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Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit bei Diebstahl geringwertiger Sachen


Jägermeister

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VG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2012, Az: 4 E 2140/12

Im Rahmen einer Routineüberprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit erhielt die Waffenbehörde im Jahr 2012 Kenntnis davon, dass der Antragssteller in den Jahren 2008 und 2011 vom Amtsgericht Hamburg wegen Diebstahls geringwertiger Sachen jeweils rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt worden ist. Mit der Begründung, dass die Antragstellerin wegen dieser Verurteilungen unzuverlässig i.S.d. Waffengesetzes sei, widerrief die Behörde daraufhin gemäß § 45 Abs. 2 i.V.m. § 4 und 5 WaffG die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers, forderte ihn nach § 46 Abs. 1 WaffG auf, die Waffenbesitzkarten unverzüglich zurückzugeben und ordnete darüber hinaus nach § 46 Abs. 2 WaffG an, dass die im Besitz des Antragstellers befindlichen Waffen unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen werden. Daneben erklärte sie gemäß § 18 BJagdG den erteilten Jagdschein für ungültig und zog diesen ein. Im Hinblick auf die Maßnahmen nach § 46 WaffG bzw. § 18 BJagdG ordnete die Behörde die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO an.

Mehr unter: http://www.anwalt.de/rechtstipps/waffenrechtliche-unzuverlaessigkeit-bei-diebstahl-geringwertiger-sachen_056716.html
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