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Neues Waffengesetz (2008-03-10): Das Wichtigste im Ãœberblick


rugerclub

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Ich hab schon immer ein Koffer mit Schloss, da ist mir das Wurscht

:!: sehe ich auch so...... auch die 15 sec. für das auf und zu sperren kommt's auch nicht drauf an!

Was mir viel mehr Sorgen macht ist das Verbot von Repetierflinten unter bestimmten Längen...... man kann sich leicht vorstellen was als nächstes kommt...

- Verbot aller Selbstladebüchsen/Flinten unter 45cm Laufl./95cm Gesamtl. (beginnen wird es mit den Anscheins-HA)

Darauf wird dann sicherlich das.......

- Verbot aller Langwaffen unter 45cm Laufl./95cm Gesamtl. usw. usw. folgen!

Da ist die Verschluß-Sache eher Lächerlich :roll:

Gruß

Hunter

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Wieso lächerlich ?

Einmal zitierst Du fiktive Verbote die in den Sternen stehen aber reale Vorschriften die Schwierigkeiten bereiten können, falls man sie nicht beachtet,sind lächerlich ?

Du kommts in eine Verkehrskontrolle /Zollkontrolle "Öffnen Sie mal bitte den Kofferraum - aaach was haben wir denn da :Ein nicht abgeschlossenes Waffenbehältnis."

Es sind die banalen Dinge, die große Männer scheitern lassen :mrgreen:

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Achso: Was "verschlossen" ist, ist geklärt! ;)

Frau Gabriele Fograscher (MdB), Mitglied des Innenausschusses und an diesem Gesetz maßgeblich beteiligt, gibt auf Anfrage in Abgeordnetenwatch.de die folgende Auskunft:

zu Frage 2:

Sie dürfen Ihr Messer nur in einem verschlossenen Behältnis transportieren. Ein verschlossenes Behältnis verfügt über einen Schließmechanismus, wie z.B. ein Rucksack oder eine Aktentasche.

Alles klar?

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Es zeigt sich doch, dasss die gar nicht wissen, was sie da verabschiedet haben.

Auf die gleiche Frage (wie ein Messer auf dem Weg zu einer Wanderung transportiert werden muss), antwortet Reinhard Grindel, MdB (auch Innenausschuss und am Gesetz beteiligt), dass das Messer (die Frage war für ein Messer mit 25 cm langer (!) Klinge) auch auf dem Transport zur Wanderung gar nicht verschlossen werden muss:

zu 2.a) Da Sie ein berechtigtes Interesse am Führen des Messers bei der Wanderung haben, können Sie es auch auf dem Weg dorthin führen.

Völlig unverständlich der Gesetzestext.

Wir sind soweit, dass die Polizei nach Nasenfaktor (oder Zuwendung?) entscheiden kann, wem sie eine Owi aufbrummt und wem nicht.

Kennen wir alles schon - vornehmlich aus südlichen und östlichen Ländern...

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Wieso lächerlich ?

Einmal zitierst Du fiktive Verbote die in den Sternen stehen aber reale Vorschriften die Schwierigkeiten bereiten können, falls man sie nicht beachtet,sind lächerlich ?

Wenn die Behältnisse verschlossen werden müssen.... was auch immer darunter zu verstehen ist ..... werden sie verschlossen und fertig! Wo soll da ein Problem sein? Ist wie mit den Schränken... da haben sich damals auch einige aufgeregt :roll: Ich halte es für zumutbar einen Waffen-Koffer beim Transport abzuschließen.... ob es der Sicherheit wegen erforderlich ist sei dahin gestellt....das entscheiden nicht wir sondern andere Leute!

Gruß

Hunter

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Ich halte es für zumutbar einen Waffen-Koffer beim Transport abzuschließen....

Ich nicht - ich hab´ nämlich keinen abschließbaren.

Dagegen habe ich eigens für meine Babys angefertigte Behältnisse, die ich nicht mit einem Schloss versehen sind.

Aber ich sage schon von Beginn an, dass nirgendwo etwas steht, dass mit einem Schloss abgeschlossen sein muss, sondern dass verschlossen ausreichend ist und so wird es sich auch herausstellen.

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Nur, warum bringt "Visier" das als Neuigkeit oder Verschärfung, wenn es die derzeit gültige Praxis ist.

Daß Waffen nicht offen neben den Beifahrersitz transportiert werden war ja schon vorher klar, eben "nicht zugriffsbereit" .

Soweit sind wir doch heute schon.

Was ist nun NEU an der Visiermeldung, das fragt sich ein ratloser Attila.

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Atti: Es wurde geschlossen in verschlossen geändert.

In der VwV wurde es bisher schon so ausgelegt. Jetzt wurde es per Gesetz bestätigt.

Es soll Rechtsklarheit bringen.

Dass einige user in verschiedenen foren jetzt wieder eine Schippe darufsetzen und daraus zwingend abgeschlossen machen, verstehe wer will - ich nicht.

Scheint eben typisch deutsch zu sein.

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  • 2 weeks later...

... fragt Pickeldi den Frederick...

... nichts einfacher als das: komm mit!...

Meine persönliche und subjektive Erklärung:

Geschlossen ist etwas, das ich schließe jedoch ohne es gegen ein gewolltes oder ungewolltes Öffnen zu sichern.

Beispiel: Schreibtischschublade, Tupperwarebrötchenbox, Süßigkeitenvorratsschrank…

Verschlossen ist etwas, das ich gegen ungewolltes Öffnen sichere.

Beispiel: Rucksack, Aktentasche (übrigens als eine Antwort bei abgeordenetnwatch.de so eingestellt), rangebag mit Reißverschluss,

Abgeschlossen ist etwas, das ich gegen unbefugtes Öffnen mit einem Schloss sichere.

Beispiel: Haustüre, Auto, Tresor

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Nur mal eine kleine Info:

Die Abgeordnete Silke Stokar von Neuforn (GRÜNE) hat sich besonders stark hervor getan im Schutz der wehrlosen Bevölkerung gegen die böswillige Aggression der waffenstarrenden Jäger, Sportschützen, Waffensammler und Klappmesserbesitzer.

Insbesondere Klappmesserbesitzer hat sie stark ins Herz geschlossen, das sie (laut eigenen Angaben) selbst ein Schweizertaschenmesser besitzt.

Frau Stokar von Neuforn sieht sich sehr bürgernah und freut sich deswegen besonders über Zuschriften aller Art von Bürgern.

Sicher sind dabei gerade Klappmesser ein Thema, dass sie besonders schätzt, da sie ja selbst über eines verfügt.

Am Besten sollte deswegen jeder User hier der adeligen Obrigkeit Frau Stokar von Neuforn seine untertänigste Verehrung samt der Meinung zu ihrer Meinung darbringen.

http://www.abgeordnetenwatch.de/silke_stokar_von_neuforn-650-5599.html

Und bitte beachten: Damen machen einen Knick, Herren einen Diener. Und es heisst "Frau Stokar von Neuforn".

Nicht "Freifrau" oder so. Und "Frau Stokar" wäre auch grundverkehrt.

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Passt doch. Im Schild die Urform des bundesdeutschen Pleitegeiers. Und die gute Frau und ihre Parteigenossen tun wirklich alles menschenmögliche um das Land endgültig in die Pleite zu reiten.

Eigentlich schade um das Land! Aber wenn die Bewohner dieses rot / grüne / dunkelrote Gesindel so schätzen, sollen sie es dann auch mit Anstand ausbaden.

MfG

Mitr

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erkläre mir doch mal den Unterschied zwischen

geschlossen

Beispiele: Schublade zugeschoben, Deckel auf Karton, Vorhang vor der Türe

verschlossen

Behälter ist geschlossen und hat eine Schließvorrichtung wie Schnapper, Reissverschluß, Türklinke etc.

abgeschlossen

Es ist zusätzlich eine Vorrichtung angebracht die ein unbefugtes Öffnen verhindern soll. Beispiele: Vorhängeschloß, Tür mit Schlüssel abgeschlossen.

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Wusste ich doch das mit verschlossen auch gleich ABgeschlossen gemeint ist:

verantwortlich:

Bayerisches Staatsministerium des Innern

Sachgebiet ID5 – Waffenrecht

Odeonsplatz 3

80539 München

Regelung zum Transport von Waffen

In einer Reihe von Fällen macht das Waffengesetz den erlaubten Transport bereits bisher davon

abhängig, dass die Waffe nicht zugriffsbereit geführt wird. Bisher genügte hierfür der Transport in

einem geschlossenen Behältnis; künftig muss es allerdings verschlossen sein. Dies setzt zwar nach

der Gesetzesintention voraus, dass das Behältnis mit einem (z. B. durch einen Schlüssel oder eine

Zahlenkombination zu öffnendes) Schloss versehen sein muss. Allerdings braucht weder das

Behältnis noch das Schloss gesteigerte Anforderungen erfüllen. Es kann daher durchaus genügen,

das bisherige Futteral weiter zu verwenden, wenn sich dessen Reißverschluss-Ösen o. ä. durch ein

Vorhängeschloss verschließen lassen.

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Aktuelle Änderungen im Waffenrecht

Der Bundestag beschloss am 22. Februar 2008 zahlreiche Änderungen des Waffengesetzes, die

überwiegend bereits am 1. April 2008, teils aber auch erst in zwei Jahren in Kraft treten; teils gelten

Übergangsregelungen bis 30. September 2008. Hier die wichtigsten Regelungen im Überblick (bei

Einzelfragen wenden Sie sich bitte an ihre örtliche Waffenbehörde, d. h. an das für Sie zuständige

Landratsamt bzw. an die für Sie zuständige kreisfreie Stadt):

Sportschützen

Die Gesetzesänderung bestätigt die bisherige bayerische Rechtspraxis, wonach das sog.

Erwerbsstreckungsgebot (Erwerb von i. d. R. maximal zwei Waffen innerhalb von sechs Monaten)

auch für Inhaber einer gelben Waffenbesitzkarte gilt und Sportschützen auch sog. verbandsfremde

Waffen erwerben können.

Sportschützennachwuchs

Die Altersgrenze, ab der Kinder und Jugendliche unter Aufsicht in Schützenvereinen schießen

können, bleibt wie bisher bei 12 Jahren. Neu ist aber, dass nicht mehr nur in der Kinder- und

Jugendarbeit tätige Mitglieder des Schützenvereins die Aufsicht stellen können, sondern auch die

Sorgeberechtigten. Neu ist auch, dass die Waffenbehörden allgemeine Ausnahmen von der

Altersgrenze für Veranstaltungen erteilen können. Dies soll es Schützenvereinen ermöglichen, etwa

an einem „Tag der offenen Tür“ oder an einem „Schnuppertag“ Nachwuchsarbeit zu leisten und nach

Talenten suchen zu können.

Markierung und Registrierung von Waffen

Wesentliche Teile erlaubnispflichtiger Schusswaffen sind künftig gesondert mit einer Seriennummer

zu kennzeichnen und in Waffenbüchern zu erfassen, wenn sie einzeln gehandelt werden.

Komplettwaffen brauchen nur auf dem Lauf (Langwaffen) bzw. auf dem Griffstück (Kurzwaffen)

markiert werden.

Das Gesetz findet nur auf künftig separat gehandelte Teile von Waffen Anwendung. Teile von

Waffen, die bereits im Besitz sind, müssen entgegen der ursprünglichen Regelungsabsicht der

Bundesregierung nicht im Nachhinein erfasst werden.

Erbwaffen

Bisher brauchten Erben grundsätzlich kein eigenes Bedürfnis zum Besitz ererbter Waffen. Dieses sog.

Erbenprivileg ist bis 31. März 2008 befristet. An seine Stelle tritt nun folgende Regelung: Erben

brauchen auch künftig kein eigenes Bedürfnis nachweisen, wenn sie die Waffe von einem dazu

autorisierten Waffenhersteller oder -händler durch ein in den Lauf eingebrachtes Blockiersystem

unbenutzbar machen lassen. Solange es für eine Erbwaffe noch kein Blockiersystem gibt, lässt die

Waffenbehörde auf Antrag vorerst eine Ausnahme zu.

Die Blockierpflicht gilt nicht für Erben, die ein eigenes Bedürfnis zum Waffenbesitz haben, d. h.

insbesondere für Jäger, Sportschützen oder Sammler. Die Waffenbehörde kann auf Antrag auch

Erbwaffen, die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung sind oder werden sollen, von

der Blockierpflicht befreien.

Die Regeln zur Blockierpflicht finden nur auf Erbfälle Anwendung, die ab dem 1. April 2008 eintreten.

Bereits ererbte Waffen fallen also vorerst nicht darunter, sondern erst wenn sie künftig weiter vererbt

werden.

Anscheinswaffen

Anscheinswaffen dürfen nach § 42a Abs. 1 Nr. 1 WaffG künftig nicht mehr geführt werden. Ihr Besitz

ist aber weiter möglich.

Das Begriff einer Anscheinswaffe löst sich von der bisherigen Beschränkung auf Imitate von

Kriegswaffen und sog. Pumpguns. Er erfasst nun folgende drei Fallgruppen:

• Schusswaffen (d. h. Kurz- oder Langwaffen), die ihrer äußeren Form nach im

Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen hervorrufen und bei denen

zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden;

• Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Feuerwaffen;

• unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Feuerwaffen.

Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild

zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind oder die Teil einer

kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung sind oder werden sollen. Das Waffengesetz nennt dazu

beispielhafte Kriterien: sind sie um mindestens 50 % größer oder kleiner als die imitierte Feuerwaffe,

bestehen sie aus neonfarbenen Materialien oder weisen sie keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen

auf, unterstellt das Waffengesetz, dass sie als Imitate erkennbar sind. Offensichtliche Spielzeugwaffen

als Teil einer Faschingskostümierung u. ä. sind durch das Gesetz somit nicht betroffen.

Keine Anscheinswaffen im Sinn des Waffengesetzes sind auch Schusswaffen, für deren Führen

eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 WaffG erforderlich ist, d. h. echte Schusswaffen, auch wenn sie

nach ihrem Gesamterscheinungsbild den Eindruck einer anderen Schusswaffe erwecken (z. B.

Einzelladerwaffen, die wie automatische Waffen aussehen), Druckluftdruck- sowie Schreckschussund

Reizstoffwaffen. Sie werden waffenrechtlich entsprechend ihrer tatsächlichen Funktionalität

behandelt.

Softair-Waffen

Softair-Waffen sind Schusswaffen, bei denen mit geringer Geschossenenergie Plastikkugeln

verschossen werden können. Sie gelten als vom Waffengesetz befreite Spielzeuge, sofern sie eine

Geschossenergiegrenze von 0,5 Joule nicht überschreiten. Der Grenzwert war im Zuge der

Waffenrechtsnovelle 2002/03 auf 0,08 Joule abgesenkt worden, was aber mit europäischem

Spielzeugrecht kollidierte. Die Europäische Spielzeugrichtlinie differenziert danach, ob eine Waffe

starre oder elastische Geschosse verschießt. In der Praxis hat sich gezeigt, dass nahezu jede dieser

Spielzeugwaffen bauartbedingt beide Geschossarten verschießen kann. Künftig gilt wieder eine

Geschossenergiegrenze von 0,5 Joule.

Eine Ausnahme gilt für solche Softair-Waffen, die mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so

geändert werden können, dass die Geschossenergie über 0,5 Joule steigt.

Bei dem Energiegrenzwert von 0,5 Joule ist beim Auftreffen der Plastikgeschosse auf den

menschlichen Körper nicht mit ernsthaften Verletzungen zu rechnen, solange die Augen geschützt

sind. Dies hat eine vom Bundesinnenministerium in Auftrag gegebene Studie der Universität

Magdeburg gezeigt.

Messer

Bereits 2003 wurden Wurfsterne, Spring-, Fall-, Faust- und Butterflymesser verboten. Ein neuer § 42a

verbietet nun auch das Führen von sog. Einhandmessern (d. h. von Klappmessern, deren Klinge

mit einer Hand geöffnet werden kann) und Messern mit einer feststehenden Klinge ab 12 cm

Länge. Ein Verstoß ist ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld belegt werden.

Das Waffengesetz lässt aber zugleich eine entscheidende Ausnahme zu: bei einem berechtigten

Interesse greift das Verbot nicht. Welches Interesse berechtigt ist, beschreibt das Waffengesetz

beispielhaft: Berufsausübung, Brauchtumspflege, Sport oder ein allgemein anerkannter Zweck.

Die Aufzählung ist nicht abschließend, so dass jeder sozialadäquate Gebrauch von Messern

weiter möglich ist. Kein berechtigtes Interesse ist es nach der Gesetzesintention dagegen, ein Messer

als Verteidigungsmittel mit sich zu führen.

Wird das Messer in einem verschlossenen Behältnis transportiert, ist dies ebenfalls vom Verbot

ausgenommen. Ein lediglich geschlossenes Behältnis genügt dafür aber nicht.

Hieb- und Stoßwaffen

Unter das zu Messern beschriebene Führensverbot fallen auch Hieb- und Stoßwaffen, d. h.

Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind unter unmittelbarer Ausnutzung der

Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen (Beispiele: Dolche,

Stilette, Gummiknüppel). Auch für sie gilt aber die allgemeine Ausnahme eines berechtigten

Interesses.

Distanz-Elektroimpulsgeräte (sog. Air-TASER)

Air-TASER werden verboten. Erwerb, Besitz und Führen sind damit strafbar.

Vorderschaftsrepetierflinten

Vorderschaftsrepetierflinten, bei denen an Stelle des Hinterschaftes ein Kurzwaffengriff vorhanden

ist oder die Waffengesamtlänge in der kürzest möglichen Verwendungsform weniger als 95 cm oder

die Lauflänge weniger als 45 cm beträgt, sind ab 1. Oktober 2008 verboten. Erwerb, Besitz und

Führen sind ab diesem Zeitpunkt strafbar.

LEP-Waffen

Ehemals scharfe Kurz- oder Langwaffen, die in eine Druckluftwaffe umgebaut und hierzu mit einer

Luftdruckenergiepatrone (LEP) ausgerüstet wurden, werden künftig wie die ursprünglichen

Schusswaffen behandelt. Grund ist, dass solche Waffen in einer Reihe von Fällen wieder zu

Schusswaffen rückgebaut wurden. Sie werden ab 1. Oktober 2008 erlaubnispflichtig. Besitzer solcher

Waffen müssen bis dahin bei der Waffenbehörde eine Erlaubnis beantragen und brauchen nach den

allgemeinen waffenrechtlichen Regeln ein Bedürfnis.

Wechsel- und Austauschsysteme

Der Erwerb von Wechsel- und Austauschläufen, Wechselsystemen und -trommeln ist für Inhaber von

Waffenbesitzkarten erlaubnisfrei, der Besitz dagegen erlaubnispflichtig. Personen, die solche

Systeme am 1. April 2008 bereits besitzen, müssen diese zudem bis 30. September 2008 in eine

Waffenbesitzkarte eintragen lassen.

Regelung zum Transport von Waffen

In einer Reihe von Fällen macht das Waffengesetz den erlaubten Transport bereits bisher davon

abhängig, dass die Waffe nicht zugriffsbereit geführt wird. Bisher genügte hierfür der Transport in

einem geschlossenen Behältnis; künftig muss es allerdings verschlossen sein. Dies setzt zwar nach

der Gesetzesintention voraus, dass das Behältnis mit einem (z. B. durch einen Schlüssel oder eine

Zahlenkombination zu öffnendes) Schloss versehen sein muss. Allerdings braucht weder das

Behältnis noch das Schloss gesteigerte Anforderungen erfüllen. Es kann daher durchaus genügen,

das bisherige Futteral weiter zu verwenden, wenn sich dessen Reißverschluss-Ösen o. ä. durch ein

Vorhängeschloss verschließen lassen.

Anzeigepflicht bei einem Wegzug ins Ausland

Waffenerlaubnisinhaber, die ins Ausland verziehen, müssen künftig der zuletzt für sie zuständigen

Waffenbehörde ihre neue Auslandsadresse mitteilen.

Regelungen zur Mitnahme oder Einfuhr von Waffen in oder aus Drittstaaten

Künftig wird das bisher auf EU-Mitgliedstaaten beschränkte „Prinzip der doppelten Erlaubnis“ auch

bei Drittstaaten angewendet. D. h. Entsende-, Durchfuhr- und Empfängerstaat müssen der Mitnahme

bzw. dem Verbringen vorher zugestimmt haben. Jäger bis zu drei Langwaffen, Sportschützen bis zu

sechs Schusswaffen und Brauchtumsschützen bis zu drei Einzellader- oder Repetier-Langwaffen sind

hiervon befreit.

Die entsprechenden Änderungen treten allerdings erst in zwei Jahren in Kraft. Grund ist, dass

derzeit noch mit völker- und europarechtlichen Entwicklungen zu rechnen ist, die absehbar noch eine

Anpassung erfordern.

verantwortlich:

Bayerisches Staatsministerium des Innern

Sachgebiet ID5 – Waffenrecht

Odeonsplatz 3

80539 München

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