.50 AE Posted October 20, 2006 at 08:55 AM Share Posted October 20, 2006 at 08:55 AM Es geht um den Transport von Vereinswaffen, hauptsächlich durch Mitglieder eines Schützenvereins, die (noch) keine eigene Waffenbesitzkarte haben. Auch für diese Schützen gibt es eine Möglichkeit, eine geliehene Waffe auf gesetzeskonforme Weise, beispielsweise zu einem Wettkampf, zu transportieren, auch wenn sie (noch) keine eigene WBK haben. § 12 Abs. 1 Ziffer 3b WaffG gestattet, dass man Waffen vorübergehend von einem Berechtigten erweben kann, wenn man als Beauftragter oder Mitglied einer schießsportlichen Vereinigung den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf. Der Transport der Waffe muss dann zu einem vom Bedürfnis der Person umfassenden Zweck geschehen, sodass er auch von der Waffenscheinpflicht freigestellt ist. Dies bedeutet, dass ein Verein einem WBK-losen Mitglied (oder Beauftragten) eine Vereinswaffe (gleiches gilt auch für die Waffe eines anderen Mitglieds) ausleihen kann und dieser die Waffe ? solange er sich an die Weisung des für die Waffe Berechtigten hält ? mit zum Wettkampf nehmen kann. Die Waffe sollte den Mitgliedern ohne WBK allerdings nicht über Nacht nach Hause mitgegeben werden, da es in den meisten Fällen von Schützen ohne WBK auch an dem vorgeschriebenen Waffenschrank für die sichere Aufbewahrung mangelt. Soweit aber die Weisungen dahin gehen, dass die Waffe nach beendigung des Wettkampfes auf direktem Weg wieder zurückgebracht werden muss und das WBK-lose Mitglied darauf hingewiesen wird, wie die Waffe zu transportieren ist, ist diese Möglichkeit ein gangbarer Weg. Quelle FWR News 3/2006 Link to comment Share on other sites More sharing options...
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