Jägermeister Posted November 6, 2012 at 07:47 AM Share Posted November 6, 2012 at 07:47 AM Einzelerlaubnisse Das Bundesverwaltungsamt erteilt waffenrechtliche Erlaubnisse und Bescheinigungen an Deutsche im Sinne des Artikels 116 Grundgesetz, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Waffengesetzes haben,ausländische Angehörige der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte sowie deren Ehegatten und unterhaltsberechtigten Kindern,ausländische Diplomaten, Konsularbeamte und gleichgestellte sonstige bevorrechtigte ausländische Personen undPersonen, die zum Schutz ausländischer Luftfahrzeuge und Seeschiffe eingesetzt werden.Wer Schusswaffen erwerben und besitzen will, kann bei Vorliegen eines waffenrechtlichen Bedürfnisses, der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung eine Waffenbesitzkarte erhalten. Diese berechtigt den Inhaber, eine Waffe zu erwerben und zu besitzen, sowie in der Öffentlichkeit nicht schuss- und nicht zugriffsbereit zu transportieren. Der Waffenschein berechtigt Personen in der Öffentlichkeit eine schuss- und zugriffsbereite Waffe zu führen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass sie wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sind und das Führen der Schusswaffe geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern. Der Europäische Feuerwaffenpass ermöglicht Inhabern von Waffenbesitzkarten bei Besuchen eines anderen EU-Mitgliedsstaates die (vorübergehende) Mitnahme von Waffen und Munition. Der Europäische Feuerwaffenpass ist kein Einfuhrdokument. Für die Ausfuhr in EU-Mitgliedsstaaten / Schengen Mitgliedsstaaten oder (Wieder-)einfuhr von Waffen in die Bundesrepublik Deutschland beantragen Sie bitte beim Bundesverwaltungsamt eine entsprechende Verbringungserlaubnis. Zollrechtliche Genehmigungspflichten bleiben davon unberührt und müssen vom Waffenbesitzer selbst in Erfahrung gebracht werden (so genannte doppelte Erlaubnispflicht). Antragsteller mit Wohnsitz in einem anderen EU-Land können für die Mitnahme von Waffen in andere EU-Staaten einen europäischen Feuerwaffenpass bei der dort zuständigen Behörde erhalten. Ausländische Diplomaten der Botschaften beantragen eine Waffenbesitzkarte und einen Waffenschein über das Auswärtige Amt in Berlin, Angehörige der Generalkonsulate legen ihre Anträge über die Staatskanzlei im jeweiligen Bundesland vor. Deutsche im Ausland beantragen die Waffenbesitzkarte und andere Erlaubnisse direkt beim Bundesverwaltungsamt. Gleiches gilt für die Anzeigepflicht zum Erwerb und Überlassen von Waffen (§ 10 Abs. 1a und § 34 Abs. 2 WaffG). Bei Umzug ins Ausland sind Sie als Inhaber von Erlaubnissen verpflichtet, der für Sie zuletzt zuständigen Waffenbehörde Ihre neue Anschrift mitzuteilen. So wird Ihre Erreichbarkeit durch das Bundesverwaltungsamt auch nach Zuständigkeitswechsel ermöglicht. Seit dem 01.04.2003 ist das Bundesverwaltungsamt auch für die Erteilung von waffenrechtlichen Erlaubnissen an ausländische Angehörige der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte sowie deren Familienangehörige zuständig. Aufgrund der seit dem 01. April 2008 gültigen Neufassung des Waffengesetzes ist nunmehr auch für sog. Erbwaffen ein waffenrechtliches Bedürfnis nachzuweisen. Diese Regelung gilt auch für Schusswaffen, die vor dem 01. April 2008 infolge von Erbfolge erworben wurden. Liegt kein waffenrechtliches Bedürfnis vor, so sind die Waffen mit einem entsprechenden Blockiersystem zu versehen. Ergänzend stehen nachfolgende Merkblätter mit näheren Informationen zum Download bereit: Merkblatt: ErbwaffenMerkblatt: Europäischer FeuerwaffenpassMerkblatt: Unbrauchbarmachung von WaffenMerkblatt: Waffenaufbewahrung im Privaten BereichQuelle: BVA Die Merkblätter findet man auch im Downloadbereich des Forums wieder. Link to comment Share on other sites More sharing options...
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