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Gesetzentwurf im Bundesrat


rugerclub

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Sollten die 30 beschlossenen Änderungsanträge in den Waffenrechtsentwurf einfließen, würde das neue Waffengesetz noch "schlimmer", als es bei Realisierung des Kabinettsentwurfes schon wäre. Das ist die Einschätzung, die nach der Hauruck-Sitzung vom 11. Dezember zu treffen ist. Insgesamt würden diese Änderungen das Gesetzeswerk noch bürokratischer machen, als es schon ist. Widersinnig wäre insbesondere eine besondere Kennzeichnungspflicht für Sammlerwaffen, die nach 1871 entwickelt wurden. Wie passt das zum Begriff "historisch bedeutsame Waffensammlung"?

Kurz zusammengefasst ist zu sagen, dass das geänderte Gesetz für Sportschützen, Waffensammler und Jäger ebenso wie für deutsche Hersteller in keiner Weise nachvollziehbare Verschärfungen und Erschwernisse mit sich bringt. Und das, obwohl diese auf der anderen Seite nicht im geringsten zu einem Zugewinn an Sicherheit führen.

Erben von Waffen. Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen erbt, muss diese mittels eines „dem Stand der Technik entsprechenden" Blockiersystems sichern. Eine Übergangsfrist ist nicht vorgesehen. Das heißt mit anderen Worten: Wer Waffen erbt, für die kein „dem Stand der Technik" entsprechendes Blockiersystem am Markt verfügbar ist, kann die Erbstücke nicht in Besitz nehmen. Bisher gibt es zwar Blockiersysteme am Markt, aber sicher nicht für alle denkbaren Schusswaffentypen, die als Erbstücke auftauchen können.

Verbringen von Waffen in Drittstaaten. Wer Waffen, etwa zum Zwecke der Jagd, in nicht dem Schengen-Raum angehörende Waffen verbringt, benötigt nach § 31 eine Ausfuhrerlaubnis. Beispiel Springbockjagd in Botswana: Bevor der Jäger mit seiner Jagdwaffe nach Botswana reisen kann, benötigt er zusätzlich zu seiner Waffenbesitzkarte eine Besitzbestätigung seiner Zollbehörde (INF3) sowie eine Ausfuhrgenehmigung. Diese Ausfuhrgenehmigung kann erteilt werden, wenn eine vorherige Zustimmung des Einfuhrstaates und des Durchfuhrstaates vorliegt. Der Jäger muss also sowohl von Botswana als auch vom Transitland Südafrika eine Zustimmungserklärung einholen. Dem deutschen Bürokratenstaat wäre hier ohne weiteres zuzutrauen, dass die genannte Zustimmung noch in amtlich bestätigter deutscher Übersetzung vorliegen muss. Dann kann der Auslandsjäger – gegen Verwaltungsgebühr versteht sich – die Ausfuhrgenehmigung erhalten. Man beachte die Formulierung „kann"! Nicht einmal von einem Recht auf die Ausfuhrgenehmigung war die Rede. Nach der Sitzung vom 11. Dezember soll diese Regelung nur für das dauerhafte Verbringen von Waffen ins Ausland erfolgen, nicht aber nur für das vorübergehende Verbringen von Jagd- und Sportwaffen. Das ist eine der wenigen Stellen, an denen der Innenausschuss des Bundesrates eine sinnvolle Änderung des Entwurfs vorschlägt.

Es bleibt aber eine weitere Wettbewerbsverzerrung für deutsche Waffenehrsteller, deren wirtschaftlicher Erfolg in ganz hohem Maße von Exporten abhängt.

Verbot des Führens von Anscheinswaffen. § 42 a sagt: „Es ist verboten, Anscheinswaffen schuss- und zugriffsbereit zu führen." Der Paragraph hat es in sich, bedeutet er doch, dass alle Waffen, von Softairwaffen über Dekowaffen bis hin zu Selbstladern mit dem Aussehen eines Sturmgewehrs oder einer Maschinenpistole dem Verbot des Führens nicht nur in der Öffentlichkeit, was verständlich wäre, sondern auch auf genehmigten Schießstätten, Waffenmessen wie der IWA oder Waffenbörsen unterliegen. Der Erwerb wäre also erlaubt, das sportliche Schießen aber unmöglich. Und wenn das sportliche Schießen nicht erlaubt ist, wie kann dann ein Bedürfnis geltend gemacht werden. Bisher haben nur sehr wenige gemerkt, wie kritisch der Entwurfstext für die Nutzung von "Anscheinswaffen" auf Schießstätten wäre.

„Spielzeuggrenze". Wider Erwarten ist die Grenze der Geschossenergie, unterhalb derer „Waffen" nicht mehr unter das Waffengesetz fallen, im Kabinettsentwurf nicht bei 0,5 J sondern bei 0,08 J festgelegt. Hier schlägt der Bundesratsinnenausschuss nun 0,5 J vor, wobei diese Grenze aber im Bundestag wieder auf 0,08 J nach unten geschoben werden dürfte. Die „Entkriminalisierung" der Kinderzimmer findet also nicht statt. Stattdessen drohen hundertausenden – Kindern, Jugendlichen, Eltern – Probleme wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz.

Altersgrenze. Die gewünschte Absenkung der Altersgrenzen für Großkaliberschützen von 21 auf 18 Jahre, für Luftdruckwaffenschützen von 12 auf 10 Jahre und für Sportarmbrustschützen auf acht Jahre ist Anfang September bekanntlich bereits von Innenminister Schäuble vom Tisch gefegt worden. Hieran ist nicht mehr zu rütteln.

Gesamtbeurteilung und Aussichten. Auch nach der Innenausschutzsitzung des Bundesrates zeigt sich: Die genannten Verschärfen zeigen in drastischer Weise, wie der Gesetzgeber den Staat zum bürokratischen Monster macht, dessen Opfer gesetzestreue Bürger sind. Obwohl Experten wissen, alle Statistiken von Kriminologen zeigen, dass das Waffengesetz nicht zum Sicherheitsgesetz taugt, werden Schützen, Jäger und Waffensammler einmal mehr stigmatisiert, in ihrem Hobby extrem behindert und weiteren zusätzlichen Kostendruck ausgesetzt.

Die Aussichten auf Korrekturen vor dem Inkraftreten des Gesetzeswerkes sind ausgesprochen schlecht. Dennoch sollten die Betgroffenen nicht aufgeben. Im Januar finden entschiedende Lesungen des Entwurfes im Bundestag statt. Das bedeutet, dass der Weg über die – in der Regel uninformierten bis uninteressierten – Wahlkreisabgeordnete bleibt. Der Versuch, diese zu motivieren, mag nicht besonders vielversprechend sein, doch er ist nicht aussichtslos.

Die Forderung, die hier genannten Schikanen durch entsprechende Regelungen zu entschärfen, ist legitim. Sachlich vorgetragen gewinnt sie an Gewicht. Und ein Revidieren wäre mit relativ wenig redaktionellem Aufwand möglich. So genügte bei der Erbenregelung die Einführung einer Übergangsfrist und für den § 42a eine Ausnahmeregelung für das Führen beim Sportschießen und der Präsentation auf Messen und Sammlertreffs. Ob dazu genug guter Wille vorhanden ist, sei dahingestellt. Einen Versuch ist es wert.

http://dwj.de/Artikel/Artikel.php?id=343X1821099ZAD040ZT%A7T6251Z124F4F6T

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Verbot des Führens von Anscheinswaffen. § 42 a sagt: „Es ist verboten, Anscheinswaffen schuss- und zugriffsbereit zu führen." Der Paragraph hat es in sich, bedeutet er doch, dass alle Waffen, von Softairwaffen über Dekowaffen bis hin zu Selbstladern mit dem Aussehen eines Sturmgewehrs oder einer Maschinenpistole dem Verbot des Führens nicht nur in der Öffentlichkeit, was verständlich wäre, sondern auch auf genehmigten Schießstätten, Waffenmessen wie der IWA oder Waffenbörsen unterliegen.

Versteh ich nicht.

Führen auf Schießstätten und bei befriedeten Grundstücken mit Zustimmung des Besitzers ,soweit es dem vom Bedürfnis umfaßten Zweck.. blabla....

ist doch grundsätzlich viel weiter vorn im Gesetzt geregelt- und FREI.

Führen auf Schießstätten gibt es nicht und Transport ist eine Sonderform des "Führens"

Nach diesem §§§ Mist dürfte ich eine Waffe nicht mal aus dem Tresor nehmen und zum Verschrotten bringen und der Softairhändler dürfte keine Waffe mehr im Laden stehen haben.

Ein Totalverbot von Softis ist aber nicht beabsichtigt.

Ich würde sagen handwerklicher Murks der irgendwann präzisiert werden wird.

es ist ja sowieso verboten "normale"Waffen schuß und zugriffsbereit zu führen, warum soll das bei Anscheinswaffen einfacher sein ?

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Attila,

irgend ein machthungriger Landesfürst wird diese wirren Paragrafen schon noch zu unseren Ungunsten hindrehen. Denk nur an das Theater mit der neuen gelben WBK. Alles, was im Gesetz und den nachfolgenden Ausführungen nicht klar ist, wird den Ordnungsbehörden auf Länderebene durch Weisungen nach Gutdünken des jeweiligen Fürsten angeordnet.

Und dieser Anscheinsschwachsinn ist ja wohl mehr als nur unklar.

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Die drehen alle total frei.

Dressel forderte den CDU-Senat auf, in der Bundesratssitzung eine Ergänzung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu beantragen: Hieb- und Stoßwaffen müssten vollständig verboten werden: Dafür sind sämtliche Arten von Hieb- und Stoßwaffen sowie Spring- und Fallmessern, die einzig dem Zweck dienen, andere zu verletzen, in die Aufzählung der verbotenen Waffen (Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 Waffengesetz) aufzunehmen. Um dieses Verbot praktikabel zu halten, sind Taschenmesser und andere Gegenstände des täglichen Bedarfs davon nicht erfasst.

Der Kauf und Verkauf von Gas- und Schreckschusswaffen müsse weiter erschwert werden: Schon der Erwerb einer Gas- und Schreckschusswaffe soll an die Prüfung der Zuverlässigkeit bzw. ein polizeiliches Führungszeugnis und die persönliche Eignung des Käufers gebunden werden (§§ 5, 6 Waffengesetz); zudem ist der Verkauf so genannter Scheinwaffen (Gas- und Schreckschusswaffen) auf solche Geschäfte zu beschränken, die auch die Erlaubnis besitzen, mit genehmigungspflichtigen Waffen zu handeln. Eine zwingende Registrierung solcher Waffen beim Verkauf ist vorzusehen.

Dressel: “Mit diesen beiden Maßnahmen könnte ein klares Signal gegen Waffen und Messer gesetzt werden. Der CDU-Senat hat an einer wirklichen Entwaffnung Hamburgs offenbar kein Interesse.â€

Die ganze gequirlte braune SPD-Soße:

http://www.hh-heute.de/index.php/2007/12/19/verbot-allein-fuer-anscheinswaffen-reicht-nicht/

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Es fehle weiterhin eine umfassende Entwaffnungsstrategie, mit der die schleichende Aufrüstung mit scharfen Schuss- oder gefährlichen anderen Waffen zumindest gebremst werden kann.

Zumindest in dem Punkt hat er recht, nur gehen seine Vorschläge in Richtung Gas/Signal ja dann auch an der eigentlichen Sache vorbei...

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Im Namen Des Wahnsinns von Konstantin Wecker ~ 17 Jahre alt

Im Namen des Wahnsinns

sie sind verhaftet

sie haben zu laut und zu weit gedacht.

Im Namen des Wahnsinns

sie bleiben umnachtet

sie brauchen nicht denken

sie sind überdacht.

Im Namen des Wahnsinns

sie sind überführt

sie haben sich ab und zu selber gespürt.

Im Namen des Wahnsinns

wird jeder vernichtet

der sich von innen etwas belichtet.

Im Namen des Wahnsinns ist zu unterlassen

sich irgendwie mit sich selber zu befassen.

Ja ja

der Wahnsinn schleicht durch die Nacht

denn uns hat der Wahn um den Sinn gebracht.

Er hat einen Mantel aus Kälte an

weil man Frierende besser regieren kann.

Ja ja

der Wahnsinn schleicht durch die Nacht

und nennt sich Recht und nennt sich Macht.

Verjagt die Sonne

löscht die Zeit

und stiehlt uns aus der Wirklichkeit.

Ja ja

der Wahnsinn schleicht durch die Nacht

denn uns hat der Wahn um den Sinn gebracht.

Er hat einen Mantel aus Kälte an

weil man Frierende besser regieren kann.

Ja ja

der Wahnsinn schleicht durch die Nacht

und nennt sich Recht und nennt sich Macht.

Verjagt die Sonne

löscht die Zeit

und stiehlt uns aus der Wirklichkeit.

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Die Sozen sollten sich auch mal einig werden, was sie nun wollen.

Kurt Beck lehnt eine Verschärfung des Jungendstrafrechts ab: "Es gibt keine gesetzlichen Lücken." ("Sächsische Zeitung" vom 07.01.08")

Heute wird er zitiert, "es gibt kein Gesetzes-, sondern ein Vollzugsdefizit".

Wäre schön, wenn diese Volksverdummer beim Waffengesetz auch so sachlich urteilen würden.

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