So ich fang mal mittm zuordnen des Pamphlets an:
1. Zu § 4 Abs. 3 und 4 WaffG-neu (Wiederholungsprüfungen bei Altfällen Wiedervorlageturnus):
a) Zuverlässigkeits- und Eignungswiederholungsprüfung:
Die gemäß bisheriger Rechtslage festgesetzten Wiedervorlagen für die periodische
Wiederholung der Zuverlässigkeitsüberprüfung können bis zur nächsten Wiedervorlage
beibehalten bleiben; sie sind bei dieser Gelegenheit umzustellen.
Bedürfniswiederholungsprüfung:
Die (neu eingeführte) Bedürfniswiederholungsprüfung bei Altfällen ist bis zur Anerkennung
der Schießsportverbände vorerst zurückzustellen.
Es wird rechtzeitig bekannt gegeben, bis zu welchem Zeitraum Altfälle für die
Bedürfniswiederholungsprüfung rückerfasst werden.
---> Im Gesetz steht wortwörtlich :
§4
...
(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen
Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen,
mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut
auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu
prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das
Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen
zu lassen.
(4) Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung
der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen
des Bedürfnisses zu prüfen. Dies kann im Rahmen der
Prüfung nach Absatz 3 erfolgen
....
---> Mit welchem Kunstkniff hat man sich jetzt diese Ermächtigung geschaffen ?
Dann weiter mit §14
...Eine Obergrenze des Erwerbs und des Besitzes von Schusswaffen ist allerdings zumindest mit dem in Absatz 3 beschriebenen Kontingent markiert, das ja künftig grundsätzlich gelten soll ...
---> Hierzu der Gesetzestext
§14
...(3) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für
den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen
Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen
Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen
Munition wird durch Vorlage einer Bescheinigung
des Schießsportverbandes des Antragstellers
glaubhaft gemacht.....
---> Soso 3SL und 2Kurz als Obergrenze?
Klär mich mal einer auf.
MfG
Michael