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FAQ - Häufig gestellte Fragen zu Waffenrecht & Besitz


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Inhaltsverzeichnis FAQ:

Welche Personen dürfen Umgang mit Waffen und Munition haben?

Wann brauche ich eigentlich eine waffenrechtliche Erlaubnis?

An wenn kann ich mich wenden, wenn ich eine waffenrechtliche Erlaubnis benötige?

Unter welchen Voraussetzungen bekomme ich eine Waffenbesitzkarte?

Wann brauche ich einen "Kleinen Waffenschein"?

Muss ich den "Kleinen Waffenschein" immer bei mir haben?

Was passiert, wenn ich eine Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffe, die das PTB-Zeichen besitzt, ohne "Kleinen Waffenschein" in der Öffentlichkeit führe?

Wie ist mit Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen zu verfahren, die kein PTB-Zeichen haben?

Berechtigt der "Kleine Waffenschein" auch zum Schießen (z.B. an Silvester)?

Muss ich für mein Luftgewehr jetzt eine waffenrechtliche Erlaubnis beantragen?

Ich bin im Besitz eines Elektroimpulsgerätes (Elektroschocker). Dies hat kein Prüfzeichen. Handelt es sich jetzt um einen verbotenen Gegenstand?

Ich besitze ein Pfefferspraygerät. Darf ich dieses auch nach dem neuen Waffenrecht behalten oder muss ich es jetzt entsorgen?

Darf ich mein Reizstoffsprühgerät weiter mit mir führen?

Welche Dokumente muss ich bei mir haben, wenn ich eine Waffe führe?

Wann darf ich mit meinem Luftgewehr schießen?

Wie muss ich meine Waffen aufbewahren?

Was muss ich veranlassen, wenn ich Waffen erbe?

Kann ich auf die "Sportschützenwaffenbesitzkarte" ("gelbe Waffenbesitzkarte") Repetier-Langwaffen oder einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition erwerben?

Wann bekomme ich eine "gelbe Waffenbesitzkarte"?

Ändert sich etwas für Inhaber einer "gelben Waffenbesitzkarte"?

Wie werden Armbrüste nach Inkrafttreten des neuen Waffenrechts jetzt waffenrechtlich bewertet?

Welche Waffen sind verboten?

Welche Arten von Messern sind verboten?

Sind jetzt Schlagstöcke verboten?

Wie muss ich mich verhalten, wenn ich eine verbotene Waffe finde?

Ich bin bereits vor Inkrafttreten des neuen Waffenrechts Inhaber einer Waffenbesitzkarte gewesen. Gilt diese weiterhin?

Wozu brauche ich einen Europäischen Feuerwaffenpass?

Wie muss ich mich als Privatperson verhalten, wenn ich eine Schusswaffe oder Munition im Ausland gekauft habe und nach Deutschland bringen will?

Welche Regeln gelten für den Fall, dass ich Schusswaffen oder Munition in einen anderen Staat mitnehmen will?

Wie kommt man an einen Waffenschein, welche Regeln und Bedingungen gibt es dafür? Bekommt jeder der sich bedroht fühlt oder einen nicht ganz ungefährlichen Job hat die Erlaubnis, Waffen zu besitzen und zu benutzen? Hat z.B. jeder Privatdetektiv eine Pistole?

Ist es seit dem 1. April 2003 schwieriger geworden, an Waffen zu kommen?

1. Welche Personen dürfen Umgang mit Waffen und Munition haben?

Umgang mit einer Waffe oder mit Munition hat, wird diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.

Umgang mit Waffen und Munition dürfen grundsätzlich nur Personen haben, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Allerdings lässt das Gesetz hiervon auch Ausnahmen zu.

So dürfen Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, Umgang mit geprüften Reizstoffsprühgeräten haben. Auch bestehen beispielsweise Ausnahmen hinsichtlich des Schießens von Minderjährigen auf Schießstätten oder für Inhaber von Jugendjagdscheinen.

Wer eine Schusswaffe erwerben, besitzen oder führen will, bedarf einer entsprechenden waffenrechtlichen Erlaubnis.

Für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen ist der Erwerb und Besitz für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erlaubnisfrei (vgl. hierzu auch Ziffer 5).

2. Wann brauche ich eigentlich eine waffenrechtliche Erlaubnis?

Waffenrechtliche Erlaubnisse sind grundsätzlich erforderlich für den Erwerb, Besitz und Führen von Waffen und den Erwerb und Besitz von Munition. Waffenrechtliche Erlaubnisse sind z.B. Waffenbesitzkarten oder Waffenscheine.

3. An wen kann ich mich wenden, wenn ich eine waffenrechtliche Erlaubnis benötige?

Zuständig für den Vollzug des Waffenrechts sind im Freistaat Sachsen die Landkreise und Kreisfreien Städte, so dass Sie sich mit der für Sie örtlich zuständigen Kreis- oder Stadtverwaltung in Verbindung setzen müssen.

4. Unter welchen Voraussetzungen bekomme ich eine Waffenbesitzkarte?

Folgende allgemeine Voraussetzungen müssen für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte erfüllt sein:

a)Vollendung des 18. Lebensjahres

b)Vorliegen der erforderlichen Zuverlässigkeit

Um festzustellen, ob die erforderliche Zuverlässigkeit vorliegt, holt die Waffenbehörde eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, eine Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister sowie die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle ein.

c) persönliche Eignung

Des Weiteren muss der Antragsteller persönlich geeignet sein. Gründe für das Nichtvorliegen der persönlichen Eignung können z.B. darin liegen, wenn eine Person geschäftsunfähig oder abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln ist. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen entgegenstehen.

d) Nachweis eines Bedürfnisses

Ein Bedürfnis ist dann als gegeben anzusehen, wenn ein besonderes wirtschaftliches oder persönliches Interesse anzuerkennen ist, beispielsweise als Jäger, Sportschütze oder Waffensammler.

e) Nachweis der erforderlichen Sachkunde

5. Wann brauche ich einen "Kleinen Waffenschein"?

Durch das neue Waffengesetz ist der "Kleine Waffenschein" eingeführt worden. Dieser wird benötigt, wenn eine Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffe, die das PTB-Zeichen (vgl. Abbildung) besitzt, geführt werden soll. "Führen" bedeutet in diesem Zusammenhang, das "Dabeihaben" einer derartigen Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, des eigenen Geschäfts oder des eigenen Grundstücks.

Generell verboten ist das Führen dieser Waffen auf öffentlichen Veranstaltungen wie beispielsweise Versammlungen, Sportveranstaltungen oder Jahrmärkten.

Dies bedeutet aber auch, dass der bloße Besitz einer solchen Waffe in der eigenen Wohnung nicht erlaubnispflichtig ist.

Ein Antrag auf Erteilung eines "Kleinen Waffenscheins" ist bei der jeweils zuständigen Waffenbehörde zu stellen.

Voraussetzung für die Erteilung ist, dass Sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, zuverlässig und persönlich geeignet sind.

Hinzuweisen ist darauf, dass auch weiterhin das Schießen in der Öffentlichkeit, außer in Notwehrfällen, grundsätzlich verboten ist. Ausnahmen von diesem Verbot werden durch das Gesetz geregelt (z.B. im Rahmen der Mitwirkung bei Theateraufführungen, als Startzeichen oder zur Abgabe von Seenotsignalen).

6. Muss ich den "Kleinen Waffenschein" immer bei mir haben ?

Wenn Sie die Waffe in der Öffentlichkeit führen, müssen Sie den "Kleinen Waffenschein" sowie Ihren Personalausweis oder Reisepass dabei haben.

7. Was passiert, wenn ich eine Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffe, die das PTB-Zeichen besitzt, ohne "Kleinen Waffenschein" in der Öffentlichkeit führe?

Derjenige, der ohne eine derartige Erlaubnis angetroffen wird, muss mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe rechnen. Des Weiteren droht die Einziehung der Waffe.

8. Wie ist mit Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen zu verfahren, die kein PTB-Zeichen haben?

Hierfür benötigen Sie weiterhin eine "normale" Waffenbesitzkarte oder einen Waffenschein.

9. Berechtigt der "Kleine Waffenschein" auch zum Schießen (z.B. an Silvester)?

Nein, außerhalb des befriedeten Besitztums benötigen sie eine gesonderte Schießerlaubnis.

Innerhalb des befriedeten Besitztums kann mit den in Frage 8. genannten Waffen geschossen werden, wenn der Hausrechtsinhaber selbst schießt oder dessen Zustimmung vorliegt, den Geschossen nicht mehr als 7,5 Joule Bewegungsenergie erteilt wird oder die Waffen nach § 7 Beschussgesetz zugelassen sind und die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können.

10. Muss ich für mein Luftgewehr jetzt eine waffenrechtliche Erlaubnis beantragen?

Für die waffenrechtliche Beurteilung einer derartigen Waffe kommt es darauf an, ob sie das sogenannte "F" im Fünfeck (vgl. Abbildung) hat.

In diesem Fall gelten für die Waffe erleichterte Erwerbs- und Besitzbestimmungen.

Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung (CO 2-Waffen) finden, deren Geschosse eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das oben genannte Kennzeichen haben, können durch Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erlaubnisfrei erworben und besessen werden.

Ebenfalls ist der Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung (CO 2-Waffen) finden, die vor dem 01.01.1970 in die Bundesrepublik Deutschland bzw. vor dem 02.04.1991 des im Einigungsvertrag genannten Gebietes in den Handel gebracht wurden, erlaubnisfrei.

Allein für den Besitz des Luftgewehrs, das die zuvor genannten Voraussetzungen hat, ist also keine weitere waffenrechtliche Erlaubnis erforderlich.

Zum Führen dieser Waffen in der Öffentlichkeit (d.h. außerhalb der eigenen Wohnung oder des eigenen Grundstückes) wird ein Waffenschein benötigt.

11. Ich bin im Besitz eines Elektroimpulsgerätes (Elektroschocker). Dies hat kein Prüfzeichen. Handelt es sich jetzt um einen verbotenen Gegenstand?

Grundsätzlich ist der Umgang mit Elektroimpulsgeräten ohne amtliches Prüfzeichen zum Nachweis ihrer gesundheitlichen Unbedenklichkeit gemäß § a Abs. 3 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.6. verboten.

Allerdings sind durch das Bundeskriminalamt am 28.08.2003 durch Allgemeinverfügung Ausnahmegenehmigungen gem. § 40 Abs. 4 WaffG hinsichtlich des Umgangs mit den oben genannten Gegenständen erlassen worden.

Hiernach dürfen Privatpersonen Elektroimpulsgeräte, die sie berechtigt besitzen, behalten. Auch können für die Dauer der Ausnahmegenehmigung dieser Geräte weiterhin erworben und geführt werden.

Dies gilt vorerst bis zum 31.03.2005.

12. Ich besitze ein Pfefferspraygerät. Darf ich dieses auch nach dem neuen Waffenrecht behalten oder muss ich es jetzt entsorgen?

Pfefferspraygeräte fallen nur dann nicht unter das Waffengesetz, wenn sich aus der Beschreibung des Gerätes zweifelsfrei ergibt, dass sie ausschließlich zur Tierabwehr eingesetzt werden dürfen. Solche Geräte können weiterhin erworben, besessen und geführt werden.

13. Darf ich mein Reizstoffsprühgerät weiter mit mir führen?

Reizstoffsprühgeräte dürfen erworben, besessen und geführt werden, wenn sie zum Nachweis der erforderlichen gesundheitlichen Unbedenklichkeit, der Reichweiten- und der Sprühdauer-begrenzung ein amtliches Prüfzeichen tragen.

Allerdings dürfen erst Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, mit diesen Geräten Umgang haben.

14. Welche Dokumente muss ich bei mir haben, wenn ich eine Waffe führe?

Derjenige, der eine Waffe führt, muss einen Personalausweis oder Pass und wenn es einer Erlaubnis zum Erwerb bedarf, die Waffenbesitzkarte oder, wenn es einer Erlaubnis zum Füh-ren bedarf, den Waffenschein mit sich führen (§ 38 WaffG).

Beim Führen einer Hieb- und Stosswaffe ist ebenfalls Personalausweis oder Pass mit sich zu führen.

Verstöße gegen die Ausweispflicht werden als Ordnungswidrigkeit gem. § 53 Abs. 1 Nr. 20 WaffG geahndet.

15. Wann darf ich mit meinem Luftgewehr schießen?

Grundsätzlich darf nur auf Schießstätten geschossen werden. Außerhalb von Schießstätten ist das Schießen nur zulässig durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können.

16. Wie muss ich meine Waffen aufbewahren?

Jeder, der Waffen und/oder Munition besitzt, ist dafür verantwortlich, dass diese sicher aufbewahrt werden. Dies bedeutet, dass er Vorkehrungen zu treffen hat, um das Abhandenkommen oder das unbefugte Ansichnehmen dieser Gegenstände von Dritten zu verhindern. Diese Grundsätze gelten für alle Waffen, also beispielweise auch für die Besitzer von Schreckschuss-, Reizstoff-, Signal- , Hieb- und Stoßwaffen.

Konkret werden die Voraussetzungen der Aufbewahrung im § 36 WaffG i.V.m. §§ 13, 14 AWaffV geregelt.

17. Was muss ich veranlassen, wenn ich Waffen erbe?

Im Erbfall müssen Sie innerhalb eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder die Eintragung in die bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte bzw. einen Nachtrag in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte beantragen.

Unabhängig hiervon müssen Sie für den Fall, dass Sie nach dem Tode des Waffenbesitzers erlaubnispflichtige Waffen oder Munition in Besitz nehmen, dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzeigen.

18. Kann ich auf die "Sportschützenwaffenbesitzkarte" ("gelbe Waffenbesitzkarte") Repetier-Langwaffen oder einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition erwerben?

Nein. Die bisher erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse gelten nur in dem bisherigen Umfang weiter (unbefristete Erlaubnis zum Erwerb von Einzelladerwaffen mit einer Länge von mehr als 60 cm).

Für die oben genannten Waffen bedarf es einer neuen Erlaubnis.

19. Wann bekomme ich eine "gelbe Waffenbesitzkarte"?

"Gelbe Waffenbesitzkarten" werden nur an Mitglieder von anerkannten Schießsportverbänden ausgegeben. Die Anerkennung erfolgt durch das Bundesverwaltungsamt. Zum jetzigen Zeitpunkt sind nur der "Deutsche Schützenbund e.V." sowie der "Bund der Militär- und Polizeischützen e.V." als Schießsportverbände anerkannt.

In die "gelben Waffenbesitzkarten" werden allerdings nur solche Waffen eingetragen, die für eine in den jeweils anerkannten Schießsportordnungen aufgeführten Disziplinen auch tatsächlich Verwendung finden können. Die Waffenbehörde prüft daher vor der Eintragung in die "gelbe Waffenbesitzkarte", ob die anerkannte Schießsportordnung tatsächlich eine Disziplin enthält, in der mit der einzutragenden Waffe geschossen werden kann.

20. Ändert sich etwas für Inhaber einer "gelben Waffenbesitzkarte"?

Die bisherige "gelbe Waffenbesitzkarte" gilt im bisherigen Umfang weiter. Dies bedeutet, dass der Inhaber einer solchen Waffenbesitzkarte weiterhin Einzelladerwaffen mit einer Länge von mehr als 60 cm erwerben und besitzen kann, ungeachtet dessen, ob diese tatsächlich im Rahmen der anerkannten Schießsportordnung Verwendung finden kann. Wenn aufgrund der Fortgeltung der bisherigen "gelben Waffenbesitzkarte" eine entsprechende Einzelladerwaffe erworben wird, ist sie auf die alte "gelbe Waffenbesitzkarte" einzutragen.

Die anderen im § 14 Abs. 4 WaffG genannten Waffen werden bei Vorliegen der waffenrechtlichen Voraussetzungen in die neue "gelbe Waffenbesitzkarte" unter den in Ziffer 15 genannten Einschränkungen eingetragen.

21. Wie werden Armbrüste nach Inkrafttreten des neuen Waffenrechts jetzt waffenrechtlich bewertet?

Armbürste unterliegen den Vorschriften des Waffengesetzes. Erwerb, Besitz, Führen, Handel und Herstellung sind für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erlaubnisfrei.

22. Welche Waffen sind verboten?

§ 2 Abs. 2 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 1 verbietet den Umgang, d.h. insbesondere den Erwerb, Besitz und das Führen von bestimmten Waffen.

Verboten sind demnach beispielsweise:

Vorderschaftsrepetierflinten mit Pistolengriff ("Pump-Gun"),

Stahlruten, Totschläger oder Schlagringe,

Wurfsterne, d.h. sternförmige Schreiben, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung zum Wurf auf ein Ziel bestimmt und geeignet sind, die Gesundheit zu beschädigen,

Präzisionsschleudern,

Gegenstände die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt sind, durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen (z.B. Nun-Chakus, unabhängig von der jeweiligen Materialbeschaffenheit und Konstruktion der Geräte, oder sonstige Würgehölzer),

Hieb- und Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind (z.B.: Stockdegen oder Gürtelschnallmesser).

Wer trotz des Umgangsverbotes mit derartigen Waffen angetroffen wird, macht sich strafbar.

23. Welche Arten von Messern sind verboten?

Verboten ist der Umgang mit Faust-, Fall- und Butterflymesser. Auch diesbezüglich gilt, dass sich diejenige Person, die Umgang mit diesen Waffen hat, strafbar macht.

Springmesser sind ebenfalls verboten, es sei denn, dass die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge

höchstens 8,5 cm lang,

in der Mitte mindestens eine Breite von 20 vom Hundert ihrer Länge aufweist,

und nicht zweiseitig geschliffen ist sowie

einen durchgehenden Rücken hat, der sich zur Schneide hin verjüngt.

24. Sind jetzt Schlagstöcke verboten?

Die zuvor genannten Gegenstände sind als Waffen im Sinne des Waffengesetzes anzusehen.

Gemäß § 2 Abs. 1 WaffG ist der Umgang hiermit aber Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, verboten. Der genannte Personenkreis darf diese Waffen weder erwerben, besitzen noch führen. Der Erwerb oder der Besitz dieser Waffen durch Personen unter 18 Jahren stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, dürfen diese Waffen hingegen erwerben und besitzen. Außer bei öffentlichen Veranstaltungen (z.B. bei Volksfesten, Sportveranstaltungen, Märkten) dürfen diese Waffen von Personen geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Allerdings hat auch der Besitzer von erlaubnisfreien Waffen die Verpflichtung dafür zu sorgen, das Abhandenkommen dieser Waffen bzw. das unbefugte Ansichnehmen durch Dritte zu verhindern.

25. Wie muss ich mich verhalten, wenn ich eine verbotene Waffe finde?

Wer eine verbotene Waffe findet muss diesen Sachverhalt unverzüglich der zuständigen Behörde (d.h. Waffenbehörde oder in Eilfällen jede Polizeidienststelle) anzeigen. Die zuständige Behörde kann dann Anordnungen treffen, wie weiter zu verfahren ist. So kann sie z.B. die Sicherstellung oder die Unbrauchbarmachung anordnen.

In jedem Fall sollten sie die Waffe nicht einfach mitnehmen und in Ihrer Wohnung aufbewahren. Je nach Art der Waffe ist der unerlaubte Besitz von Waffen mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bewehrt.

26. Ich bin bereits vor Inkrafttreten des neuen Waffenrechts Inhaber eine Waffenbesitzkarte gewesen. Gilt diese weiterhin?

Grundsätzlich gelten nach dem alten Waffenrecht erteilte Erlaubnisse fort.

Allerdings muss eine Person, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und am 01.04.2003 aufgrund einer waffenrechtlichen Erlaubnis eine Schusswaffe besessen hat, binnen eines Jahres auf eigene Kosten der zuständigen Behörde ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung gem. § 6 Abs. 3 WaffG vorlegen. Dies gilt aber wiederum nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen gem. § 13 Abs. 2 S. 1 und § 14 Abs.1 S. 2 WaffG.

27. Wozu brauche ich einen Europäischen Feuerwaffenpass?

Der Europäische Feuerwaffenpass wird benötigt, wenn Sie beabsichtigen, mit Schusswaffen oder Munition in einen oder durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu reisen. Gegenüber den Behörden des anderen Mitgliedstaates dient der Europäische Feuerwaffenpass als Legitimationspapier für die von Ihnen mitgeführten Schusswaffen und Munition.

Ausgestellt wird dieses Dokument von der für Sie zuständigen Waffenbehörde. Eingetragen werden hierbei die Waffen, für die Sie waffenrechtlich legitimiert sind.

Zu beachten ist, dass bei einigen Mitgliedsländern vor der Einreise die Zustimmung zur Waffeneinfuhr einzuholen ist. Erleichterungen bestehen teilweise für Jäger und Sportschützen.

Nähere Auskünfte hierzu werden durch die jeweiligen diplomatischen Vertretungen der Mitgliedsländer erteilt.

Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass der Europäische Feuerwaffenpass nicht die im Bundesgebiet waffenrechtlich erforderlichen Erlaubnisse ersetzt.

28. Wie muss ich mich als Privatperson verhalten, wenn ich eine Schusswaffe oder Munition im Ausland gekauft habe und nach Deutschland bringen will?

Es ist zunächst danach zu unterscheiden, ob Sie die Schusswaffe oder Munition aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem Drittland nach Deutschland verbringen wollen.

Die Einfuhr von genehmigungspflichtigen Waffen und Munition aus einem Drittland ist erlaubnispflichtig (§ 29 Abs. 1 WaffG). Diese Erlaubnis (Erlaubnisschein) wird durch die für Sie örtlich zuständige Waffenbehörde erteilt. Der Erlaubnisschein ist beim Verbringen mitzuführen (§ 38 Nr. 1 B) WaffG).

Voraussetzung für die Erteilung des Erlaubnisscheins ist, dass der Empfänger eine für den Erwerb und Besitz berechtigte Person ist sowie die Gewährleistung des sicheren Transportes durch eine zum Erwerb und Besitz waffenrechtlich legitimierte Person (§ 29 Abs. 1 WaffG). Vorgelegt müssen also die entsprechende waffenrechtliche Erlaubnis sowie der Nachweis des ordnungsgemäßen Transportes.

Sollten Sie beabsichtigen, erlaubnispflichtige Waffen aus einem Mitgliedstaat der EU nach Deutschland zu verbringen, benötigen Sie ebenfalls einen entsprechenden Erlaubnisschein (§ 29 Abs. 2 WaffG). Der Inhalt ergibt sich aus § 29 Abs. 2 Nr. 1-4 AWaffV.

Allerdings wird der (deutsche) Erlaubnisschein erst nach Vorliegen der Erlaubnis des Mitgliedstaates zum Verbringen der genehmigungspflichtigen Waffe oder Munition erteilt (§ 29 Abs. 2 WaffG).

29. Welche Regeln gelten für den Fall, dass ich Schusswaffen oder Munition in einen anderen Staat mitnehmen will?

Auch hier ist danach zu unterscheiden, ob Sie Waffen in ein Drittland oder einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union mitnehmen wollen.

Die Mitnahme in einen Drittstaat ist nach deutschen Recht (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterab-schnitt 3 Nr. 8 WaffG) erlaubnisfrei. Möglicherweise existieren aber in dem jeweiligen Zielland entsprechende Einfuhrbestimmungen. Es ist daher zu empfehlen, sich hiernach rechtzeitig vor Antritt der Reise zu erkundigen.

Auch für die Mitnahme von Schusswaffen oder Munition in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist nach deutschen Waffenrecht keine Erlaubnis erforderlich. Allerdings wird für die Mitnahme in den jeweiligen Mitgliedstaat der Europäische Feuerwaffenpass benötigt (s. Frage 27). Des Weiteren muss die Genehmigung des besuchten Mitgliedstaates vorhanden sein, die die Mitnahme der Schusswaffen oder Munition in den entsprechenden Staat erlaubt.

Erleichterungen gibt es für Sportschützen und Jäger.

Allerdings ist insgesamt zur Vermeidung von Überraschungen anzuraten, sich zur Klärung der Rechtslage rechtzeitig mit den Bestimmungen des jeweiligen Ziellandes vertraut zu machen.

30. Wie kommt man an einen Waffenschein, welche Regeln und Bedingungen gibt es dafür? Bekommt jeder der sich bedroht fühlt oder einen nicht ganz ungefährlichen Job hat die Erlaubnis, Waffen zu besitzen und zu benutzen? Hat z.B. jeder Privatdetektiv eine Pistole?

Einen Waffenschein benötigt man zum Führen einer Waffe. Diese Erlaubnis wird nur dann erteilt, wenn neben den üblichen Voraussetzungen für die Erteilung von waffenrechtlichen Erlaubnissen wie, z.B. Zuverlässigkeit, durch den Antragsteller glaubhaft gemacht wird, dass er wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib und Leben gefährdet ist und der Erwerb und der Schusswaffe geeignet ist, diese Gefahr zu mindern. Führen darf er diese Waffe nur, wenn er glaubhaft macht, dass die eben genannten Voraussetzungen auch außerhalb seiner Wohnung, Geschäftsräume oder seines befriedeten Besitztum vorliegen.

Daher hat z.B. auch nicht jeder Privatdetektiv, wie es im Fernsehen oft dargestellt wird, einen Waffenschein. Auch hier gilt, dass er ein entsprechendes Bedürfnis hierfür geltend machen muss.

Auch Mitarbeiter von Sicherheitsdiensten bekommen nur unter bestimmten Voraussetzungen die Berechtigung zum Führen von Waffen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn glaubhaft gemacht wird, dass eine Person oder ein Objekt besonders gefährdet ist.

Ein Waffenschein wird auf höchstens drei Jahre für bestimmte Schusswaffen erteilt. Er kann zweimal um höchstens drei Jahre verlängert werden. Sein Geltungsbereich ist von der Waffenbehörde auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken. Nur in Ausnahmefällen kann von diesen Regeln abgewichen werden.

31. Ist es seit dem 1. April 2003 schwieriger geworden, an Waffen zu kommen?

Ja. Durch eine Vielzahl von Verschärfungen bietet das neue Waffengesetz den Rahmen dafür, dass der missbräuchliche Umgang mit Waffen und Munition eingeschränkt wird.

So sind beispielsweise alle Personen, die wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurden, als unzuverlässig anzusehen.

Auch findet nunmehr mindestens alle drei Jahre eine regelmäßige Zuverlässigkeits- und Eignungsüberprüfung statt. Dies dient dazu zwischenzeitlich aufgetretene Änderungen im Verhalten des Waffenbesitzers festzustellen und entsprechend zu würdigen.

Des Weiteren wurden die Aufbewahrungsvorschriften verschärft, um den unerlaubten Zugang zu Waffen, soweit möglich, zu verhindern.

Nicht zu vergessen ist auch die Einführung des "Kleinen Waffenscheins".

Auch sind jetzt bestimmte Gegenstände verboten worden, die immer wieder gern bei der Begehung von Straftaten, gerade auch von Jugendlichen, benutzt werden. Hierzu gehören beispielsweise Butterflymesser.

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