Steven Posted July 23, 2013 at 10:19 AM Share Posted July 23, 2013 at 10:19 AM Hallo heute bekam ich einen Anruf vom Ordnungsamt. Ich habe die Verlängerung der Erlaubnis nach §27 gestellt und der SB wollte mit mir einen Termin zur Kontrolle der Lagerstätte ausmachen. Ich habe gtundsätzlich Bauchschmerzen, wenn sich Beamte aufgrund eines Gesetzes mein Haus von innen ansehen wollen. Die Lagerstätte wurde vor 5 Jahren beim Einzug in mein Haus kontrolliert und für gut befunden. Die Örtlichkeiten haben sich nicht geändert. Nachdem ich dem SB dies erklärt habe trumpfte er auf, daß er mir den Pulverschein mitbringen würde, aber wenn ich die Kontrolle ablehen, würde er auch der Verlängerung nicht zustimmen. Ich würde schließlich meinen Pflichten nicht nachkommen. Wir haben uns darauf geeinigt, daß er mich schriftlich dazu auffordert, einen Begehungstermin zu vereinbaren. Ich hoffe, er nennt die einschlägigen §§. Gibt es eigentlich eine Pflicht, die Jungs bei jeder Verlängerung die Lagerstätte kontrollieren zu lassen, obwohl alles unverändert ist? Steven Link to comment Share on other sites More sharing options...
Medizinmann Posted July 23, 2013 at 10:22 AM Share Posted July 23, 2013 at 10:22 AM Ja, beim 27er mußt du! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Klaus12 Posted July 23, 2013 at 10:37 AM Share Posted July 23, 2013 at 10:37 AM § 31 SprengG - Auskunft, Nachschau (1) ...... sowie Personen, die einer Erlaubnis nach § 27 bedürfen, haben der zuständigen Behörde die für die Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (2) ...auch Wohnräume des Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen .... Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted July 23, 2013 at 10:39 AM Share Posted July 23, 2013 at 10:39 AM Davon wurde wahrscheinlich auch der §36 WaffG inspiriert. :puke: Link to comment Share on other sites More sharing options...
Klaus12 Posted July 23, 2013 at 11:00 AM Share Posted July 23, 2013 at 11:00 AM scheint so ... Link to comment Share on other sites More sharing options...
schuster Posted July 23, 2013 at 11:21 AM Share Posted July 23, 2013 at 11:21 AM auf so einen Anruf warte ich auch noch.:mad: Wurde mir von der Dame vom Amt angekündigt. Was ich nicht verstehe, da will einer meine Wohnung betrete und soll es nach Text auch dürfen: (2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke, Betriebsanlagen, Geschäftsräume, Beförderungsmittel und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch Wohnräume des Auskunftspflichtigen zu betreten,... wo liegt die dringede Gefahr bei einem unverändertem nichtgewerblichen Lager? Das Mißtrauen der Behörde gegenüber dem Bürger ist einfach zum :puke: Link to comment Share on other sites More sharing options...
Steven Posted July 24, 2013 at 10:44 AM Author Share Posted July 24, 2013 at 10:44 AM Hallo heute habe ich mit Dr. Scholzen gesprochen. Er ist der Ansicht, daß ich die Kontrolle der Lagerung nicht gestatten muß. Es wäre keine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu erkennen. Ich werde den zuständigen SB anrufen und ihm vorschlagen, daß ich ihm in einem Schreiben bestätige, daß sich seit der Abnahme der Lagerstätte vor 5 Jahren nichts geändert hat. Ich berichte über die Reaktion. Steven Link to comment Share on other sites More sharing options...
Steven Posted July 25, 2013 at 07:03 AM Author Share Posted July 25, 2013 at 07:03 AM Hallo der SB begründete die geforderte Begehung mit einem Erlaß und dem §31 Abs. 2. Ich verwies auf das Nichtbestehen einer dringenden Gefahr. Wir einigten uns auf ein Gespräch unter Einbeziehung seines Vorgesetzten. Kann mir jemand das Sprengstoffgesetz zukommen lassen? Ich habe keins und im Netz finde ich es auch nicht. Steven Link to comment Share on other sites More sharing options...
laloux Posted July 25, 2013 at 07:17 AM Share Posted July 25, 2013 at 07:17 AM Guggstu da: http://www.gesetze-im-internet.de/sprengg_1976/index.html Grüsse, laloux Link to comment Share on other sites More sharing options...
schuster Posted July 25, 2013 at 07:23 AM Share Posted July 25, 2013 at 07:23 AM ist schon unterwegs. Bin mir nur nicht sicher, ob diese nicht zwischenzeitlich geändert wurden, für eine entsprechende Kontrolle bin ich zu faul. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Steven Posted July 25, 2013 at 08:31 AM Author Share Posted July 25, 2013 at 08:31 AM Hallo laloux, hallo Schuster danke für Literatur. Nachdem ich mir den §31 mehrmals durchgelesen habe, kann ich keine gesetzliche Grundlage für eine Kontrolle finden. Ja ich sehe noch nichtmal ein Begehungsrecht für die Erstausstellung. Lediglich Auskunft muß ich erteilen. Steven Link to comment Share on other sites More sharing options...
schuster Posted July 25, 2013 at 08:54 AM Share Posted July 25, 2013 at 08:54 AM schau dir mal §17 Abs. 4 an. Das Problem ist die Tatsache, das das Gesetz hauptsächlich den gewerblichen Bereich abdeckt, wo eben solche Besichtigungen durchgeführt werden. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Steven Posted July 25, 2013 at 09:02 AM Author Share Posted July 25, 2013 at 09:02 AM schau dir mal §17 Abs. 4 an. Hallo Schuster "zu gewerblichen Zwecken." Betrifft mich nicht. Ich mache das Wiederladen sowie die nötige Lagerung von NC un SP ausschließlich zu nichtgewerblichen Zwecken. Ich finde einfach keinen Pferdefuß. Steven Link to comment Share on other sites More sharing options...
schuster Posted July 25, 2013 at 09:11 AM Share Posted July 25, 2013 at 09:11 AM ich meine:§17 (4) Die Prüfung der Einrichtung eines Lagers ist nicht erforderlich, soweit Bauteile oder Systeme, insbesondere Schranklager, von der zuständigen Behörde ihrer Bauart nach zugelassen sind. Als Schranklager habe ich einen Tresor, also könnte die Behörde auf eine weitere Prüfung verzichten. Bin mal gespannt, wie dein Gespräch endet.:cool: Link to comment Share on other sites More sharing options...
CarlFriedrichvonBöttcher Posted July 25, 2013 at 09:19 AM Share Posted July 25, 2013 at 09:19 AM Ich auch. Kann dann unter den Wiederladern im Einzugsgebiet des Ordnungsamtes verbreitet werden. Denn wenn die nicht mehr fahren, müssen die Gebühren sinken. @Schuster, müsste doch über Uwe an die interessierten Wiederlader bei uns dann verbeitbar sein. Hm, mal den Reinhold als Lehrgangsträger fragen, wie er das mit der Begehung sieht? Problem im Sprngstoffgesetz ist der Punkt, dass die nicht gewerblichen explizit in nur wenigen Punkten mit speziellen Regeln aufgeführt sind. Zum Teil werden dann Bestimmungen für die gewerblichen auf die nicht gewerblichen im Sinne eienr Übertragung angewendet. Link to comment Share on other sites More sharing options...
schuster Posted July 25, 2013 at 09:55 AM Share Posted July 25, 2013 at 09:55 AM Problem im Sprngstoffgesetz ist der Punkt, dass die nicht gewerblichen explizit in nur wenigen Punkten mit speziellen Regeln aufgeführt sind. Zum Teil werden dann Bestimmungen für die gewerblichen auf die nicht gewerblichen im Sinne eienr Übertragung angewendet. Das ist, wie ich oben schrieb, der Kasus Knacktus. Die Infoverbreitung würde ich gerne machen, könnte mir aber vorstellen, das daraus die berühmte und geheime Einzelfallentscheidung wird. Link to comment Share on other sites More sharing options...
schuster Posted July 25, 2013 at 09:56 AM Share Posted July 25, 2013 at 09:56 AM der SB begründete die geforderte Begehung mit einem Erlaß und dem §31 Abs. 2. Den Erlaß würde ich gerne mal sehen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
CarlFriedrichvonBöttcher Posted July 25, 2013 at 10:03 AM Share Posted July 25, 2013 at 10:03 AM Die Infoverbreitung würde ich gerne machen, könnte mir aber vorstellen, das daraus die berühmte und geheime Einzelfallentscheidung wird. Ein Versuch wie damals mit dem Eintrag der in DE erlaubnisfreien Vorderladernachbauten in den Europäischen Feuerwaffenpass nachdem der Peitionsausschuss des Landtages mit seienr Anfrage einen entsprechenden kalrstellenden Erlass des Ministeriums bewirkt hat. Da haben die SB in unserer Ecke auch gefordert, dass nicht zu verbreiten, damit nicht jeder kommt. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Steven Posted July 25, 2013 at 12:27 PM Author Share Posted July 25, 2013 at 12:27 PM geheime Einzelfallentscheidung wird. Hallo geheim wird es mit mir nicht geben. Steven Link to comment Share on other sites More sharing options...
schuster Posted July 25, 2013 at 02:12 PM Share Posted July 25, 2013 at 02:12 PM Die Forderung wird mit Sicherheit während des Gesprächs fallen. Wetten? Obwohl, warum alles so kompliziert? Sei doch nett und freundlich und lass den SB dir doch den Lappen bringen. Auf´s Grundstück darf er und an der Haustüre ist Schluß, auf die Begründung für:"zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung" wäre ich dann doch gespannt. Ok, Ok, ich geb´s zu, das ich gerade träume, so zu handeln.:cool: Link to comment Share on other sites More sharing options...
Steven Posted July 27, 2013 at 05:02 PM Author Share Posted July 27, 2013 at 05:02 PM Hallo, hier kommt das Schreiben. Die Ablehnung ist laut Beschluss BdMP okay. Leider ist hier mal wieder ein Verband strenger als der Gesetzgeber. Ich kann mich noch gut an den Vorgängerpräsident erinnern, der mir sagte, du hast genug Waffen, ich habe genug Waffen. Aber das können wir für unsere Mitglieder so nicht handhaben (frei übersetzt). Steven Link to comment Share on other sites More sharing options...
Steven Posted July 30, 2013 at 09:19 AM Author Share Posted July 30, 2013 at 09:19 AM Hallo so, ich war beim SB für Sprengstoffrecht. Seine Vorgesetzte waren auch dabei. Eindeutige Aussage: Keine Begehung = Versagung der Verlängerung. Ich habe auf die Eindeutigkeit des §31 Abs. 2 hingewiesen. Sie verwiesen mich auf ihre VWV. Ich erklärte, daß ich die Ablehnung auf Rechtsbeugung überprüfen und ggf. ahnden lasse. Auch kommen Kosten auf mich zu. Meine Erlaubnis nach §27 verfällt und ich muß den Kurs erneut absolvieren. Muß teurere Munition kaufen etc. Die korrekte Antwort lautete, daß dies keinen Einfluß auf ihre Entscheidung hat. Gerade habe ich mich telefonisch an die Bezirksregierung als übergeordnete Behörde gewand. Man will mich heute noch zurückrufen. Steven Link to comment Share on other sites More sharing options...
Klaus12 Posted July 30, 2013 at 09:31 AM Share Posted July 30, 2013 at 09:31 AM Meine Erlaubnis nach §27 verfällt und ich muß den Kurs erneut absolvieren. deine Erlaubnis wird ungültig da abgelaufen aber du musst definitiv den Kurs nicht wiederholen, das ist Kwark du musst eine neue Erlaubnis beantragen weil man eine ungültige nicht verlängern kann, das sind dann die Kosten incl. Überprüfung und Bedürfnisnachweis ... Link to comment Share on other sites More sharing options...
erik_fridjoffson Posted July 30, 2013 at 09:45 AM Share Posted July 30, 2013 at 09:45 AM Täusche Dich da nicht, bei Verfall des §27 wird immer ein neuer aktueller Kurs verlangt. Wenn du den §32 machst und nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums den §27 beantragst, verfällt dieser. Wenn Dein SB dies nicht so händelt hast Du sehr viel Glück. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Klaus12 Posted July 30, 2013 at 09:58 AM Share Posted July 30, 2013 at 09:58 AM ich hatte es schonmal verbrummt termingemäss verlängern zu lassen und 2 meiner Kameraden war das auch schonmal passiert, nach Verfall der Pappe neues Bedürfnis nachweisen, die Behörde überprüft dich, Nachweis der Unterbringung und das war´s - bei uns jedenfalls ... Link to comment Share on other sites More sharing options...
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