greyman Posted November 16, 2014 at 05:32 PM Share Posted November 16, 2014 at 05:32 PM Einige Behörden schreibenninnden KWS die Auflage, das die Waffe verdeckt zu tragen ist. steht bei mir z.B. nicht drin. laut Theorie darf ich mit der PTB Langwaffe über der Schulter und der kurzen im Oberschenkenholster über die Mönkebergstrasse laufen. im cop forum schäumen zwar einige Sheriffs, finden aber auch nichts gegenteiliges. Würde ich gerne mal mit einer Kamera filmen, wie interessant so ein Tag werden kann. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Glockologe Posted November 16, 2014 at 05:33 PM Share Posted November 16, 2014 at 05:33 PM Dann bring ich zur vollstaendigen Verwirrung noch die Moeglichkeit des Strafgesetzbuches ein. Para 241, Abs 2. Jetzt waere die Frage, ob er sich mit dem Sch...KWS darueber im Klaren sein muesste. Aber im Uebrigen bin ich der Meinung, dass der Vorfall, wie viele andere Schlagzeulen, nur unter "Saudeppert" abgelegt gehoert. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Qnkel Posted November 16, 2014 at 06:06 PM Share Posted November 16, 2014 at 06:06 PM Du könntest mir aber mal die rechtliche Grundlage für Deine Schwarzpulvertheorie nennen. Zum erlaubnisfreien Führen: steht im WaffG. Lesen bildet. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Califax Posted November 16, 2014 at 06:11 PM Share Posted November 16, 2014 at 06:11 PM Du könntest mir aber mal die rechtliche Grundlage für Deine Schwarzpulvertheorie nennen. WaffG, Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4) Waffenliste 3. Erlaubnisfreies Führen 3.1 Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist; 3.2 Armbrüste. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Gatopardo Posted November 16, 2014 at 07:46 PM Share Posted November 16, 2014 at 07:46 PM Vermutlich geht es um die Aussage dass die Schwarzpulver Waffe nicht geladen sein darf. Das mag schon so sein, über diese Anmerkung will ich jetzt nicht diskutieren, obwohl ich mir nicht ganz sicher bin. Das Schießen ist zwar nur auf dem Stand erlaubt, aber schließlich würde die Waffe zuhause geladen und dort ist mir der Umgang mit SP sehr wohl erlaubt und es steht nicht im Gesetz, daß das Führen nur in ungeladenem Zustand erlaubt ist. Aber egal, das nur nebenbei. Es geht grundsätzlich (von allem sonstigen Beiwerk und Randbemerkungen abgesehen) darum, daß eine Steinschloß- oder Luntenwaffe ohne jede zusätzliche Berechtigung geführt werden darf ! Das ist der Hintergrund meines obigen Beitrags - und da könnte rechtlich niemand was dagegen haben. Ich dürfte mit der Steinschloßbüchse auf der Schulter z.B. auch mitten durchs fürstliche Jagdrevier laufen und niemand könnte mir was Ausprobieren werde ich es allerdings trotzdem nicht, "auffällig" zu werden ist zumindest im Zusammenhang mit Waffen garantiert nicht vorteilhaft GP Link to comment Share on other sites More sharing options...
Mutter Posted November 16, 2014 at 08:22 PM Share Posted November 16, 2014 at 08:22 PM Ich dürfte mit der Steinschloßbüchse auf der Schulter z.B. auch mitten durchs fürstliche Jagdrevier laufen und niemand könnte mir was Mit Waffe in fremdes Revier solltest du dir dringend nochmal überlegen. Da kommt schnell was ganz anderes zum Tragen BTT: Neben dem WaffG gibt es noch mehrere weitere Normen. Im Zweifelsfall wird das Ordnungsrecht schon einen Verstoß feststellen. Manchmal kommt es zu rein subjektiven empfundenen Bedrohungssitutionen oder das Gefahrenabwehrrecht gibt der Polizei weitere Optionen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
DirtyHarriett Posted November 16, 2014 at 08:24 PM Share Posted November 16, 2014 at 08:24 PM Da wird man dann schnell mit Schwarzwilderern verwechselt ... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted November 16, 2014 at 08:31 PM Author Share Posted November 16, 2014 at 08:31 PM Lesen bildet. An Deine Ratschläge solltest Du Dich als Erstes selbst halten, denn das was ich frage, scheinst Du geistig nicht korrekt verarbeiten zu können. Sonst würdest Du nicht die ganze Zeit an meinen Fragen vorbei antworten bzw. ablenken vom Thema. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Mutter Posted November 16, 2014 at 08:34 PM Share Posted November 16, 2014 at 08:34 PM Da wird man dann schnell mit Schwarzwilderern verwechselt ... und die Ordnungswidrigkeit kann nach BJagdG bis zu 5000€ kosten §39 (2) 6. zur Jagd ausgerüstet unbefugt einen fremden Jagdbezirk außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege betritt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Nebenbei wird man mit nahezu an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Zuverlässigkeit wegen des geladen geführten Knallstocks aberkennen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
mühleberg Posted November 16, 2014 at 09:53 PM Share Posted November 16, 2014 at 09:53 PM Aus dem Link des Anfangspostings zitiert: Der alkoholisierte 55-Jährige aus Ludwigshafen wurde durchsucht. Er führte den so genannten „Kleinen Waffenschein“ mit sich. Ich habe ehrlich gesagt wenig Mitleid, Alkohol verträgt sich wohl halt nicht bei diesem Mann. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Califax Posted November 16, 2014 at 10:41 PM Share Posted November 16, 2014 at 10:41 PM Vermutlich geht es um die Aussage dass die Schwarzpulver Waffe nicht geladen sein darf. Es geht nicht um diese Aussage, die außerdem einfach falsch ist, bis du mir das Gegenteil beweisen kannst. Allerdings gehe ich mit Gatopardo konform, daß es absolut nicht klug ist, dieses Recht auch in aller Öffentlichkeit durchzusetzen. Nicht nur, daß der zu erwartende Ärger durch juristisch nur unzureichend geschulte Ordnunshüter den Spaßfaktor, am Ende (evtl.) gewonnen zu haben, wahrscheinlich nicht toppen wird. Von Nebenbestimmungen bezüglich z.B. in Jagdrevieren oder auf waffenfreien Plätzen/Veranstaltungen ganz abgesehen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Linearbeschleuniger Posted November 16, 2014 at 10:56 PM Share Posted November 16, 2014 at 10:56 PM Führen von Steinschloss wurde klar benannt: Waffg. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Satz 3 Geladen oder nicht ist egal. "Führen" von Schwarzpulver: Abgefüllte Ladung mit Zündhütchen gilt IMHO analog Munition (Patrone). Unterliegt keinerlei Führverbot, solange Erlaubnis für SP vorhanden. Somit nach meinem Kenntnisstand (von Sachverständigen bestätigt, z.b. Herrn B aus Kie*l, der ja auch unsere Behörden darüber schult) völlig legal, Lücke im Gesetz. Danke für die Aufmerksamkeit. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Califax Posted November 16, 2014 at 11:10 PM Share Posted November 16, 2014 at 11:10 PM Keine Lücke. Das ganze Gegenteil. Da explizit genannt, kann man 100%ig vom Willen des Gesetzgebers ausgehen. Daß das Mr. Slug übersehen haben könnte, ist eine ganz andere Baustelle. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Gatopardo Posted November 17, 2014 at 11:42 AM Share Posted November 17, 2014 at 11:42 AM Mit Waffe in fremdes Revier solltest du dir dringend nochmal überlegen. . Ich habe extra das fürstliche Revier als Beispiel genannt, denn das ist hier soooo groß, daß nicht nur öffentliche Wege, Gemeindeverbindungswege oder Landesstrasse, sondern sogar Bundesstrassen quer durch gehen. Mitten durch geht also und man ist trotzdem nicht außerhalb. außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege betritt Aber ansonsten hat Califax es wirklich genau so formuliert, wie ich es gemeint habe: Es wäre zwar rechtens aber sinnlose Provokation ! GP Link to comment Share on other sites More sharing options...
oxota Posted November 17, 2014 at 11:51 AM Share Posted November 17, 2014 at 11:51 AM Bin ich eigentlich die Einzige, die sich wundert, warum man so ne Knarre (ob Schreckschuss oder was auch immer) in einem STOFFBEUTEL mit rumschlörrt? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Mutter Posted November 17, 2014 at 12:04 PM Share Posted November 17, 2014 at 12:04 PM Ich habe extra das fürstliche Revier als Beispiel genannt, denn das ist hier soooo groß, daß nicht nur öffentliche Wege, Gemeindeverbindungswege oder Landesstrasse, sondern sogar Bundesstrassen quer durch gehen. Mitten durch geht also und man ist trotzdem nicht außerhalb. Aber ansonsten hat Califax es wirklich genau so formuliert, wie ich es gemeint habe: Es wäre zwar rechtens aber sinnlose Provokation ! GP Maximal wäre es ev. waffenrechtlich nicht strafbewehrt. Dafür finden sich dann andere Tatbestände, um das aufzufangen. Spätestens im Ordnungsrecht wird irgendwas mit öffentliche Ordnung und Sicherheit greifen. Andere möchten vielleicht im StGB etwas im Bereich Gefährdung oder Bedrohung heranziehen. Das die Zuverlässigkeit obendrein futsch ist, brauchen wir nicht extra diskutieren. Link to comment Share on other sites More sharing options...
mühleberg Posted November 17, 2014 at 08:15 PM Share Posted November 17, 2014 at 08:15 PM Bei uns hat jetzt jemand ohne ersichtlichen Grund mit Schreckschuss geschossen http://www.20min.ch/schweiz/bern/story/44-Jaehriger-schiesst-am-Bahnhof-Buempliz-um-sich-17730155 Was für ein Volldepp. Link to comment Share on other sites More sharing options...
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