Hunter375 Posted March 19, 2008 at 08:06 PM Share Posted March 19, 2008 at 08:06 PM Ich hab schon immer ein Koffer mit Schloss, da ist mir das Wurscht :!: sehe ich auch so...... auch die 15 sec. für das auf und zu sperren kommt's auch nicht drauf an! Was mir viel mehr Sorgen macht ist das Verbot von Repetierflinten unter bestimmten Längen...... man kann sich leicht vorstellen was als nächstes kommt... - Verbot aller Selbstladebüchsen/Flinten unter 45cm Laufl./95cm Gesamtl. (beginnen wird es mit den Anscheins-HA) Darauf wird dann sicherlich das....... - Verbot aller Langwaffen unter 45cm Laufl./95cm Gesamtl. usw. usw. folgen! Da ist die Verschluß-Sache eher Lächerlich Gruß Hunter Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Attila Posted March 19, 2008 at 09:36 PM Share Posted March 19, 2008 at 09:36 PM Wieso lächerlich ? Einmal zitierst Du fiktive Verbote die in den Sternen stehen aber reale Vorschriften die Schwierigkeiten bereiten können, falls man sie nicht beachtet,sind lächerlich ? Du kommts in eine Verkehrskontrolle /Zollkontrolle "Öffnen Sie mal bitte den Kofferraum - aaach was haben wir denn da :Ein nicht abgeschlossenes Waffenbehältnis." Es sind die banalen Dinge, die große Männer scheitern lassen :mrgreen: Link to comment Share on other sites More sharing options...
Lusumi Posted March 19, 2008 at 10:18 PM Share Posted March 19, 2008 at 10:18 PM Achso: Was "verschlossen" ist, ist geklärt! Frau Gabriele Fograscher (MdB), Mitglied des Innenausschusses und an diesem Gesetz maßgeblich beteiligt, gibt auf Anfrage in Abgeordnetenwatch.de die folgende Auskunft: zu Frage 2: Sie dürfen Ihr Messer nur in einem verschlossenen Behältnis transportieren. Ein verschlossenes Behältnis verfügt über einen Schließmechanismus, wie z.B. ein Rucksack oder eine Aktentasche. Alles klar? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Glock17 Posted March 19, 2008 at 10:22 PM Share Posted March 19, 2008 at 10:22 PM Und eine Jacke mit Reisverschlusstasche? 8) Link to comment Share on other sites More sharing options...
Lusumi Posted March 19, 2008 at 10:35 PM Share Posted March 19, 2008 at 10:35 PM Es zeigt sich doch, dasss die gar nicht wissen, was sie da verabschiedet haben. Auf die gleiche Frage (wie ein Messer auf dem Weg zu einer Wanderung transportiert werden muss), antwortet Reinhard Grindel, MdB (auch Innenausschuss und am Gesetz beteiligt), dass das Messer (die Frage war für ein Messer mit 25 cm langer (!) Klinge) auch auf dem Transport zur Wanderung gar nicht verschlossen werden muss: zu 2.a) Da Sie ein berechtigtes Interesse am Führen des Messers bei der Wanderung haben, können Sie es auch auf dem Weg dorthin führen. Völlig unverständlich der Gesetzestext. Wir sind soweit, dass die Polizei nach Nasenfaktor (oder Zuwendung?) entscheiden kann, wem sie eine Owi aufbrummt und wem nicht. Kennen wir alles schon - vornehmlich aus südlichen und östlichen Ländern... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Henry Posted March 20, 2008 at 05:28 AM Share Posted March 20, 2008 at 05:28 AM ... vielleicht wird deswegen demnächst noch das VG angerufen ...8) Link to comment Share on other sites More sharing options...
Lusumi Posted March 20, 2008 at 06:01 AM Share Posted March 20, 2008 at 06:01 AM Zunächst wird deswegen erst mal der Bundespräsi angeschrieben. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Califax Posted March 20, 2008 at 08:32 AM Share Posted March 20, 2008 at 08:32 AM Schon erledigt, Lusumi, schon lange. Aber Herr Köhler prüft nur die Verfassungsgemäßheit, bevor er (nicht) unterschreibt. Hat mir sein Sekretär geantwortet. Und da hat er ja in den letzten Monaten ein paar mal daneben gelegen, wie das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat. Link to comment Share on other sites More sharing options...
fritzig Posted March 20, 2008 at 10:35 AM Share Posted March 20, 2008 at 10:35 AM ... wie das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat ... Ich frage mich schon die ganze zeit, wie lange es das wohl noch geben wird? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Califax Posted March 20, 2008 at 10:45 AM Share Posted March 20, 2008 at 10:45 AM Das wird als verfassungsfeindliche Vereinigung im November 2008 verboten. Der Regierungsentwurf liegt schon vor, Bundestag und Bundesrat haben bereits ihre volle Unterstützung signalisiert. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Lusumi Posted March 20, 2008 at 01:36 PM Share Posted March 20, 2008 at 01:36 PM Schon erledigt, Lusumi, schon lange.... Das meinte ich doch damit.:!: Link to comment Share on other sites More sharing options...
Hunter375 Posted March 20, 2008 at 02:15 PM Share Posted March 20, 2008 at 02:15 PM Wieso lächerlich ? Einmal zitierst Du fiktive Verbote die in den Sternen stehen aber reale Vorschriften die Schwierigkeiten bereiten können, falls man sie nicht beachtet,sind lächerlich ? Wenn die Behältnisse verschlossen werden müssen.... was auch immer darunter zu verstehen ist ..... werden sie verschlossen und fertig! Wo soll da ein Problem sein? Ist wie mit den Schränken... da haben sich damals auch einige aufgeregt Ich halte es für zumutbar einen Waffen-Koffer beim Transport abzuschließen.... ob es der Sicherheit wegen erforderlich ist sei dahin gestellt....das entscheiden nicht wir sondern andere Leute! Gruß Hunter Link to comment Share on other sites More sharing options...
Lusumi Posted March 20, 2008 at 02:32 PM Share Posted March 20, 2008 at 02:32 PM Ich halte es für zumutbar einen Waffen-Koffer beim Transport abzuschließen.... Ich nicht - ich hab´ nämlich keinen abschließbaren. Dagegen habe ich eigens für meine Babys angefertigte Behältnisse, die ich nicht mit einem Schloss versehen sind. Aber ich sage schon von Beginn an, dass nirgendwo etwas steht, dass mit einem Schloss abgeschlossen sein muss, sondern dass verschlossen ausreichend ist und so wird es sich auch herausstellen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Califax Posted March 20, 2008 at 03:16 PM Share Posted March 20, 2008 at 03:16 PM Ich schlage "zumutbar" für das Unwort 2008 vor. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Attila Posted March 20, 2008 at 03:25 PM Share Posted March 20, 2008 at 03:25 PM Nur, warum bringt "Visier" das als Neuigkeit oder Verschärfung, wenn es die derzeit gültige Praxis ist. Daß Waffen nicht offen neben den Beifahrersitz transportiert werden war ja schon vorher klar, eben "nicht zugriffsbereit" . Soweit sind wir doch heute schon. Was ist nun NEU an der Visiermeldung, das fragt sich ein ratloser Attila. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Lusumi Posted March 20, 2008 at 04:55 PM Share Posted March 20, 2008 at 04:55 PM Atti: Es wurde geschlossen in verschlossen geändert. In der VwV wurde es bisher schon so ausgelegt. Jetzt wurde es per Gesetz bestätigt. Es soll Rechtsklarheit bringen. Dass einige user in verschiedenen foren jetzt wieder eine Schippe darufsetzen und daraus zwingend abgeschlossen machen, verstehe wer will - ich nicht. Scheint eben typisch deutsch zu sein. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jennerwein Posted March 29, 2008 at 10:14 AM Share Posted March 29, 2008 at 10:14 AM Nur, warum bringt "Visier" das als Neuigkeit oder Verschärfung, wenn es die derzeit gültige Praxis ist. Diese Zeitschrift ist schon in der Vergangenheit wiederholt durch fehlerhafte Artikel zum Thema Waffenrecht aufgefallen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
rugerclub Posted March 29, 2008 at 12:49 PM Author Share Posted March 29, 2008 at 12:49 PM erkläre mir doch mal den Unterschied zwischen geschlossen verschlossen abgeschlossen Link to comment Share on other sites More sharing options...
Lusumi Posted March 29, 2008 at 01:57 PM Share Posted March 29, 2008 at 01:57 PM ... fragt Pickeldi den Frederick... ... nichts einfacher als das: komm mit!... Meine persönliche und subjektive Erklärung: Geschlossen ist etwas, das ich schließe jedoch ohne es gegen ein gewolltes oder ungewolltes Öffnen zu sichern. Beispiel: Schreibtischschublade, Tupperwarebrötchenbox, Süßigkeitenvorratsschrank… Verschlossen ist etwas, das ich gegen ungewolltes Öffnen sichere. Beispiel: Rucksack, Aktentasche (übrigens als eine Antwort bei abgeordenetnwatch.de so eingestellt), rangebag mit Reißverschluss, Abgeschlossen ist etwas, das ich gegen unbefugtes Öffnen mit einem Schloss sichere. Beispiel: Haustüre, Auto, Tresor Link to comment Share on other sites More sharing options...
Nasenbär Posted March 29, 2008 at 03:20 PM Share Posted March 29, 2008 at 03:20 PM Nur mal eine kleine Info: Die Abgeordnete Silke Stokar von Neuforn (GRÜNE) hat sich besonders stark hervor getan im Schutz der wehrlosen Bevölkerung gegen die böswillige Aggression der waffenstarrenden Jäger, Sportschützen, Waffensammler und Klappmesserbesitzer. Insbesondere Klappmesserbesitzer hat sie stark ins Herz geschlossen, das sie (laut eigenen Angaben) selbst ein Schweizertaschenmesser besitzt. Frau Stokar von Neuforn sieht sich sehr bürgernah und freut sich deswegen besonders über Zuschriften aller Art von Bürgern. Sicher sind dabei gerade Klappmesser ein Thema, dass sie besonders schätzt, da sie ja selbst über eines verfügt. Am Besten sollte deswegen jeder User hier der adeligen Obrigkeit Frau Stokar von Neuforn seine untertänigste Verehrung samt der Meinung zu ihrer Meinung darbringen. http://www.abgeordnetenwatch.de/silke_stokar_von_neuforn-650-5599.html Und bitte beachten: Damen machen einen Knick, Herren einen Diener. Und es heisst "Frau Stokar von Neuforn". Nicht "Freifrau" oder so. Und "Frau Stokar" wäre auch grundverkehrt. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Nasenbär Posted March 29, 2008 at 03:21 PM Share Posted March 29, 2008 at 03:21 PM Wenn ich nur rauskriegen würde, woher der Titel kommt und was genau er bedeutet ... Hier ist das Wappen: http://www.trupoli.com/de/politiker/neuforn_silke Link to comment Share on other sites More sharing options...
Mitr Posted March 29, 2008 at 04:52 PM Share Posted March 29, 2008 at 04:52 PM Passt doch. Im Schild die Urform des bundesdeutschen Pleitegeiers. Und die gute Frau und ihre Parteigenossen tun wirklich alles menschenmögliche um das Land endgültig in die Pleite zu reiten. Eigentlich schade um das Land! Aber wenn die Bewohner dieses rot / grüne / dunkelrote Gesindel so schätzen, sollen sie es dann auch mit Anstand ausbaden. MfG Mitr Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jennerwein Posted March 29, 2008 at 05:37 PM Share Posted March 29, 2008 at 05:37 PM erkläre mir doch mal den Unterschied zwischen geschlossen Beispiele: Schublade zugeschoben, Deckel auf Karton, Vorhang vor der Türe verschlossen Behälter ist geschlossen und hat eine Schließvorrichtung wie Schnapper, Reissverschluß, Türklinke etc. abgeschlossen Es ist zusätzlich eine Vorrichtung angebracht die ein unbefugtes Öffnen verhindern soll. Beispiele: Vorhängeschloß, Tür mit Schlüssel abgeschlossen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
rugerclub Posted March 31, 2008 at 08:30 AM Author Share Posted March 31, 2008 at 08:30 AM Wusste ich doch das mit verschlossen auch gleich ABgeschlossen gemeint ist: verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern Sachgebiet ID5 – Waffenrecht Odeonsplatz 3 80539 München Regelung zum Transport von Waffen In einer Reihe von Fällen macht das Waffengesetz den erlaubten Transport bereits bisher davon abhängig, dass die Waffe nicht zugriffsbereit geführt wird. Bisher genügte hierfür der Transport in einem geschlossenen Behältnis; künftig muss es allerdings verschlossen sein. Dies setzt zwar nach der Gesetzesintention voraus, dass das Behältnis mit einem (z. B. durch einen Schlüssel oder eine Zahlenkombination zu öffnendes) Schloss versehen sein muss. Allerdings braucht weder das Behältnis noch das Schloss gesteigerte Anforderungen erfüllen. Es kann daher durchaus genügen, das bisherige Futteral weiter zu verwenden, wenn sich dessen Reißverschluss-Ösen o. ä. durch ein Vorhängeschloss verschließen lassen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
rugerclub Posted March 31, 2008 at 08:33 AM Author Share Posted March 31, 2008 at 08:33 AM Aktuelle Änderungen im Waffenrecht Der Bundestag beschloss am 22. Februar 2008 zahlreiche Änderungen des Waffengesetzes, die überwiegend bereits am 1. April 2008, teils aber auch erst in zwei Jahren in Kraft treten; teils gelten Übergangsregelungen bis 30. September 2008. Hier die wichtigsten Regelungen im Überblick (bei Einzelfragen wenden Sie sich bitte an ihre örtliche Waffenbehörde, d. h. an das für Sie zuständige Landratsamt bzw. an die für Sie zuständige kreisfreie Stadt): Sportschützen Die Gesetzesänderung bestätigt die bisherige bayerische Rechtspraxis, wonach das sog. Erwerbsstreckungsgebot (Erwerb von i. d. R. maximal zwei Waffen innerhalb von sechs Monaten) auch für Inhaber einer gelben Waffenbesitzkarte gilt und Sportschützen auch sog. verbandsfremde Waffen erwerben können. Sportschützennachwuchs Die Altersgrenze, ab der Kinder und Jugendliche unter Aufsicht in Schützenvereinen schießen können, bleibt wie bisher bei 12 Jahren. Neu ist aber, dass nicht mehr nur in der Kinder- und Jugendarbeit tätige Mitglieder des Schützenvereins die Aufsicht stellen können, sondern auch die Sorgeberechtigten. Neu ist auch, dass die Waffenbehörden allgemeine Ausnahmen von der Altersgrenze für Veranstaltungen erteilen können. Dies soll es Schützenvereinen ermöglichen, etwa an einem „Tag der offenen Tür“ oder an einem „Schnuppertag“ Nachwuchsarbeit zu leisten und nach Talenten suchen zu können. Markierung und Registrierung von Waffen Wesentliche Teile erlaubnispflichtiger Schusswaffen sind künftig gesondert mit einer Seriennummer zu kennzeichnen und in Waffenbüchern zu erfassen, wenn sie einzeln gehandelt werden. Komplettwaffen brauchen nur auf dem Lauf (Langwaffen) bzw. auf dem Griffstück (Kurzwaffen) markiert werden. Das Gesetz findet nur auf künftig separat gehandelte Teile von Waffen Anwendung. Teile von Waffen, die bereits im Besitz sind, müssen entgegen der ursprünglichen Regelungsabsicht der Bundesregierung nicht im Nachhinein erfasst werden. Erbwaffen Bisher brauchten Erben grundsätzlich kein eigenes Bedürfnis zum Besitz ererbter Waffen. Dieses sog. Erbenprivileg ist bis 31. März 2008 befristet. An seine Stelle tritt nun folgende Regelung: Erben brauchen auch künftig kein eigenes Bedürfnis nachweisen, wenn sie die Waffe von einem dazu autorisierten Waffenhersteller oder -händler durch ein in den Lauf eingebrachtes Blockiersystem unbenutzbar machen lassen. Solange es für eine Erbwaffe noch kein Blockiersystem gibt, lässt die Waffenbehörde auf Antrag vorerst eine Ausnahme zu. Die Blockierpflicht gilt nicht für Erben, die ein eigenes Bedürfnis zum Waffenbesitz haben, d. h. insbesondere für Jäger, Sportschützen oder Sammler. Die Waffenbehörde kann auf Antrag auch Erbwaffen, die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung sind oder werden sollen, von der Blockierpflicht befreien. Die Regeln zur Blockierpflicht finden nur auf Erbfälle Anwendung, die ab dem 1. April 2008 eintreten. Bereits ererbte Waffen fallen also vorerst nicht darunter, sondern erst wenn sie künftig weiter vererbt werden. Anscheinswaffen Anscheinswaffen dürfen nach § 42a Abs. 1 Nr. 1 WaffG künftig nicht mehr geführt werden. Ihr Besitz ist aber weiter möglich. Das Begriff einer Anscheinswaffe löst sich von der bisherigen Beschränkung auf Imitate von Kriegswaffen und sog. Pumpguns. Er erfasst nun folgende drei Fallgruppen: • Schusswaffen (d. h. Kurz- oder Langwaffen), die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden; • Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Feuerwaffen; • unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Feuerwaffen. Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind oder die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung sind oder werden sollen. Das Waffengesetz nennt dazu beispielhafte Kriterien: sind sie um mindestens 50 % größer oder kleiner als die imitierte Feuerwaffe, bestehen sie aus neonfarbenen Materialien oder weisen sie keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen auf, unterstellt das Waffengesetz, dass sie als Imitate erkennbar sind. Offensichtliche Spielzeugwaffen als Teil einer Faschingskostümierung u. ä. sind durch das Gesetz somit nicht betroffen. Keine Anscheinswaffen im Sinn des Waffengesetzes sind auch Schusswaffen, für deren Führen eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 WaffG erforderlich ist, d. h. echte Schusswaffen, auch wenn sie nach ihrem Gesamterscheinungsbild den Eindruck einer anderen Schusswaffe erwecken (z. B. Einzelladerwaffen, die wie automatische Waffen aussehen), Druckluftdruck- sowie Schreckschussund Reizstoffwaffen. Sie werden waffenrechtlich entsprechend ihrer tatsächlichen Funktionalität behandelt. Softair-Waffen Softair-Waffen sind Schusswaffen, bei denen mit geringer Geschossenenergie Plastikkugeln verschossen werden können. Sie gelten als vom Waffengesetz befreite Spielzeuge, sofern sie eine Geschossenergiegrenze von 0,5 Joule nicht überschreiten. Der Grenzwert war im Zuge der Waffenrechtsnovelle 2002/03 auf 0,08 Joule abgesenkt worden, was aber mit europäischem Spielzeugrecht kollidierte. Die Europäische Spielzeugrichtlinie differenziert danach, ob eine Waffe starre oder elastische Geschosse verschießt. In der Praxis hat sich gezeigt, dass nahezu jede dieser Spielzeugwaffen bauartbedingt beide Geschossarten verschießen kann. Künftig gilt wieder eine Geschossenergiegrenze von 0,5 Joule. Eine Ausnahme gilt für solche Softair-Waffen, die mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so geändert werden können, dass die Geschossenergie über 0,5 Joule steigt. Bei dem Energiegrenzwert von 0,5 Joule ist beim Auftreffen der Plastikgeschosse auf den menschlichen Körper nicht mit ernsthaften Verletzungen zu rechnen, solange die Augen geschützt sind. Dies hat eine vom Bundesinnenministerium in Auftrag gegebene Studie der Universität Magdeburg gezeigt. Messer Bereits 2003 wurden Wurfsterne, Spring-, Fall-, Faust- und Butterflymesser verboten. Ein neuer § 42a verbietet nun auch das Führen von sog. Einhandmessern (d. h. von Klappmessern, deren Klinge mit einer Hand geöffnet werden kann) und Messern mit einer feststehenden Klinge ab 12 cm Länge. Ein Verstoß ist ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld belegt werden. Das Waffengesetz lässt aber zugleich eine entscheidende Ausnahme zu: bei einem berechtigten Interesse greift das Verbot nicht. Welches Interesse berechtigt ist, beschreibt das Waffengesetz beispielhaft: Berufsausübung, Brauchtumspflege, Sport oder ein allgemein anerkannter Zweck. Die Aufzählung ist nicht abschließend, so dass jeder sozialadäquate Gebrauch von Messern weiter möglich ist. Kein berechtigtes Interesse ist es nach der Gesetzesintention dagegen, ein Messer als Verteidigungsmittel mit sich zu führen. Wird das Messer in einem verschlossenen Behältnis transportiert, ist dies ebenfalls vom Verbot ausgenommen. Ein lediglich geschlossenes Behältnis genügt dafür aber nicht. Hieb- und Stoßwaffen Unter das zu Messern beschriebene Führensverbot fallen auch Hieb- und Stoßwaffen, d. h. Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen (Beispiele: Dolche, Stilette, Gummiknüppel). Auch für sie gilt aber die allgemeine Ausnahme eines berechtigten Interesses. Distanz-Elektroimpulsgeräte (sog. Air-TASER) Air-TASER werden verboten. Erwerb, Besitz und Führen sind damit strafbar. Vorderschaftsrepetierflinten Vorderschaftsrepetierflinten, bei denen an Stelle des Hinterschaftes ein Kurzwaffengriff vorhanden ist oder die Waffengesamtlänge in der kürzest möglichen Verwendungsform weniger als 95 cm oder die Lauflänge weniger als 45 cm beträgt, sind ab 1. Oktober 2008 verboten. Erwerb, Besitz und Führen sind ab diesem Zeitpunkt strafbar. LEP-Waffen Ehemals scharfe Kurz- oder Langwaffen, die in eine Druckluftwaffe umgebaut und hierzu mit einer Luftdruckenergiepatrone (LEP) ausgerüstet wurden, werden künftig wie die ursprünglichen Schusswaffen behandelt. Grund ist, dass solche Waffen in einer Reihe von Fällen wieder zu Schusswaffen rückgebaut wurden. Sie werden ab 1. Oktober 2008 erlaubnispflichtig. Besitzer solcher Waffen müssen bis dahin bei der Waffenbehörde eine Erlaubnis beantragen und brauchen nach den allgemeinen waffenrechtlichen Regeln ein Bedürfnis. Wechsel- und Austauschsysteme Der Erwerb von Wechsel- und Austauschläufen, Wechselsystemen und -trommeln ist für Inhaber von Waffenbesitzkarten erlaubnisfrei, der Besitz dagegen erlaubnispflichtig. Personen, die solche Systeme am 1. April 2008 bereits besitzen, müssen diese zudem bis 30. September 2008 in eine Waffenbesitzkarte eintragen lassen. Regelung zum Transport von Waffen In einer Reihe von Fällen macht das Waffengesetz den erlaubten Transport bereits bisher davon abhängig, dass die Waffe nicht zugriffsbereit geführt wird. Bisher genügte hierfür der Transport in einem geschlossenen Behältnis; künftig muss es allerdings verschlossen sein. Dies setzt zwar nach der Gesetzesintention voraus, dass das Behältnis mit einem (z. B. durch einen Schlüssel oder eine Zahlenkombination zu öffnendes) Schloss versehen sein muss. Allerdings braucht weder das Behältnis noch das Schloss gesteigerte Anforderungen erfüllen. Es kann daher durchaus genügen, das bisherige Futteral weiter zu verwenden, wenn sich dessen Reißverschluss-Ösen o. ä. durch ein Vorhängeschloss verschließen lassen. Anzeigepflicht bei einem Wegzug ins Ausland Waffenerlaubnisinhaber, die ins Ausland verziehen, müssen künftig der zuletzt für sie zuständigen Waffenbehörde ihre neue Auslandsadresse mitteilen. Regelungen zur Mitnahme oder Einfuhr von Waffen in oder aus Drittstaaten Künftig wird das bisher auf EU-Mitgliedstaaten beschränkte „Prinzip der doppelten Erlaubnis“ auch bei Drittstaaten angewendet. D. h. Entsende-, Durchfuhr- und Empfängerstaat müssen der Mitnahme bzw. dem Verbringen vorher zugestimmt haben. Jäger bis zu drei Langwaffen, Sportschützen bis zu sechs Schusswaffen und Brauchtumsschützen bis zu drei Einzellader- oder Repetier-Langwaffen sind hiervon befreit. Die entsprechenden Änderungen treten allerdings erst in zwei Jahren in Kraft. Grund ist, dass derzeit noch mit völker- und europarechtlichen Entwicklungen zu rechnen ist, die absehbar noch eine Anpassung erfordern. verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern Sachgebiet ID5 – Waffenrecht Odeonsplatz 3 80539 München Link to comment Share on other sites More sharing options...
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