gbadmin Posted January 4, 2015 at 12:00 AM Share Posted January 4, 2015 at 12:00 AM Wie die Staatsanwaltschaft Görlitz auf Anfrage mitteilt, wurden die Ermittlungen gegen 'mehrere Beschuldigte' eingestellt, die im Rahmen des Projekts 'Wanderwolf' mehrere Wölfe mit Tellereisen gefangen hatten. Zur Begründung hieß es, dass kein Tatnachweis geführt werden konnte. Tellereisen seien zwar verboten, weil sie Tiere beim Zuschnappen grausam verletzen würden. An einer solchen tierschädigenden Wirkung fehlt es jedoch, wenn - wie im vorliegenden Fall - gepolsterte 'Soft-Catch-Traps' oder Belisle-Fußschlingen eingesetzt würden. Weiterlesen... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Califax Posted January 4, 2015 at 12:09 AM Share Posted January 4, 2015 at 12:09 AM Die Beschuldigten handelten weder vorsätzlich noch fahrlässig, weil sie die Verwendung der 'Soft-Catch-Traps' und Belisle-Fußschlingen beim Regierungspräsidium beziehungsweise der Landesdirektion Dresden beantragt und genehmigt bekommen hatten. Auf die Rechtmäßigkeit dieser Genehmigung durften die Beschuldigten vertrauen Ohne die Sache an sich werten zu wollen: Da hat jemand eine gültige Genehmigung der zuständigen Behörde und wird trotzdem angeklagt? Was ist das für ein besch ... ei .. de ... ner Rechtsstaat. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted January 4, 2015 at 12:14 AM Share Posted January 4, 2015 at 12:14 AM Als Erlaubnisirrtum wird nach deutschem Strafrecht ein Irrtum bezeichnet, bei dem der Irrende sich einen Rechtfertigungsgrund vorstellt, der tatsächlich aber nicht oder nicht in der vermuteten Form existiert. Der Erlaubnisirrtum ist damit mit dem Verbotsirrtum verwandt. Die Differenzierung des Erlaubnisirrtums in Erlaubnisexistenzirrtum (fehlerhafte Vorstellung über die tatsächliche Existenz eines Rechtfertigungsgrund) und Erlaubnisgrenzirrtum (fehlerhafte Vorstellung von der Reichweite eines Rechtfertigungsgrundes) ist im Prinzip unnötig, da die Rechtsfolgen gleich sind. Beispiel für Erlaubnisexistenzirrtum: Beamter B ist in Termindruck und benutzt unbefugt ein nicht abgeschlossenes fremdes Auto. Er davon ausgeht, dass dieses Beamten in dringenden Fällen (auch ohne die Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstands zu erfüllen) gestattet sei, er also hier ein Rechtfertigungsgrund zum Diebstahl hat. Beispiel für einen Erlaubnisgrenzirrtum: K tötet die Kinder F, G, und H durch Schusswaffengebrauch in der irrigen Annahme, das Eigentum an den Kirschen, die diese gerade stehlen, dürfte ohne Weiteres mit diesem Mittel verteidigt werden. Ein Notwehrrecht wäre zwar gegeben, ist aber in dieser Form nicht mehr geboten, d.h. die Grenzen des Rechts sind überschritten worden.http://de.wikipedia.org/wiki/Erlaubnisirrtum P.S.: Nun alles klar? Link to comment Share on other sites More sharing options...
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