Brommy Posted February 7, 2013 at 06:16 AM Share Posted February 7, 2013 at 06:16 AM (edited) Hallo Alle miteinander, ich habe gerade beim BDMP unter den Infos einen interessanten Artikel zur Aufbewahrung gefunden. Die Ablehnung der Kontrolle (unbegründete Verweigerung des Zutritts) kann zum Verlust der Zuverlässigkeit führen. Grüße Brommy Edited February 7, 2013 at 06:27 AM by Brommy Link to comment Share on other sites More sharing options...
Califax Posted February 7, 2013 at 07:05 AM Share Posted February 7, 2013 at 07:05 AM Das wichtigste Wörtchen in deinem Post ist "unbegründete Verweigerung". Link to comment Share on other sites More sharing options...
El Marinero Posted February 7, 2013 at 08:26 AM Share Posted February 7, 2013 at 08:26 AM Das wird ja auch schon praktiziert. Was mich nur wundert, ist, dass der BDMP nur diesen Hinweis schreibt und nicht massiv Lösungswege aufzeigt. Brommy, hattu link ? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Klaus12 Posted February 7, 2013 at 08:36 AM Share Posted February 7, 2013 at 08:36 AM ... , dass der BDMP nur diesen Hinweis schreibt und nicht massiv Lösungswege aufzeigt. Brommy, hattu link ? der Artikel stammt aus "Jagd und Jäger " Ausgabe Februar 2013 und ist von dem LJV-Justitiar Nieding verfasst worden http://www.bdmp.de/dateien/Praesidium/Waffenrecht/2013/J_Jfeb2013.pdf Link to comment Share on other sites More sharing options...
Lusumi Posted February 7, 2013 at 10:46 AM Share Posted February 7, 2013 at 10:46 AM (edited) Hat nicht ein Oberjäger und das FWR dazu geraten? Wenn die Behörde zur Kontrolle kommt, schicken Sie sie weg, mit dem höflichen Hinweis auf die Tatsache, dass Sie mit der Geltendmachung von Kosten nicht einverstanden sind. Keine Angst, eine zwangsweise Durchführung der Kontrolle ist auch nach der Begründung des Gesetzes selbst nicht zulässig. (Streitberger) Hier auf der Website des FWR: http://www.fwr.de/was-gibt-es-neues/newsdetails/kontrollrechte-der-waffenbehoerden-bei-der-nachschau-nach-36-abs-3-waffg/ Edited February 7, 2013 at 03:26 PM by Lusumi Link to comment Share on other sites More sharing options...
Califax Posted February 7, 2013 at 11:14 AM Share Posted February 7, 2013 at 11:14 AM 2 Rechtsanwälte --> mindestens 3 Meinungen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Klaus12 Posted February 7, 2013 at 01:23 PM Share Posted February 7, 2013 at 01:23 PM deswegen steht ja auch über dem Artikel "Fehlerhaftes Urteil" Link to comment Share on other sites More sharing options...
bopper Posted February 7, 2013 at 01:32 PM Share Posted February 7, 2013 at 01:32 PM deswegen steht ja auch über dem Artikel "Fehlerhaftes Urteil" Und das ist auch nur ein Symptom. Die Ursache ist das fehlerhafte Gesetz. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Gatopardo Posted February 7, 2013 at 01:51 PM Share Posted February 7, 2013 at 01:51 PM So lange für solche Aktionen noch Polizeibeamte zur Verfügung stehen, kann die Personalnot nicht besonders groß sein, scheint es offenbar keine wichtigeren Dinge im Bereich der inneren Sicherheit zu geben, um welche die sich kümmern könnten GP Link to comment Share on other sites More sharing options...
bopper Posted February 7, 2013 at 02:36 PM Share Posted February 7, 2013 at 02:36 PM So lange für solche Aktionen noch Polizeibeamte zur Verfügung stehen, kann die Personalnot nicht besonders groß sein, scheint es offenbar keine wichtigeren Dinge im Bereich der inneren Sicherheit zu geben, um welche die sich kümmern könnten GP Viele Kontrollen führen zwangsläufig auch zu Verstößen gegen das Waffengesetz, auch wenn dieser Verstoß erst durch ein schlecht konstruiertes Gesetz zum Tragen kam. Viele Verstöße, egal, wie sie zusammengekommen sind, rufen dann wieder besorgte Politiker auf den Plan die meinen, unbedingt etwas tun zu müssen. Report und Monitor werden von der Leine gelassen und hysterisieren die nächste angebliche Bedrohung durch Waffenbesitz herbei. In der Folge haben wir noch schärfere Gesetze, die dann natürlich wiederum zu noch mehr Verstößen führen und das Spiel geht von vorne los. Knappes Personal wird durch so einen Unsinn unnötig gebunden und für die eigentlichen Probleme fehlen dann die Resourcen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Coltfan Posted February 7, 2013 at 04:18 PM Share Posted February 7, 2013 at 04:18 PM Die Vefassungsbeschwede gegen diese Vorschrift ist ja vom BVerfG noch nicht mal zur Entscheidung angenommen worden. Unter diesen Voraussetzungen ist die tatsächliche Handhabe der Vorschrift allerdings eine Verletzung des Art. 13 GG. Der Betroffene hat nämlich keine Wahl, er macht entweder mit oder muss erhebliche Rechtsverluste befürchten. Das sieht nicht mehr nach der Unverletztlichkeit der Wohnung aus. Link to comment Share on other sites More sharing options...
CarlFriedrichvonBöttcher Posted February 7, 2013 at 04:33 PM Share Posted February 7, 2013 at 04:33 PM Die Revisionsbegründung geth darauf ja auch ausführlich ein, das mit dem Verwaltungsrecht das Grundgesetz ausgehebelt wird und es keine Wahl gibt, den Zutritt nach dem (noch) nicht rechtskräftigen Hamburger Urteil zu verweigern. In meinen Augen und damit persönlichen Meinung ein glattes vorsätzlich falsches Urteil, um den legalen Waffenbesitz auch mit Rechtsbruch (Straftat) zu unterbinden. Aber da ich kein Jurist bin, ist das bestimmt nur ein unzutreffendes Amateurbauchgefühl. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Califax Posted February 8, 2013 at 01:11 AM Share Posted February 8, 2013 at 01:11 AM So lange für solche Aktionen noch Polizeibeamte zur Verfügung stehen, kann die Personalnot nicht besonders groß sein, scheint es offenbar keine wichtigeren Dinge im Bereich der inneren Sicherheit zu geben, um welche die sich kümmern könnten Ist es wirklich zur Aufrechterhaltung der öffentlcihen Ordnung und Sicherheit derart wichtig, den ruhenden und auch den nicht ruhenden Verkehr wie aktuell durchgeführt zu überwachen? Oder spielen bei der Überwachung des Verkehrs nicht auch handfeste finanzielle Aspekte eine Rolle? Link to comment Share on other sites More sharing options...
CarlFriedrichvonBöttcher Posted February 8, 2013 at 06:18 AM Share Posted February 8, 2013 at 06:18 AM Bei Mitarbeitern des Ordnungsamtes eindeutig monetäre Aspekte. Die sind nämlich fest im Kommmunalhaushalt eingeplant und wehe die Planerträge werden nicht eingefahren. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Gatopardo Posted February 8, 2013 at 12:20 PM Share Posted February 8, 2013 at 12:20 PM Bei Mitarbeitern des Ordnungsamtes eindeutig monetäre Aspekte. . Eben. Dafür reichen auch angelernte Kräfte. Genau so wie zum Waffenschrank gucken. Gut ausgebildete Polizisten werden an anderer Stelle sinnvoller eingesetzt. GP Link to comment Share on other sites More sharing options...
CarlFriedrichvonBöttcher Posted February 8, 2013 at 12:25 PM Share Posted February 8, 2013 at 12:25 PM Eben. Dafür reichen auch angelernte Kräfte. Genau so wie zum Waffenschrank gucken. Nein, angelernte Kräfte reichen in der Regel nicht. Bei den Verwaltungsbeamten gibt es schon genug, die ihren Beruf nicht wirklich beherrschen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Gatopardo Posted February 8, 2013 at 03:19 PM Share Posted February 8, 2013 at 03:19 PM Nein, angelernte Kräfte reichen in der Regel nicht. Also wir reden hier von der Kontrolle der ordnungsgemäßen Aufbewahrung und hatten nebenher noch Bezug auf die Kontrolle des ruhenden Verkehrs durch Kräfte des Ordnungsamtes. Wer für eins von Beidem eine regelgerechte Polizeiausbildung fordert, der verlangt demnächst auch ein Agrar Studium zum Stall ausmisten ! GP Link to comment Share on other sites More sharing options...
CarlFriedrichvonBöttcher Posted February 8, 2013 at 03:29 PM Share Posted February 8, 2013 at 03:29 PM Nein, kein Studium; aber die Einstellung zu Wahrnehmung dieser Tätigkeiten ist bei den Kräften, welche als Angelernte zur Verfügung stehen, in der Regel der Bedeutung der Aufgabe nicht (mehr) angemessen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Katja Triebel Posted February 9, 2013 at 12:34 PM Share Posted February 9, 2013 at 12:34 PM Hat nicht ein Oberjäger und das FWR dazu geraten? Hier auf der Website des FWR: http://www.fwr.de/was-gibt-es-neues/newsdetails/kontrollrechte-der-waffenbehoerden-bei-der-nachschau-nach-36-abs-3-waffg/ DAS war Streitbergers Auslegung des Gesetzes 2009, BEVOR die WaffVwV 2012 erschien. Damals war er auch der Meinung, dass ein Abgleich von Tresorbestand mit WBK nicht gesetzmäßig war. Beide Auslegungen des Gesetzes wurden durch die WaffVwV verschärft (auch wenn sie andere Punkte erleichtert hat). http://www.vdb-waffen.de/de/service/rechtsfragen_und_waffengesetz/vordrucke_waffenverwaltungsvorschrift.html Link to comment Share on other sites More sharing options...
Mutter Posted February 9, 2013 at 01:55 PM Share Posted February 9, 2013 at 01:55 PM Eine Verwaltungsvorschrift, kann ein Gesetz nicht verändern daher auch nicht verschärfen. Sie ist nichts weiter als eine Guideline für die Verwaltung. Ein Gericht urteilt nach Gesetz. Dadurch kann etwas ganz anderes als in der Verwaltungsvorschrift steht herauskommen. Die Verwaltungsvorschrift wäre dann an die gesetzliche Rechtslage anzupassen. http://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsvorschrift Link to comment Share on other sites More sharing options...
Der Reservist Posted February 9, 2013 at 02:17 PM Share Posted February 9, 2013 at 02:17 PM Eine Verwaltungsvorschrift, kann ein Gesetz nicht verändern daher auch nicht verschärfen. Sie ist nichts weiter als eine Guideline für die Verwaltung. Ein Gericht urteilt nach Gesetz. Dadurch kann etwas ganz anderes als in der Verwaltungsvorschrift steht herauskommen. Die Verwaltungsvorschrift wäre dann an die gesetzliche Rechtslage anzupassen. http://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsvorschrift Zunächst aber steht der Kontrolletti da und sagt dir, daß er den Bestand abgleichen möchte. Nun kannst Du - wenn du ihn schon ins Haus gelassen hast - so freundlich sein und auch dies zulassen oder einen auf dicke Hose machen. Tja, und dann kommt es auf den Kontrolleur an. Will er nur sehen, ob alle Waffen auch im Schrank sind, oder will er seinen Kartei-Bestand mit dem Realbestand abgleichen. Und dann ist da dummerweise dieser kleine Passus, daß du zur "Mithilfe" verpflichtet bist. Und die könnte sich für dich dann extrem mühseelig entwickeln. Die ganzen "was-wäre-wenn-Szenarien" können wir uns gern schenken, weil jeder selbst entscheiden muß, wie "kooperativ" er sich verhalten will - und zwar dann, wenn der Kontrolleur vor der Tür steht; nicht hier im Forum. Und wenn der Richter ein entsprechendes Urteil fällt, paßt das Gesetz sich der Vw-Vorschrift an. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Mutter Posted February 9, 2013 at 02:43 PM Share Posted February 9, 2013 at 02:43 PM Hallo, Darüber spreche ich nicht. Ich rede über die angesprochene "Verschärfung" des Gesetzes. Dies kann in der eigenen Wahrnehmung begründet sein, entspricht aber nicht den Tatsachen. Eine Verwaltungsvorschrift kann ein Gesetz nicht verändern, sondern lediglich interpretieren. Mehr habe ich nicht gesagt. Mein Beitrag sollte lediglich der richtigen Einordnung einer Verwaltungsvorschrift dienen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Lusumi Posted February 9, 2013 at 05:45 PM Share Posted February 9, 2013 at 05:45 PM DAS war Streitbergers Auslegung des Gesetzes 2009, BEVOR die WaffVwV 2012 erschien. Damals war er auch der Meinung, dass ein Abgleich von Tresorbestand mit WBK nicht gesetzmäßig war. Beide Auslegungen des Gesetzes wurden durch die WaffVwV verschärft (auch wenn sie andere Punkte erleichtert hat). http://www.vdb-waffen.de/de/service/rechtsfragen_und_waffengesetz/vordrucke_waffenverwaltungsvorschrift.html Ja, Katja... Das steht heute auf der Website des FWR. Eine Verwaltungsvorschrift ist weder für den Bürger noch für den Richter maßgeblich. Sie soll eine Anleitung für die Verwaltung sein. Dass sich aber auch die meisten Verwaltungen einen feuchten darum scheren wird deutlich, wenn man weiß dass in der VwV steht dass die Nachschauen zunächst für die LWB kostenlos sein sollen. Dass es kein Gesetz ist kannst du daran erkennen, dass man diese "Kostenlosigkeit" nicht so einfach einklagen kann. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Coltfan Posted February 10, 2013 at 09:36 AM Share Posted February 10, 2013 at 09:36 AM Was Streitberger damals geschrieben hat, hatte mich seinerzeit schon verwundert. Wer die Aufbewahrung der gemeldeten Waffen kontrollieren soll, muss dazu den Bestand abgleichen, das ergibt sich bereits aus Wortlaut und -sinn des Gesetzes. Die Verwaltungsvorschrift erläutert dies lediglich, sie verschärft den Sinn mE nicht. Und ihr braucht Euch nicht darüber zu streiten. Das Gericht hat das durchaus richtig gesehen, nur eins nicht: Wer als Waffenbesitzer bei einer verdachtsunabhängigen Kontrolle den Zutritt zum Aufbewahrungsort der Waffen oder Munition verweigert, muss wegen der zu respektierenden Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes – GG) zwar nicht mit einer Durchsuchung gegen seinen Willen rechnen; dennoch bleibt eine nicht nachvollziehbare Verweigerung der Mitwirkungspflicht nicht folgenlos. Denn wer wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften des WaffG verstößt, gilt gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 5 regelmäßig als unzuverlässig und schafft damit selbst die Voraussetzungen für den möglichen Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 Absatz 2. Ob die nächste Instanz das als gröblichen Verstoß ansieht, werden wir sehr genau beobachten. Link to comment Share on other sites More sharing options...
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