mossberg Posted January 11, 2005 at 07:03 AM Share Posted January 11, 2005 at 07:03 AM ... es gibt Leute, die möchten als erste Waffe eine Repetierflinte in ihrer WBK eingetragen haben, um damit sportlich schießen zu können und an Wettkämpfen teilzunehmen ... Vorausgesetzt ist weiterhin, dass das Bedürfnis nachgewiesen werden kann und auch alle anderen Formalitäten eingehalten werden (Verbandszugehörigkeit, Sachkundeprüfung, Sicherheitstest). Kann dann die zuständige Behörde (in diesem Fall das Ordnungsamt) den Antrag ablehnen, nur weil es sich bei der ersten Waffe um eine Repetierflinte handelt ? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Hollowpoint Posted January 11, 2005 at 07:11 AM Share Posted January 11, 2005 at 07:11 AM NEIN! Wenn alle formalen Voraussetzungen für den Waffenerwerb erfüllt wurden (Sachkunde, Zuverlässigkeit, Bedürfnis, evtl. Psychotest), dann muß die Behörde die Erwerbsberechtigung erteilen. Egal für welche Waffenart. Alles andere wäre ein glatter Rechtsbruch. Da hilft nur die Beantragung eines rechtsmittelfähigen Ablehnungsbescheids, bzw. in Bayern gleich die Klage beim Verwaltungsgericht. GRUß Link to comment Share on other sites More sharing options...
Klaus12 Posted January 11, 2005 at 08:06 AM Share Posted January 11, 2005 at 08:06 AM und wenn ein SuRT laut SpoO vorgesehen ist dann den auch (so isses zumindest bei uns). Link to comment Share on other sites More sharing options...
Till Posted January 11, 2005 at 10:53 AM Share Posted January 11, 2005 at 10:53 AM Ebenfalls: Nein. Glatter Rechtsbruch. Die Vorstellungen des OA sind insoweit schlichtweg nicht maßgeblich. Es widerspricht auch dem ganzen System aus grüner und gelber WBK und Regelbedürfnis usw etc. Repetierflinten können nicht auf die gelbe WBK erworben werden, da die (neue) Gelbe nur für den Erwerb von Repetierern mit gezogenen Läufen gültig ist. Zwar werden Repetierflinten in § 14 Abs. 3 WaffG nicht ausdrücklich erwähnt (dort ist als "Regelbedürfnis" die Rede von drei halbautomatischen Langwaffen), aber wenn danach der Erwerb einer M 4 problemlos möglich ist, dann auch der einer Nova. Link to comment Share on other sites More sharing options...
mossberg Posted January 11, 2005 at 12:13 PM Author Share Posted January 11, 2005 at 12:13 PM Ebenfalls: Nein. Glatter Rechtsbruch. Die Vorstellungen des OA sind insoweit schlichtweg nicht maßgeblich. Es widerspricht auch dem ganzen System aus grüner und gelber WBK und Regelbedürfnis usw etc. Repetierflinten können nicht auf die gelbe WBK erworben werden, da die (neue) Gelbe nur für den Erwerb von Repetierern mit gezogenen Läufen gültig ist. Zwar werden Repetierflinten in § 14 Abs. 3 WaffG nicht ausdrücklich erwähnt (dort ist als "Regelbedürfnis" die Rede von drei halbautomatischen Langwaffen), aber wenn danach der Erwerb einer M 4 problemlos möglich ist, dann auch der einer Nova. Wie soll ich das jetzt verstehen ? Erwerb einer Repertierflinte als nachgewiesener Sportschütze nur auf die grüne WBK ? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Hollowpoint Posted January 11, 2005 at 12:18 PM Share Posted January 11, 2005 at 12:18 PM ? Erwerb einer Repertierflinte als nachgewiesener Sportschütze nur auf die grüne WBK ? Yep! So ist dem! Repetierflinten gibt's nur auf "Grün". GRUß Link to comment Share on other sites More sharing options...
mossberg Posted January 11, 2005 at 12:21 PM Author Share Posted January 11, 2005 at 12:21 PM Ist es ein Problem eine grüne WBK als Sportschütze zu bekommen ? Ich denke doch nicht, oder ? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Hollowpoint Posted January 11, 2005 at 12:31 PM Share Posted January 11, 2005 at 12:31 PM Nein. Zumindest kein größeres Problem als eine gelbe WBK zu bekommen. Für "Gelb" und "Grün" brauchst Du Sachkunde, Bedürfnis und Zuverlässigkeit und ggf. den Psychotest. Der wesentliche Unterschied zwischen "Gelb" und "Grün" ist, daß man bei "Gelb" nicht jedesmal eine Einzelbedürfnisbescheinigung vom Verband braucht und keine voreingetragene Erwerbsgenehmigung. Wenn ein Verband Disziplinen für Repetierflinten im Sportprogramm hat und der Verein eine geeignete Schießbahn für die beantragte Waffenart hat, sehe ich kein Problem. GRUß Link to comment Share on other sites More sharing options...
mossberg Posted January 11, 2005 at 12:39 PM Author Share Posted January 11, 2005 at 12:39 PM Das war auch mein Gedanke ... doch sicherheitshalber wollte ich mich hier im Forum nochmals vergewissern ... danke ! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Nightingale Posted January 11, 2005 at 01:31 PM Share Posted January 11, 2005 at 01:31 PM Ist es ein Problem eine grüne WBK als Sportschütze zu bekommen ? Ich denke doch nicht, oder ? Nein. Wer mit einer 9Para beginnt, bekommt auch zuerst die grüne WBK. Wenn eine Verbandsbescheinigung für die entsprechende Waffe vorliegt, kann sie auch erworben werden. Die möglichen Versagungsgründe für eine WBK sind allgemein und waffenunabhängig. WW Link to comment Share on other sites More sharing options...
mossberg Posted January 12, 2005 at 06:01 AM Author Share Posted January 12, 2005 at 06:01 AM ... da stellt sich dann noch die Frage für den Schwaben in mir: Spart man Verwaltungsgebühren, wenn man gleich zwei Waffen beantragt (1x Kurz- und 1x Langwaffe) ? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Völker Posted January 12, 2005 at 07:27 AM Share Posted January 12, 2005 at 07:27 AM ... da stellt sich dann noch die Frage für den Schwaben in mir: Spart man Verwaltungsgebühren, wenn man gleich zwei Waffen beantragt (1x Kurz- und 1x Langwaffe) ? Ja. Und noch mehr, wenn man gleich 4 eintragen läßt (man hat ja 12 Monate Zeit zum Erwerb, so dürfte man 2/6 auch einhalten können) Die Gebühr für den Voreintrag ist nämlich die gleiche, egal wieviele Waffen beantragt werden - sh. folgenden Auszug aus der Kostenverordnung (Achtung - noch in Deutschen Mark!!!): Abschnitt II: Feste Gebühren DM 1. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte(§ 28 Abs. 1 WaffG) 110,- (56,24 €) 2. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen (§ 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG) 110,- (56,24 €) 3. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige (§ 28 Abs. 2 Satz 2 WaffG) 170,- (86,92 €) 4. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte fürWaffensammler (§ 28 Abs. 2 Satz 2 WaffG) 400,- (204,52 €) 5. Umschreibung der Waffenbesitzkarte nach einer Änderung des Sammelthemas bei Waffensammlern (§ 28 Abs. 2 Satz 2 WaffG) 150,- (76,69 €) 6. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte in den Fällen des § 32 Abs. 2 WaffG 80,- (40,90 €) 7. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte in den Fällen des § 28 Abs. 5 Satz 1 WaffG 50,- (25,56 €) 8. Ausstellung einer gemeinsamen Waffenbesitzkarte (§ 28 Abs. 6 WaffG) Zuschlag von 50,- DM (25,56 €) zu den Gebühren nach den Nummern 1 bis 7 9. Ausstellung oder Umschreibung einer Waffenbesitzkarte über vereinseigene Schußwaffen beim Übergang der Aufsicht über die Schußwaffen auf ein Vereinsmitglied, das bereits eine waffenrechtliche Erlaubnis besitzt 30,- 10. Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte a) einer Berechtigung zum Erwerb einer oder mehrerer Waffen Gebühr in Höhe der Gebühr für die jeweilige Waffenbesitzkarte der Berechtigung zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine oder mehrere Waffen nach § 28 Abs. 5 Satz 1 WaffG 35,- 11. Eintragung a) einer Waffe in die Waffenbesitzkarte nach § 28 Abs. 7 WaffG, soweit die Eintragung nicht bei der Ausstellung der Waffenbesitzkarte oder bei der Eintragung einer weiteren Erwerbsberechtigung in eine Waffenbesitzkarte vorgenommen wird 25,- des Überlassens einer Waffe in der Waffenbesitzkarte 25,- c) des Erwerbs eines Wechsel- oder Austauschlaufes oder einer Wechseltrommel in die Waffenbesitzkarte nach § 4 Abs. 1 der 1. WaffV 25,- 12. Eintragung der Berechtigung zum Munitionserwerb und Ausstellung eines Munitionserwerb- scheines in Form eines solchen Vermerks in der Waffenbesitzkarte (§ 29 Abs. 4 WaffG) 50,- 13. Ausstellung eines Munitionserwerbscheines (§ 29 Abs. 1 WaffG) 60,- 14. Ausstellung eines Waffenscheines (§ 35 Abs. 1 WaffG) 200,- 15. Verlängerung der Geltungsdauer des Waffenscheines (§ 35 Abs. 1 Satz 4 WaffG) 150,- 16. Ausstellung eines Waffenscheines in den Fällen des § 35 Abs. 3 WaffG 400,- 17. Verlängerung der Geltungsdauer eines Waffenscheines in den Fällen des § 35 Abs. 3 WaffG 250,- 18. Ausstellung einer Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene waffenrechtliche Erlaubnis Gebühr in Höhe der Gebühr für die jeweilige waffenrechtliche Erlaubnis 19. Einwilligung zum Erwerb von erlaubnispflichtigen Schußwaffen oder erlaubnispflichtiger Munition in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften durch Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes (§ 9 Abs. 2 der 1. WaffV) 20,- 20. Erlaubnis zum Verbringen oder Verbringenlassen von erlaubnispflichtigen Schußwaffen oder erlaubnispflichtiger Munition in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften (§ 9a Abs. 1 der 1. WaffV) 20,- 21. Einwilligung zum Verbringen oder Verbringenlassen von erlaubnispflichtigen Schußwaffen oder erlaubnispflichtiger Munition aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften (§ 9a Abs. 2 der 1. WaffV) 20,- 22. Erlaubnis zum Verbringen oder Verbringenlassen von erlaubnispflichtigen Schußwaffen oder erlaubnispflichtiger Munition zu Waffenherstellern/Waffenhändlern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 WaffG (§ 9a Abs. 3 der 1. WaffV) 125,- 23. Einwilligung zum Mitbringen von erlaubnispflichtigen Schußwaffen und dafür bestimmter Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes bei Besuchen durch den Inhaber eines von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 9c Abs. 1 der 1. WaffV) 20,- 24. Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 9d Abs. 2 der 1. WaffV) 80,- 25. Verlängerung der Geltungsdauer eines Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 9d Abs. 2 der 1. WaffV) 20,- 26. Verlängerung der Geltungsdauer der Einzelgenehmigung im Feld 4 des Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 9d Abs. 2 der 1. WaffV) 20,- 27. Änderung von sonstigen Eintragungen im Europäischen Feuerwaffenpaß (§ 9d Abs. 2der 1. WaffV) 20,- Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted October 6, 2007 at 05:23 PM Share Posted October 6, 2007 at 05:23 PM Interessieren euch die Dokus zum Downloaden oder verzichten wir darauf. Link to comment Share on other sites More sharing options...
zykez0815 Posted October 7, 2007 at 05:38 PM Share Posted October 7, 2007 at 05:38 PM Ich freu mich jedesmal über die Dokumentationen und DANKE Euch für die Mühen sie uns zur Verfügung zu stellen... Daher meine Stimme für "Ja"!! So kann ich auch weiterhin in Ruhe eine Doku schaun und meine Frau irgendwelchen "Weiberkram" in der Zeit machen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
eckzeL Posted October 8, 2007 at 08:07 AM Share Posted October 8, 2007 at 08:07 AM ich hab auf "kommt drauf an" geklickt, weil es mich nur je nach thema interessiert. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Recommended Posts
Create an account or sign in to comment
You need to be a member in order to leave a comment
Create an account
Sign up for a new account in our community. It's easy!
Register a new accountSign in
Already have an account? Sign in here.
Sign In Now