Jump to content

Definition Öffentliche Veranstaltung


Chrissy2

Recommended Posts

Weil ich in ein paar Merkblättern von Kommunen und Landkreisen bezüglich des Führens von Waffen Haarsträubendes lesen musste, sei an dieser Stelle nochmal das aktuell letzte höchstinstanzliche Urteil angeführt:

https://www.jurion.de/urteile/bgh/1991-02-22/1-str-44_91/ (Definition Öffentliche Veranstaltung)

Zitat

" handelt es sich bei dem Besuch der Spielhalle nicht um die Teilnahme an einer öffentlichen Veranstaltung ",

" Dauerhafte Vergnügungen etwa, welche, wie Vergnügungsparks, Tiergärten etc., den Charakter besonderer Ereignisse verloren haben und zu festen Dauereinrichtungen sowohl in örtlicher wie in zeitlicher Hinsicht geworden sind, fallen daher nicht unter den Begriff der Veranstaltung"

" [auch] nicht der normale Betrieb einer Diskothek. Dort wiederum können [allerdings] "Veranstaltungen" stattfinden, wenn es sich um besonders veranlaßte, zeitlich abgegrenzte Ereignisse handelt, so z.B. der Auftritt von "live" spielenden Musikern oder eine "Miß-Wahl". "

 

Die Regelung ist zwar IMHO bescheuert (weil sich das Gegenüber, das eh schon illegal mit dem Ding rumläuft, ganz bestimmt NICHT an die räumliche Begrenzung für die behördlich überprüften Legalträger hält) und ein ziemliches Alleinstellungsmerkmal auf der Welt, sollte dann aber bitteschön von den Verwaltungsbehörden nicht auch noch in vorauseilendem Gehorsam in deren Merkblättern AUSGEDEHNT werden auf Kino, Zoo, Disco etc. pp......

Link to comment
Share on other sites

Abend und danke für die Quelle!!!

... aber mit der Gesetzesänderung zum 6. Juli 2017 wurde auch WaffG § 42 weiter gefasst und damit die alte Entscheidung des BGH teilweise revidiert

neue Fassung: WaffG § 42 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen

Zitat

(1) Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen. Dies gilt auch, wenn für die Teilnahme ein Eintrittsgeld zu entrichten ist, sowie für Theater-, Kino-, und Diskothekenbesuche und für Tanzveranstaltungen.

hierzu: Begründung des Gesetzgebers

Zitat

Nach der - anhand der Vorgängervorschrift von § 42 Absatz 1 WaffG entwickelten - Rechtsprechung des BGH versteht man unter einer öffentlichen Veranstaltung im Sinne des WaffG a.F. „planmäßige, zeitlich eingegrenzte, aus dem Alltag herausgehobene Ereignisse, welche nicht nach der Zahl der anwesenden Personen, sondern nach ihrem außeralltäglichen Charakter und jeweils spezifischem Zweck vom bloßen gemeinsamen Verweilen an einem Ort abgegrenzt und in der Regel jedermann zugänglich sind, auf einer besonderen Veranlassung beruhen und regelmäßig ein Ablaufprogramm haben" (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Februar 1991 - 1 StR 44/91 - BGHSt 37, 330 (332)). Vom Begriff der öffentlichen Veranstaltung erfasst war damit nach Auffassung des BGH beispielsweise die Misswahl in einer Diskothek, nicht aber deren regelmäßiger Betrieb. Diese Auslegung wird den Anforderungen der Praxis nur bedingt gerecht und hat zu Abgrenzungsschwierigkeiten geführt. Das im Hinblick auf die Regelungen zum Tragen von Waffen ausschlaggebende Gefährdungspotenzial ist bei den Veranstaltungsarten, zwischen denen der Bundesgerichtshof differenziert, gleich hoch. Die Regelung stellt daher durch den neuen Satz 2 klar, dass das Verbot des § 42 Absatz 1 Satz 1 auch für den regulären Theater-, Kino-, Tanz- oder Diskothekenbetrieb gilt.

 

Link to comment
Share on other sites

  • 4 weeks later...
Am 8.8.2017 at 05:48 , Jägermeister sagte:

Alles andere hätte mich auch gewundert. Zumal das Hausrecht die meisten Dinge eh aushebelt.

Danke für die Info Maxesterix84. Irgendwie ist DIESE Neuerung des aktuellen WaffG (" Dies gilt auch, wenn für die Teilnahme ein Eintrittsgeld zu entrichten ist, sowie für Theater-, Kino-, und Diskothekenbesuche und für Tanzveranstaltungen.") an allen vorbeigegangen, inklusive mir :-) Warum gab es da keine Öffentlichkeit, das betrifft doch Zigtausende KWS-Inhaber/innen und einen ganzen Industriezweig!? Weil das Problem ja noch weiter geht: mangels Aufbewahrungsmöglichkeiten fällt dann ja der Hin- und Rückweg zu diesen Örtlichkeiten auch weg und Spontanität gleich mit.....

Und @Jägermeister: Was hat denn das mit dem Hausrecht zu tun? Klar, der HRInhaber kann mich rausschmeißen wann imer er will. Aber es ist trotzdem kein Verstoß. Dann wird lediglich ein "Führen" draus wo ich vorher aufgrund Zustimmung nicht geführt habe.

Link to comment
Share on other sites

Create an account or sign in to comment

You need to be a member in order to leave a comment

Create an account

Sign up for a new account in our community. It's easy!

Register a new account

Sign in

Already have an account? Sign in here.

Sign In Now
×
×
  • Create New...

Important Information

Imprint and Terms of Use (in german)