erik_fridjoffson Posted June 23, 2014 at 08:13 PM Share Posted June 23, 2014 at 08:13 PM Es gibt ein aktuelles Urteil zum verwahren geladener Waffen in einem Behältnis des Widerstandsgrades 0 der DIN/EN 1143-1 Am 03.03.2014 hat das BVerwG per Beschluss unter Verweis auf die allgemeinen Sicherheitsregeln beim Umgang mit Waffe nund Mun rechtskräftig entschieden, dass die Aufbewahrung geladener Waffen auch in einem Behältnis des Widerstandsgrades 0 der DIN/EN 1143-1 nicht zulässig ist, da dies als nicht sorgfältige Verwahrung anzusehen ist. http://www.juraforum.de/forum/t/verwahrung-geladener-waffen-nun-grundsaetzlich-unzulaessig.483306/ Link to comment Share on other sites More sharing options...
Mutter Posted June 23, 2014 at 08:25 PM Share Posted June 23, 2014 at 08:25 PM Primärquelle? Anzweifeln tue ich das nicht. Ich lese nur gern mehr Details zu Sachverhalten. Allgemein subsummiere ich das ganz selbstverständlich unter den sorgsamen Umgang mit Schusswaffen. Das ist bei den Zuverlässigkeitskriterien so angedacht. In Zweifel ziehen das meist diejenigen, die meinen man dürfte daheim beliebig mit geladener Waffe rumlaufen, weil das ja nicht unters "Führen" fallen würde Da sag ich auch nur "Aua!" Für mich ändert sich nichts, da ich weiterhin auf bauliche Sicherung in Verbindung mit B-Tresor und greifbarem Magazin im Stahlschrank setze. Link to comment Share on other sites More sharing options...
erik_fridjoffson Posted June 23, 2014 at 08:26 PM Author Share Posted June 23, 2014 at 08:26 PM Steht leider nicht im Artikel, man sollte den Verfasser mal anschreiben. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Mutter Posted June 23, 2014 at 08:29 PM Share Posted June 23, 2014 at 08:29 PM Das ist sehr schade. Danke für deine Info. Die werd ich dann bei Zeit -also nach der WM - mal prüfen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Lusumi Posted June 23, 2014 at 08:30 PM Share Posted June 23, 2014 at 08:30 PM Uiuiui... heftig! Betrifft mich nicht, weil ich keinen "0er" habe - aber wie oft haben wir schon gelesen, dass Leute zur häuslichen Verteidigung einen "0er" angeschafft haben um die Waffen so schnell einsetzen zu können? Link to comment Share on other sites More sharing options...
erik_fridjoffson Posted June 23, 2014 at 08:31 PM Author Share Posted June 23, 2014 at 08:31 PM Wenn ein User hier im Juraforum Mitglied ist, bitte ich darum den Verfasser zu kontaktieren und das Aktenzeichen des Urteils zu erfragen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Mutter Posted June 23, 2014 at 08:38 PM Share Posted June 23, 2014 at 08:38 PM Uiuiui... heftig! Betrifft mich nicht, weil ich keinen "0er" habe - aber wie oft haben wir schon gelesen, dass Leute zur häuslichen Verteidigung einen "0er" angeschafft haben um die Waffen so schnell einsetzen zu können? Können diese doch weiterhin. Die Waffe sollte nur nicht geladen da drin stehen. Das Laden dauert ja nun wirklich nicht lange. Israelische Personenschützer tragen ihre Waffe auch stets ungeladen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Klaus12 Posted June 23, 2014 at 08:46 PM Share Posted June 23, 2014 at 08:46 PM . http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=030314B6B36.13.0 . Link to comment Share on other sites More sharing options...
erik_fridjoffson Posted June 23, 2014 at 08:50 PM Author Share Posted June 23, 2014 at 08:50 PM Israelische Personenschützer tragen ihre Waffe auch stets ungeladen. Ungeladen oder unterladen? Ich habe es auch mal antrainiert bekommen, eine Waffe unterladen zu tragen. Beim Ziehen der Waffe wird durch Training automatisiert der Schlitten zurückgezogen und die Waffe fertiggeladen. das hat den Vorteil, das man sich nicht um eine Sicherung kümmern muss und bei SA Systemen wie die 1911er der Hahn gespannt ist. Link to comment Share on other sites More sharing options...
erik_fridjoffson Posted June 23, 2014 at 08:51 PM Author Share Posted June 23, 2014 at 08:51 PM Danke Klaus:drinks: Hier das PDF zum Download: http://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/030314B6B36.13.0.pdf Link to comment Share on other sites More sharing options...
Klaus12 Posted June 23, 2014 at 09:02 PM Share Posted June 23, 2014 at 09:02 PM Israelische Personenschützer tragen ihre Waffe auch stets ungeladen. nö, die ich kenne ==> entspannt und entsichert oder gespannt und gesichert - bei der Glock ist das natürlich einfacher ... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Mutter Posted June 23, 2014 at 09:06 PM Share Posted June 23, 2014 at 09:06 PM Dann verstoßen die aber gegen ihre Dienstvorschriften Ich glaube kaum, dass die das tun. P.S.: Danke für den Link! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Mutter Posted June 23, 2014 at 09:07 PM Share Posted June 23, 2014 at 09:07 PM Ungeladen oder unterladen? Ich habe es auch mal antrainiert bekommen, eine Waffe unterladen zu tragen. Beim Ziehen der Waffe wird durch Training automatisiert der Schlitten zurückgezogen und die Waffe fertiggeladen. das hat den Vorteil, das man sich nicht um eine Sicherung kümmern muss und bei SA Systemen wie die 1911er der Hahn gespannt ist. Genau so machen sie es und man verliert kaum Zeit Hier sieht man es direkt am Anfang Hier bessere Qualität http://www.bing.com/videos/search?q=israel+bodyguard+pistol+training&qpvt=israel+bodyguard+pistol+training&FORM=VDRE#view=detail&mid=65B90373E7F6B4AA9E4365B90373E7F6B4AA9E43 Link to comment Share on other sites More sharing options...
Mutter Posted June 23, 2014 at 09:20 PM Share Posted June 23, 2014 at 09:20 PM Aber zurück zum Fall Es besteht keinerlei Zweifel, dass die Aufbewahrung von Waffen in durchgeladenem Zustand grundlegenden Vorsichts- bzw. Sorgfaltsmaßgaben im Umgang bzw. bei der Aufbewahrung von Waffen und Munition im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG widerspricht. Soweit kann ich folgen Nur bei Beachtung dieser Maßgaben ist sichergestellt, dass Dritten die einfache Wegnahme von Waffen zum schnellen, sofortigen Gebrauch erschwert wird. Die Maßgaben dienen im Übrigen auch dem Schutz des Berechtigten Hier dann nicht mehr. Es ist doch bei dieser Begründung egal, ob das Magazin danbene liegt oder in der Waffe steckt. Der eigentliche Schutz ist der Tresor. Danach ist die Waffe einsatzbereit zu machen für Berechtigte oder Unberechtigte blitzschnell erledigt. Die Leitsätze lassen vermuten, dass es um einige andere Punkte ging. Leitsätze: 1. Die Verwendung für die Kaninchenjagd im eigenen Garten erfordert es nicht, dafür eine geladene Waffe bereit zu halten. 2. Sorgfältig und sicher werden die dem Waffenrecht unterliegenden Gegenstände - d.h. außer Waffen auch vom Waffenrecht umfasste Munition - nach § 13 AWaffV jedenfalls nur dann aufbewahrt, wenn sie vor dem unberechtigten Zugriff geschützt sind. Dem widerspricht die Aufbewahrung in einem Raum, der ohne weiteres von Familienmitgliedern oder Hauspersonal betreten werden kann. Wenn jemand Waffen für die SV vorhalten möchte, sollte er dies mal vor Gericht vorbringen. DIe vorgeschobene Kaninchenjagd scheint ein eher schlechter Aufhänger zu sein. Bei SV täte sich ein Gericht sicher schwerer mit der Begründung der Erforderlichkeit. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Klaus12 Posted June 23, 2014 at 09:35 PM Share Posted June 23, 2014 at 09:35 PM Genau so machen sie es und man verliert kaum Zeit Oh Gott der Mirza ( ISS ) ... ihr seht zuviel TV ... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Mutter Posted June 23, 2014 at 09:38 PM Share Posted June 23, 2014 at 09:38 PM Meine Erfahrungen beruhen nicht aus dem TV, aber wir können gern aus dem Nähkästchen plaudern. Wann war deine Ausbildung bei einer israelischen Behörde? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Lusumi Posted June 23, 2014 at 09:51 PM Share Posted June 23, 2014 at 09:51 PM Aber zurück zum Fall Es ist doch bei dieser Begründung egal, ob das Magazin danbene liegt oder in der Waffe steckt. Der eigentliche Schutz ist der Tresor. Danach ist die Waffe einsatzbereit zu machen für Berechtigte oder Unberechtigte blitzschnell erledigt.... Das sage ich ja schon lange. Die Aufbewahrungsvorschriften sind nicht wegen der unbefugten Wegnahme / Diebstahl so wie sie sind, sondern weil sie eine schnelle Verfügung für den LWB erschweren sollen. Gleiches gilt in deutlicher Form auch für den Transport von der Wohnung zum Schießsand. Alles andere ist einfach nur vorgeschoben. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Mutter Posted June 23, 2014 at 09:58 PM Share Posted June 23, 2014 at 09:58 PM Zumindest bei der Aufbewahrung kann ich das nicht teilen. Du kannst ja jederzeit dran. Beim Transport ist das tatsächlich anders. Da soll das ausdrücklich nicht sein. Link to comment Share on other sites More sharing options...
pancho lobo Posted June 23, 2014 at 11:41 PM Share Posted June 23, 2014 at 11:41 PM :nenene1:hola amigo Mutter, deine Aussage trifft nicht zu...ich kann zwar jederzeit an meine, im Waffenschrank eingeschlossene, Waffen ran...habe aber MINDESTENS die gleichen Schwierigkeiten wie beim Transport: Waffenschrank = Standraum aufsuchen, Schlüssel/Kombination für die Tür benutzen, Waffe und geladenes Magazin entnehmen, Magazin einführen, durchladen dann erst ist man bereit Transport = Auto anhalten, vom Rücksitz den Rangebag greifen, Schlüssel vom Gürtel nehmen, und das Schloss aufschließen, Waffe und geladenes Magazin einführen, durchladen usw. Ich habe eine Pistole als Waffe angenommen aber es ist beim Revolver das Gleiche. saludos de pancho lobo:bayer: Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted June 24, 2014 at 06:16 AM Share Posted June 24, 2014 at 06:16 AM Wie sieht es denn bei Widerstandsklasse I aus? Und bei Leuten, die eine geladene Waffe im Aufbewahrungskonzept behördlich genehmigt bekommen haben in Verbindung mit WK I-Tresor? Link to comment Share on other sites More sharing options...
.50 AE Posted June 24, 2014 at 06:53 AM Share Posted June 24, 2014 at 06:53 AM "Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) 1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht." (§36 Abs.1) wenn ich mich an das geltende Gesetz halte, verhalte ich mich dann rechtswidrig? Link to comment Share on other sites More sharing options...
erik_fridjoffson Posted June 24, 2014 at 07:09 AM Author Share Posted June 24, 2014 at 07:09 AM Das ist doch genau das Problem der Auslegung, da der Gesetzgeber nicht klar definiert hat ob er meint Waffe und Munition im gleichen Behältnis oder Waffe geladen im Behältnis. Link to comment Share on other sites More sharing options...
souoebbesobberaa Posted June 24, 2014 at 07:36 AM Share Posted June 24, 2014 at 07:36 AM Um die Diskussion abzukürzen könnte man ja mal versuchen, die Definition des Gesetzgebers für "geladen" herauszubekommen. Oder zumindest die des Gerichts. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Der Reservist Posted June 24, 2014 at 08:07 AM Share Posted June 24, 2014 at 08:07 AM Wenn man dieses Urteil weiter spinnt, dann könnte auch die Diskussion hier http://www.gunboard.de/threads/85050-Waffe-zeigen-in-eigener-Wohnung unter einem ganz anderen Licht betrachtet werden. Dabei geht es zwar nicht um geladene Waffen, aber........ ...bis dahin ist es nur noch ein ganz kleiner Schritt. >.......da dies als nicht sorgfältige Verwahrung anzusehen ist.< Der Zipfel der Salami ist schon deutlich erkennbar. Einmal abgesehen davon, muß er unheimlich "intelligent begründet" haben. Kahniggeljach - tsss, tssss, tssss Was für mich nicht ganz nachvollziehbar war, war die "Aufbewahrung in einem Raum, der für Familienmitglieder zugänglich war". Hat er die Munition da frei rumliegen lassen? Irgendwie...???? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted June 24, 2014 at 08:16 AM Share Posted June 24, 2014 at 08:16 AM Um die Diskussion abzukürzen könnte man ja mal versuchen, die Definition des Gesetzgebers für "geladen" herauszubekommen. Oder zumindest die des Gerichts. Geladen ist Patrone im eingeführten Magazin (unterladen), im Patronenlager (mit oder ohne Magazin) oder in der Trommel. Link to comment Share on other sites More sharing options...
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