Hollowpoint Posted March 26, 2003 at 05:48 PM Share Posted March 26, 2003 at 05:48 PM Seit heute liegen mir auch die ergänzenden Vollzugshinweise zum Brenneke-Schreiben aus den bayerischen Staatsministerium des Inneren vor. Wer Fragen dazu haben sollte, darf gerne fragen. Diese Regelungen gelten aber nur für BAYERN! Bemerkenswert ist, dass der Tenor dieser vorläufigen Verwaltungsrichtlinien wesentlich schützenfreundlicher ist als das Brenneke-Machwerk (wen wundert's?). So werden in Bayern z.B. Psychogutchten bis zur endgültigen Regelung durch die DV und VV auch von BEHANDELNDEN FACHÄRZTEN anerkannt. Die Sachkunde-Nachweise werden in ihrer bisherigen Form bis zur endgültigen Regelung weiterhin anerkannt. Interessantes Zitat aus diesem Schreiben: "Zu Absatz 2 Satz 1 (Seite 9, letzter Absatz und Seite 10) der Vollzugshinweise des BMI: Die in den Vollzugshinweisen des BMI genannte Obergrenze nach Abs. 3 ist nicht als zahlenmäßige Obergrenze zu verstehen, da die Regelung des §14 Abs. 2 WaffG keine Erwerbsbeschränkung durch Schaffung von Zahlenmäßigen Obergrenzen darstellt, sondern - im Gegenteil - einen privilegierten Erwerbstatbestand. erst bei Überschreiten des Kontingents sind die erhöhten Anforderungen nach Abs. 3 (zusätzliche Bescheinigung bzw. ergänzende Begründung) zu fordern." Sehr bemerkenswert: zu §15 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 WaffG (Gebrauchswaffen zum sportlichen Schießen) "Auf den in den Vollzugshinweisen des BMI (Seite 11 der Vollzugshinweise) andiskutierten möglichen späteren Ausschluß von Gebrauchswaffen vom sportlichen Schießenkönnen und sollen entsprechende Antragsteller zwar hingewiesen werden. Versagungen können jedoch nur auf geltendes Recht gestützt werden." Ich meine, wenn das BayStMI davon ausgehen würde, dass Gebrauchswaffen und andere im BMI-Schreiben genannten Waffen künftig vom sportlichen Schießen ausgeschlossen werden, dann würde die Sache bestimmt ganz anders formuliert werden. Für die Aufbewahrung von erlaubnisfreien Gegenständen (Luftdruck- und CO2-Waffen, Hieb- und Stosswaffen, Gas- und Alarmwaffen, etc.) sowie MUNITION genügt bis zur abschließenden Regelung ein "festes verschlossenes Behältnis" ohne irgenswelche Sicherheitsstufen. GANZ WICHTIG: SOFERN DER BISHER ILLEGALE BESITZER EINER ERLAUBNISPFLICHTIGEN SCHUSSWAFFE SELBST DIE VORAUSSETZUNGEN EINES BERECHTIGTEN ERFÜLLT (ZUVERLÄSSIGKEIT; PERSÖNLICHE EIGNUNG; SACHKUNDE; BEDÜRFNIS) BESTEHEN KEINE BEDENKEN, DIESE WAFFE IN EINE BEREITS BESTEHENDE WAFFENBESITZKARTE EINZUTRAGEN ODER FÜR DIESE WAFFE EINE WAFFENBESITZKARTE AUSZUSTELLEN. DIE UNZUVERLÄSSIGKEIT NACH §5 ABS. 1 NR. 2 oder ABS. 2 NR. 5 WaffG - NEU - IST - NUR WEGEN DES ILLEGALEN BESITZES - NICHT ANZUNEHMEN. "Ziel der Amnestieregelung ist es, dass möglichst viele Waffen abgegeben werden und damit den Status der Illegalität verlieren." GRUß Link to comment Share on other sites More sharing options...
Anaconda.44 Posted March 26, 2003 at 07:20 PM Share Posted March 26, 2003 at 07:20 PM Na, das hört sich doch gut an. Zumindest scheint man sich in Bayern eigene Gedanken gemacht zu haben und dann auch noch in die richtige Richtung. RESPEKT Ich glaube zwar nicht, dass viele illegale Waffen abgegeben werden, aber ein Versuch ist es immerhin wert. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Marodeur Posted March 26, 2003 at 09:09 PM Share Posted March 26, 2003 at 09:09 PM Ist das der ganze Text, oder nur Ausschnitte? Sagen die Münchner was zu dem Geschmarre von Halbautomaten bzw. gibts generell irgendwelche Aussagen, die wieder in Richtung des Anscheinwahnsinns führen könnten? Gruß, Matthias Link to comment Share on other sites More sharing options...
Hollowpoint Posted March 26, 2003 at 09:50 PM Author Share Posted March 26, 2003 at 09:50 PM Nein, das ist nicht der gesamte Text, nur ein paar Schmankerl! Von Halbautomaten und Anschein ist in diesen Regelungen nichts zu finden. GRUß Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest cetus Posted March 26, 2003 at 10:12 PM Share Posted March 26, 2003 at 10:12 PM Nein, das ist nicht der gesamte Text, nur ein paar Schmankerl! Von Halbautomaten und Anschein ist in diesen Regelungen nichts zu finden. GRUß habt ihr's gut in bayern - mal sehen was bei uns in bawü rauskommt...... zum :puke: was ein so verblendeter bürokratenar... da hinzwirbeln darf, dabei seinem minister noch in den rücken fällt und keiner tut was Link to comment Share on other sites More sharing options...
Marodeur Posted March 26, 2003 at 10:48 PM Share Posted March 26, 2003 at 10:48 PM Bescheren, beschweren, beschweren !!! Nichts nervt einen Beamten so sehr, wie Beschwerden, seien sie un- oder begründet , seiner Untergebenen bearbeiten zu müssen! Immer druff - einfach auf Verdacht mal einen Schrieb gesetzt, der dem LMI vorwirft, die Bundesgesetzgebung nicht umgesetzt zu haben. Gruß, Matthias Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest cetus Posted March 27, 2003 at 07:02 AM Share Posted March 27, 2003 at 07:02 AM Bescheren, beschweren, beschweren !!! Nichts nervt einen Beamten so sehr, wie Beschwerden, seien sie un- oder begründet , seiner Untergebenen bearbeiten zu müssen! Immer druff - einfach auf Verdacht mal einen Schrieb gesetzt, der dem LMI vorwirft, die Bundesgesetzgebung nicht umgesetzt zu haben. recht hast du! - wenn du die genaue adresse des vorgesetzten hast poste sie doch mal hier - wenn das schreiben allgemein an die dienststelle rausgeht verschwindet das eventuell...... Link to comment Share on other sites More sharing options...
JuergenG Posted March 28, 2003 at 09:55 AM Share Posted March 28, 2003 at 09:55 AM Das Hess. Innenministerium bittet (!) die Waffenrechtsbehörden, bis auf Weiteres nach dem Pamphlet aus dem BMI zu verfahren! Dem Anschreiben folgt der wörtlich eingefügte Text vom 18.3.2003. Jetzt wird's richtig eng! @Hollowpoint Was sagt Bayern wörtlich zum § 14, (4) WBK für Sportschützen ? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Hollowpoint Posted March 28, 2003 at 12:52 PM Author Share Posted March 28, 2003 at 12:52 PM Also Jürgen, ich werde den Mist wörtlich abschreiben: §14 WaffG (Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen) Zu Absatz 1 (Seite 9) der Vollzugshinweise des BMI Abs. 1 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bis zu den Entscheidungen des Bundesverwaltungsamts nach §15 WaffG bei der Bedürfnisprüfung nur solche Regelwerke zugrunde zu legen sind, die bereits mit IMS in der Vergangenheit bekanntgegeben wurden und schießsportlichen Verbänden zuzuordnen sind. Zu Absatz 2 Satz 1 (Seite 9, letzter Absatz und Seite 10) der Vollzugshinweise des BMI Die in den Vollzugshinweisen des BMI genannte Obergrenze nach Abs. 3 ist nicht als zahlenmäßige Obergrenze zu verstehen, da die Regelung des §14 Abs. 2 WaffG keine Erwerbsbeschränkung durch Schaffung von zahlenmäßigen Obergrenzen darstellt, sondern - im Gegenteil - einen privilegierten Erwerbstatbestand. Erst bei Überschreiten des Kontingents sind die erhöhten Anforderungen nach Abs. 3 (zusätzliche Bescheinigung bzw. ergänzende Begründung) zu fordern. Zu Abs. 3 (Seite 10) der Vollzugshinweise des BMI Entgegen der Meinung des BMI soll im Regelfall bei Vorliegen entsprechender Begründungen in der Bescheinigung des Verbandes auch über Anträge entschieden werden, mit denen Waffen beantragt werden, die über das Kontingent in § 14 Abs. 3 hinausgehen, wenn neben den in den Vollzugshinweisen des BMI genannten Aspekten eine Zurückstellung des Antrags eine sinnvolle sportliche Betätigung oder Entwicklung behindern würde. Entsprechend zu unseren Hinweisen zu §14 Abs. 1 Satz 2 WaffG dürfen nur Bescheinigungen solcher Verbände akzeptiert werden, die auch bereits nach altem Recht angenommen wurden. Zu Abs. 4 (Seite 10 unten/11 oben) der Vollzugshinweise des BMI Folgekarten für den Erwerb nach altem Recht können bei bestehenden Waffenbesitzkarten für Sportschützen (sog. gelbe WBK's) nicht mehr ausgestellt werden. GRUß Link to comment Share on other sites More sharing options...
JuergenG Posted March 28, 2003 at 01:37 PM Share Posted March 28, 2003 at 01:37 PM Danke, Hollowpoint. Zum § 14 (4) ist also nur ausgeführt "Zu Abs. 4 (Seite 10 unten/11 oben) der Vollzugshinweise des BMI Folgekarten für den Erwerb nach altem Recht können bei bestehenden Waffenbesitzkarten für Sportschützen (sog. gelbe WBK's) nicht mehr ausgestellt werden. " Keine Klarstellung, ob "neue WBK für Sportschützen" ausgestellt werden, richtig? Stellt Bayern ab dem 1.4. (ohne dass bisher irgendein Verband anerkannt ist) welche mit dem erweiterten Umfang aus, bzw. ändert Bayern bestehende "Gelbe" auf Antrag auf den vom Gesetz vorgesehenen Umfang ab ? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Hollowpoint Posted March 28, 2003 at 01:53 PM Author Share Posted March 28, 2003 at 01:53 PM Nö Jürgen, keine weiteren Klarstellungen vorhanden! Ich habe den Text zum §14 vollständig abgetippt. Aus gut bayerisch: NIX GWISS WOAS MER IMMER NO NET! GRUß Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted May 14, 2006 at 10:37 PM Share Posted May 14, 2006 at 10:37 PM ACP Schützen- & Sicherheitsbedarf, Dormagen, Krefelder Str. 33. Das freundliche Fachgeschäft für Waffen und Munition. Unsere Spezialität: Waffen, neu & gebraucht sowie Munition zu TOP Preisen & Konditionen. Ladengeschäft & Versandhandel. Unser Gesamtangebot im Web! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Recommended Posts
Create an account or sign in to comment
You need to be a member in order to leave a comment
Create an account
Sign up for a new account in our community. It's easy!
Register a new accountSign in
Already have an account? Sign in here.
Sign In Now