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Informationen aus Hessen


JuergenG

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Hallo Jürgen, Hochinteressant!!!. Ich habe mir erlaubt (und weil die die Bequemlichkeit des einen oder anderen kenne) Deinen Beitrag hier noch mal zu kopieren. Wenn Du es nicht möchtest, gib "Bescheid", dann cancel ich.

ZITAT:

Gestern fand in Kassel eine Informationsveranstaltung für die Sachbearbeiter in Kassel statt. Durchgeführt wurde sie von einem Herrn Lüttmann vom Hess. Innenministerium.

Anbei der von mir an meinen zuständigen SB gerichteten Fragenkatalog mit den entsprechenden Antworten. Viele davon stellen lediglich die Verwaltungspraxis des für mich zuständigen Amtes dar, und können sich durch die für vor dem 1.4. angekündigten "Notverordnung" des HMdI ändern.

Krieg den Anhang nicht als .doc hochgeladen, desderwegen

mit copy/paste.

Fragen zur Umsetzung des WaffG ab dem 01.04.2003

Allgemein:

- Bleibt die 1. WaffV in Kraft, bis eine neue 1.WaffV erstellt/in Kraft gesetzt wird ?

Wenn ja, wie wird der Bezug zu den § des neuen WaffG hergestellt ?

Antwort: Bleibt nicht in Kraft (trotz Übergangsvorschrift im Gesetz); bis 1.4. soll durch das Hess. Innenministerium eine (Zitat!) "Notverordnung"; erstellt werden (ich werde diese spätestens am 1.4. in Kopie haben und dann einstellen).

- Gibt es vorläufige Verordnungen bzw. Anordnungen zur Umsetzung durch das BMI bzw. das Hess. Ministerium des Innern und für Sport ?

Antwort: s. oben

- Können die durch § 37, (2) des alten WaffG auferlegten Änderungen an halbautomatischen Selbstladewaffen entfernt und die Waffen in ihren ursprünglichen Zustand zurück versetzt werden ?

Beispiel US .30 M1 Carbine: Kornschutzbacken, Schaftdurchbruch, Schweisspunkt im Magazinschacht, Schweisspunkt in der Verschlussbahn.

Dürfen MFD, Schäfte mit Kühlrippen/-Schlitzen und "lange, hervorstehende"; Magazine in/an o.a. Waffen ab 01.04. verwandt werden (Kapazität > 5 Patronen) ?

Antwort: Der äussere Anschein/Erscheinungsbild einer Waffe spielt ab 1.4. keine Rolle mehr. Die beispielhaft aufgeführten, beabsichtigten Rückbauten sind zulässig. Verboten sind dann nur Waffen, die auf der Kriegswaffenliste stehen.

- Wird Hohlspitzmunition in Kurzwaffenkalibern vom bisherigen Verbot befreit sein ?

Die 1. Verordnung zum WaffG (alt) verbietet diese ausdrücklich. Im WaffG (neu) ist

allerdings keine Ermächtigung für eine diesbezügliche Verordnung enthalten.

Antwort: Ja, ist zulässig; auch TLM mit Sollbruchstellen. Verboten bleibt Kriegsmunition (Hartkern-, Spreng-, Brand etc.). Kleinschrot: Nur verboten, wenn sie in Lager von freien Gas-/Schreckschusswaffen passt.

§ 14, (4) WBK für Sportschützen

- Wird die bisherige WBK für Sportschützen um die zusätzlichen Waffenarten erweitert, oder ist Neubeantragung erforderlich ?

- Wenn lediglich Erweiterung, ist für jede Waffe eine Bescheinigung (des Verbandes ?) notwendig, dass die Waffe für die Disziplin XYZ geeignet ist ?

- Wie ist der Erwerb von Munition für diese WBK geregelt (nicht im Gesetz).

Antwort: Es wird eine "Sportschützen-WBK mit neuem Gesicht" geben, auf der die Waffenarten definiert sind. Die alte "Gelbe" bleibt im bisherigen Umfang bestehen.

Verwaltungspraxis meines zuständigen Ordnungsamtes wird, vorbehaltlich entgegenstehender Regelungen in der o.a. "Notverordnung"; bzw. der endgültigen Verordnung, sein, dass bereits vorhandene "Gelbe" auf formlosen Antrag um die Waffenarten lt. Gesetz erweitert werden. Dies ohne Bescheinigung über die Geeignetheit für Disziplinen und, wie bisher, einschliesslich Munitionserwerb.

§ 15 Verbände

- (1) Welche Verbände sind (vorläufig) anerkannt ?

-(6), (7) Sind die jeweiligen Sportordnungen und Disziplinen (vorläufig) anerkannt?

Antwort: Das Anerkennungsverfahren für Verbände und Disziplinen wird sich noch mindestens ein halbes Jahr hinziehen. Zitat: "Machen Sie (die Sachbearbeiter) weiter, wie bisher."

§ 36 Aufbewahrung

- Anzahl der LW (ohne Munition) in Behältnis der Sicherheitsstufe A ?

Wenn z.B. max. 10 Stück, dann von 11-20 Stück 2 Behältnisse usw ?

- Aufbewahrung von KW und Munition in Behältnis der Sicherheitsstufe B zulässig (Gleichstellung mit Stufe 0) ? Wenn ja, mengenmässige Begrenzung ?

Antwort: Bis 10 LW: 1xA, 11-20 LW: 2xA usw.; keine Munition mit den LW zusammen. KW (keine Aussage zur Menge) auch in Stufe B; KW + Munition nur in Euronorm 0 oder höher; bzw. Munition getrennt im nicht klassifizierten Behältnis, z.B. Aktenschrank aus Stahlblech. Empfehlung des HmdI an die Sachbearbeiter, die Fristen grosszügig auszulegen (Zitat).

§ 50 Gebühren

- Gebührenordnung neu gefasst, oder lt. alter Ordnung ?

Antwort: Gebühren bis auf Weiteres lt. alter Ordnung; Umrechnung von DM in Euro.

Ja, bei der zu § 14 geschilderten Praxis meines zuständigen Amtes kostet der Repetierer einschl. Munitionserwerb auf die geänderte "Gelbe" bis auf Weiteres EUR 12,78 !

§ 58, (1) Altbesitz

- Welche Munition ist zu melden ? Alle, oder nur solche, für die keine EWB mehr vorhanden ist ?

- Muss Art, Anzahl, Kaliber gemeldet werden, oder lediglich "Art"; z.B. "Patronenmunition und pyrotechnische Munition" ?

Antwort: Bisher keine Aussage des HmdI. Lokale Praxis wird, vorbehaltlich der "Notverordnung" bzw. der endgültigen VO) sein, dass nur Mun. zu melden ist, die vor dem 1.4. legal erworben wurde, und für die keine EWB mehr vorliegt. Zu melden sind lediglich Art (Partonen-, Kartuschen- pyrotechnische Mun) und Kaliber, nicht jedoch die Anzahl. Meldung wird "abgeheftet" und gilt als Besitzerlaubnis.

Mein SB ist sich darüber im Klaren, dass der Gesetzestext die Meldung der Kaliber nicht hergibt. Er meint jedoch m.E. vollkommen zu Recht, dass die Meldung ohne Kaliberangabe keinerlei Sinn macht.

Ich kann für meinen Teil sehr gut damit leben.

JuergenG ZITAT ENDE

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  • 8 months later...

Hi,

mein zuständiger Sachbearbeiter teilte mir nach einem Besuch im BMI mit, dass man jetzt erst einmal eine Arbeitsgruppe gründen müsse, die die Verwaltungsvorschriften schreibt. Erst wenn die geschrieben und verabschiedet sind, wäre klar, wie genau nun die neue Gelbe aussehen müsse und erst dann könne diese ausgegeben werden. In diesem Jahr werde das wohl nichts mehr.

Das war vor zwei Wochen.

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  • 3 weeks later...

Dann hast Du im letzen halben Jahr schon mal eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt bekommen, sonst muss das Führungszeugnis neu angefordert werden, was so etwa 2-3 Wochen dauert, bei uns zumindest.

Ich hatte auch gedacht, dass das etwas länger dauert. Meine bisherige "Grüne" und "Gelbe" bzw. die Eintragungen sind knapp 2 Jahre alt.

Ich musste das Teil aber persönlich abholen und extra noch einen Wisch unterschreiben, dass nur Waffen eingetragen werden, für die im jeweiligen zugelassenen Schießsportverband eine entsprechende Disziplin in der Sportordnung existiert, andernfalls müsse ich sie unbrauchbar machen oder einem Berechtigten überlassen.

Bei der "Neuen" handelt es sich auch um die "Alte", mit Aufkleber und Dienstsiegel modifiziert.

Immerhin bin ich jetzt der erste neue-Gelbe-Besitzer hier im Landkreis... 8)

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  • 2 years later...

hk69.jpg

HECKLER & KOCH HK69 A1 GRANATPISTOLE

Im Gegensatz zu anderen Granatpistolen bietet die HK69 A1 die Möglichkeit, diverse 40 mm x 46 Munition (einschließlich CS, HE, AP, nicht lethale und Leuchtsignale) auf eine Entfernung von 300 ? 400 m zu verschießen. Dabei bietet sie bei einem Gewicht von lediglich 2,6 kg einen hohen Grad an Präzision.

SYSTEMMERKMALE DER HK69 A1 GRANATPISTOLE:

Rohr aus Stahl

Zug-/Feldprofil

Leitervisier für schnelle Zielerfassung auf verschiedene Entfernungen

Kurzes hochklappbares Visier für kurze Entfernungen

Beidseitig bedienbarer Sicherungshebel

Durch separaten Hahn- und Rohrverriegelungshebel kann die HK69 A1 geladen/ungeladen entspannt getragen werden

Ausziehbare Schulterstütze

Kaliber Länge Rohrlänge Visierlinie

A1 40 mm x 46 463/683 mm 356 mm 342 mm

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