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PB

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  1. Genau so -"wirksame Faxzustellung" statt bloßer Inormation- liegt hier das Problem. Der voher mit der Sache betraute Kollege hat primär über Fax mit der Behörde korrespondiert. Er hat in eine SS mit hilfsweisen Wiedereinsetzungsantrag, erklärt kein Fax erhalten zu haben, bzw. ein Faxeingang bei ihm nicht feststellbar. Die Behörde selber hatte vor diesem SS, aber ca 10 Tage nach der angeblichen Faxzustellung noch förmlich mit PZU zugestellt, geht aber bei ihrer Fristberechnung vom Zeitpunkt der Faxzustellung aus. Der noch durch den Kollegen eingelegte Widerspruch wäre in diesem Fall verfristet, würde man hingegen den Zeitpunkt der förmlichen Zustellung zugrundelegen, nicht. Für den hier in Rede stehenden Bescheid (Wideruf einer waffenrechtlichen Genehmigung) ist m. E bzw. Kenntnisstand keine förmliche Zustellung vorgeschrieben. D.H. es läuft alles auf die Frage hinaus, wer muß und kann die Faxzustellung bzw. ihr Nichterfolgen beweisen. Ich hätte im Kampf gegen die Behörde gerne mehr in der Hand. Der hilfsweise und vorsorgliche Wiedereinsetzungsantrag des Kollegen ist zudem noch mit der offenen Flanke versehen, das er den Sachverhalt (kein Zugang Fax)lediglich anwaltlich, nicht aber an eides statt versichert hat, was ich für nicht ausreichend erachte. Und mit diesem Haufen ....... sitze ich nun nach dem Anwaltswechsel hier und sammele "Munition". Ich bin also dankbar für weitere schlaue schlaue Gedanken und Hinweise.
  2. Das Problem is das das VwVfG nur von der Bekanntgabe -wie auch immer- des Verwaltungsakts spricht, es sei das Gesetz schreibt die förmliche Zustellung vor. Aber eine Vorschrift die die förmliche Zustellung in Waffenangelegenheiten - hier ein Widerruf einer Erlaubnis - vorschreibt habe ich auch beim besten Willen nicht gefunden.
  3. Hallo miteinander, in einer waffenrechtlichen Angelegenheit habe ich folgendes "Problem" Die Behörde behauptet den Bescheid zunächst per Fax zugestellt zu haben. unabhängig von der Frage ob das Fax auch angekommen ist - ist er nicht - oder ob dies durch die Behörde auch nachgewiesen werden kann ist ersteimal zweitragig. Mich interessiert ob ihr auch schon einmal derartiges erlebt habt, wie ggf. die Gerichte es beurteilt haben und ob ihr es überhaupt für rechtlich zulässig erachtet. Danke im voraus für eure Mühen
  4. Hallo Leute, neuste und gute Nachrichten vom E.L.F: die Rechstfähigkeit ist erreicht eingetragen am 17.12.02 Kontoeinrichtung folgt auf dem Fuße. Peter Böl
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