357.mag Posted June 16, 2006 at 09:25 PM Share Posted June 16, 2006 at 09:25 PM Unsere professionellen Sachkunde-Kurse und -Prüfungen sind Staatlich Anerkannt. Wir bringen Ihnen nicht nur das notwendige Wissen bei, sondern führen die gesetzlichen Sachkundeprüfungen nach § 7 und 10 WaffG auch selbst durch. Bitte beachten Sie diesen wichtigen Unterschied zu Mitbewerbern ohne Prüfungserlaubnis, deren Kurse in Wirklichkeit nicht weiter als Prüfungsvorbereitungen sind, während die eigentliche Prüfung dann vor irgendwelchen Behörden oder Verbänden abgelegt werden muss. http://www.waffen-sachkunde.com/index.html Link to comment Share on other sites More sharing options...
Nadgeneral Posted August 10, 2008 at 09:50 PM Share Posted August 10, 2008 at 09:50 PM Mal ne Frage dazu. Als ich 1997 meine WBK beantragt habe, brauchte ich aufgrund meiner beruflichen Tätigkeit keinen Sachkundelehrgang/Prüfung vorweisen. Ist es heutzutage nach all den Ereignissen der letzten Jahre immer noch möglich, dass die örtlichen, für Waffenbesitz zuständigen Behörden auf diesen Lehrgang verzichten können, wenn der Antragsteller durch seine berufliche Tätigkeit seine Sachkunde nachweisen kann? Gruß Nadgeneral Link to comment Share on other sites More sharing options...
357.mag Posted August 10, 2008 at 10:39 PM Author Share Posted August 10, 2008 at 10:39 PM Was ich so weiß müssen auch Polizisten die privat eine Waffe haben wollen eine Waffensachkundeprüfung ablegen. Es gibt hier auch einen Thread wo geschrieben wird das es in manchen Bundesländern auch reicht wenn man von der Dienstelle eine Bescheinigung vorlegen kann, Bayern gehört dazu was ich weiß. Aber ich denke unsere Polizisten die sich hier so rumtreiben werden dir sicherlich eine Informativere Antwort geben können. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Nadgeneral Posted August 11, 2008 at 06:00 PM Share Posted August 11, 2008 at 06:00 PM Hatte damals von meiner Dienststelle auch nen Wisch an die Hand bekommen, wo die Sachkunde "nachgewiesen" wurde! Aber heutzutage drehen die ja alle am Zeiger in den Ämtern. Da kann ich mir gut vorstellen, dass es das nicht mehr gibt! Im alten Waffenrecht gabs da ja extra nen Paragraphen der das regelte. Aber ob es den noch gibt, weiß ich leider nicht! Könnte ja natürlich auch mal nachsehen! Aber... Beamte halt! Link to comment Share on other sites More sharing options...
marksman Posted August 11, 2008 at 06:18 PM Share Posted August 11, 2008 at 06:18 PM schrieb 357.mag: Aber ich denke unsere Polizisten die sich hier so rumtreiben werden dir sicherlich eine Informativere Antwort geben können. Er ist doch selber einer Link to comment Share on other sites More sharing options...
Nadgeneral Posted August 11, 2008 at 09:50 PM Share Posted August 11, 2008 at 09:50 PM Wenn das jemand mitbekommt. Oh je! Link to comment Share on other sites More sharing options...
lobo-s Posted August 12, 2008 at 12:04 AM Share Posted August 12, 2008 at 12:04 AM Die WSK wird nach § 7 WaffG und den §§ 1-3 der AWaffV reguliert. In § 3 AWaffV sind die Voraussetzungen dargelegt, unter denen "anderweitige Nachweise der Waffensachkunde" anzuerkennen sind. Neben u.a. der Ablegung der Büchsenmachergesellenprüfung sind einige wenige weitere gelistet. In Verbindung mit der zwar nicht offiziell in Kraft gesetzten, aber von den Inneministerien der Länder "zur Anwendung empfohlenen" (und damit faktisch vorgegebenen Anwendung) des letzten Entwurfes der WaffVwV ist die Sachkunde als nachgewiesen anzusehen "insbesondere durch eine Ausbildung (diese muss abgeschlossen sein!) im Polizeidienst. Auch ist dort explizit ausgeführt, das die Ausbildung bei der Bundeswehr NICHT diesen Anforderungen genügt. Die Gründe sind dann noch näher ausgeführt. Gleiches ist in den Komentierungen Steindorf zum WaffG nachzulesen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Nadgeneral Posted August 12, 2008 at 09:28 AM Share Posted August 12, 2008 at 09:28 AM Ich danke dir für die Info. Das die Ausbildung bei der Bundeswehr nicht reicht, verwundert mich allerdings. Aber was ist hier in diesem Land manchmal beim Thema Waffenrecht nicht verwunderlich! Gruß Nadgeneral Link to comment Share on other sites More sharing options...
lobo-s Posted August 12, 2008 at 11:34 AM Share Posted August 12, 2008 at 11:34 AM Das muss nicht verwundern, hat mit der WaffG-Gesetzgebung auch nur am Rande zu tun. Wenn man objektiv ist, kann es eigentlich auch nicht anders sein. Einer der Schwerpunkte, gerade für Waffenträger, aber selbstverständlich für jeden der Waffen besitzt, also auch Sportschützen, muss nach Maßgabe des Gesetzes die rechtliche Unterrichtung im Bereich der Notwehr, der Nothilfe und der Notstands-§§ liegen. Dies sind die Bereiche, die bei Missachtung der Gesetze die schwersten und gravierensten Folgen für ALLE Beteiligte nach sich ziehen. Die Ausbildung der BW (etwas kenne ich mich aus, habe u.a. auch Feldjäger ausgebildet) ist und muss in diesem Bereich auf total andere Schwerpukte ausgerichtet sein. Hinzu kommt, dass gerade für Waffenträger das Verhalten beim SW-Einsatz, wie es bisher und auch sehrroft heute noch bei der BW gelehrt wird, kontraproduktiv ist. Gerade BW-Leute, die anschließend als Waffenträger arbeiten wollen, haben hier oft erhebliche Schwierigkeiten, umzulernen und umzudenken. Von daher sehe ich in dieser Einschränung des § 7 WaffG, konkretisiert in dem § 3 AWaffV und der WaffVwV, hier keine Diskriminierung oder Schlechterstellung, sondern lediglich und zum Nutzen aller eine ralistische Einstufung der verschiedenen Ausbildungen. Dies wird auch dadurch deutlich, dass z.B. die Ausbildung und Prüfung zum Dipl.-Forstwirt (Förster) bei abgeschlossenem Studium mit all seinen praktischen und rechtlichen Inhalten, ebenfalls anerkannt wird. Hier ist der rechtliche Rahmen im Gegensatz zu BW-Ausbildung nun mal einfach vorhanden und wird in der Prüfung/Diplomierung auch berücksichtigt. Das mag im Einzelfall schmerzen, aber generell halte ich diese Regelung momentan für sehr vernünftig, auch zum Schutz der Betroffenen. Wie sich das bei der geänderten (zukünftig) Ausbildung bestimmter Einheiten oder bei bestimmten Verwendungen innerhalb der BW dann entwickelt, weiss vermutlich nicht einmal der Gesetzgeber. Link to comment Share on other sites More sharing options...
lobo-s Posted August 12, 2008 at 06:09 PM Share Posted August 12, 2008 at 06:09 PM Sorry für Schriefühls, aber ich tippe sehr schnell, da kommt mein Laptop sehr oft nicht richtig mit. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Nadgeneral Posted August 12, 2008 at 10:15 PM Share Posted August 12, 2008 at 10:15 PM Ok, das bei der BW auf rechtliche Aspekte im Bereich Notwehr nicht so eingegangen wird, wusste ich nicht! Hatte bisher nicht das Vergnügen dort dabei zu sein! Aber wenn dem so ist wie du sagst, dann ist es ok! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Straightshooter Posted October 24, 2008 at 07:27 AM Share Posted October 24, 2008 at 07:27 AM Ich bilde privates Sicherheitspersonal aus und habe die Prüfberechtigung vom RP- Leipzig seit 2004. Bei uns ist vorgeschrieben mind. 3 Tage Unterricht, 1 Tag Schießen und ein Prüfungstag ( Prüfung - mündl., schriftl., schießen) In unseren Ausbildungsmaßnahmen haben wir aber einen Stundensatz von 80 Unterichtsstungen zu Verfügung. 5 Schießtage , 4 Unterichtstage und 1 Prüfungstag. Dies ist schon eine solide Grundlage, geht aber nur da diese Maßnahmen gefördert werden. Der "private" hat weder die Zeit noch das Geld und nutzt die Mindestanforderungen. Grüße Straightshooter Link to comment Share on other sites More sharing options...
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