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Vollzugshinweise Waffenrecht für BAYERN (BayStMI)


Hollowpoint

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Seit heute liegen mir auch die ergänzenden Vollzugshinweise zum Brenneke-Schreiben aus den bayerischen Staatsministerium des Inneren vor.

Wer Fragen dazu haben sollte, darf gerne fragen. Diese Regelungen gelten aber nur für BAYERN!

Bemerkenswert ist, dass der Tenor dieser vorläufigen Verwaltungsrichtlinien wesentlich schützenfreundlicher ist als das Brenneke-Machwerk (wen wundert's?).

So werden in Bayern z.B. Psychogutchten bis zur endgültigen Regelung durch die DV und VV auch von BEHANDELNDEN FACHÄRZTEN anerkannt.

Die Sachkunde-Nachweise werden in ihrer bisherigen Form bis zur endgültigen Regelung weiterhin anerkannt.

Interessantes Zitat aus diesem Schreiben: "Zu Absatz 2 Satz 1 (Seite 9, letzter Absatz und Seite 10) der Vollzugshinweise des BMI:

Die in den Vollzugshinweisen des BMI genannte Obergrenze nach Abs. 3 ist nicht als zahlenmäßige Obergrenze zu verstehen, da die Regelung des §14 Abs. 2 WaffG keine Erwerbsbeschränkung durch Schaffung von Zahlenmäßigen Obergrenzen darstellt, sondern - im Gegenteil - einen privilegierten Erwerbstatbestand. erst bei Überschreiten des Kontingents sind die erhöhten Anforderungen nach Abs. 3 (zusätzliche Bescheinigung bzw. ergänzende Begründung) zu fordern."

Sehr bemerkenswert:

zu §15 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 WaffG (Gebrauchswaffen zum sportlichen Schießen)

"Auf den in den Vollzugshinweisen des BMI (Seite 11 der Vollzugshinweise)

andiskutierten möglichen späteren Ausschluß von Gebrauchswaffen vom sportlichen Schießenkönnen und sollen entsprechende Antragsteller zwar hingewiesen werden. Versagungen können jedoch nur auf geltendes Recht gestützt werden."

Ich meine, wenn das BayStMI davon ausgehen würde, dass Gebrauchswaffen und andere im BMI-Schreiben genannten Waffen künftig vom sportlichen Schießen ausgeschlossen werden, dann würde die Sache bestimmt ganz anders formuliert werden.

Für die Aufbewahrung von erlaubnisfreien Gegenständen (Luftdruck- und CO2-Waffen, Hieb- und Stosswaffen, Gas- und Alarmwaffen, etc.) sowie MUNITION genügt bis zur abschließenden Regelung ein "festes verschlossenes Behältnis" ohne irgenswelche Sicherheitsstufen.

GANZ WICHTIG: SOFERN DER BISHER ILLEGALE BESITZER EINER ERLAUBNISPFLICHTIGEN SCHUSSWAFFE SELBST DIE VORAUSSETZUNGEN EINES BERECHTIGTEN ERFÜLLT (ZUVERLÄSSIGKEIT; PERSÖNLICHE EIGNUNG; SACHKUNDE; BEDÜRFNIS) BESTEHEN KEINE BEDENKEN, DIESE WAFFE IN EINE BEREITS BESTEHENDE WAFFENBESITZKARTE EINZUTRAGEN ODER FÜR DIESE WAFFE EINE WAFFENBESITZKARTE AUSZUSTELLEN.

DIE UNZUVERLÄSSIGKEIT NACH §5 ABS. 1 NR. 2 oder ABS. 2 NR. 5 WaffG - NEU - IST - NUR WEGEN DES ILLEGALEN BESITZES - NICHT ANZUNEHMEN.

"Ziel der Amnestieregelung ist es, dass möglichst viele Waffen abgegeben werden und damit den Status der Illegalität verlieren."

GRUß

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Nein, das ist nicht der gesamte Text, nur ein paar Schmankerl!

Von Halbautomaten und Anschein ist in diesen Regelungen nichts zu finden.

GRUß

habt ihr's gut in bayern - mal sehen was bei uns in bawü rauskommt......

zum :puke: was ein so verblendeter bürokratenar... da hinzwirbeln darf, dabei seinem minister noch in den rücken fällt und keiner tut was :assiman:

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Bescheren, beschweren, beschweren !!!

Nichts nervt einen Beamten so sehr, wie Beschwerden, seien sie un- oder begründet , seiner Untergebenen bearbeiten zu müssen!

Immer druff - einfach auf Verdacht mal einen Schrieb gesetzt, der dem LMI vorwirft, die Bundesgesetzgebung nicht umgesetzt zu haben.

recht hast du! - wenn du die genaue adresse des vorgesetzten hast poste sie doch mal hier - wenn das schreiben allgemein an die dienststelle rausgeht verschwindet das eventuell......

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Also Jürgen, ich werde den Mist wörtlich abschreiben:

§14 WaffG (Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen)

Zu Absatz 1 (Seite 9) der Vollzugshinweise des BMI

Abs. 1 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bis zu den Entscheidungen des Bundesverwaltungsamts nach §15 WaffG bei der Bedürfnisprüfung nur solche Regelwerke zugrunde zu legen sind, die bereits mit IMS in der Vergangenheit bekanntgegeben wurden und schießsportlichen Verbänden zuzuordnen sind.

Zu Absatz 2 Satz 1 (Seite 9, letzter Absatz und Seite 10) der Vollzugshinweise des BMI

Die in den Vollzugshinweisen des BMI genannte Obergrenze nach Abs. 3 ist nicht als zahlenmäßige Obergrenze zu verstehen, da die Regelung des §14 Abs. 2 WaffG keine Erwerbsbeschränkung durch Schaffung von zahlenmäßigen Obergrenzen darstellt, sondern - im Gegenteil - einen privilegierten Erwerbstatbestand. Erst bei Überschreiten des Kontingents sind die erhöhten Anforderungen nach Abs. 3 (zusätzliche Bescheinigung bzw. ergänzende Begründung) zu fordern.

Zu Abs. 3 (Seite 10) der Vollzugshinweise des BMI

Entgegen der Meinung des BMI soll im Regelfall bei Vorliegen entsprechender Begründungen in der Bescheinigung des Verbandes auch über Anträge entschieden werden, mit denen Waffen beantragt werden, die über das Kontingent in § 14 Abs. 3 hinausgehen, wenn neben den in den Vollzugshinweisen des BMI genannten Aspekten eine Zurückstellung des Antrags eine sinnvolle sportliche Betätigung oder Entwicklung behindern würde.

Entsprechend zu unseren Hinweisen zu §14 Abs. 1 Satz 2 WaffG dürfen nur Bescheinigungen solcher Verbände akzeptiert werden, die auch bereits nach altem Recht angenommen wurden.

Zu Abs. 4 (Seite 10 unten/11 oben) der Vollzugshinweise des BMI

Folgekarten für den Erwerb nach altem Recht können bei bestehenden Waffenbesitzkarten für Sportschützen (sog. gelbe WBK's) nicht mehr ausgestellt werden.

GRUß

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Danke, Hollowpoint.

Zum § 14 (4) ist also nur ausgeführt

"Zu Abs. 4 (Seite 10 unten/11 oben) der Vollzugshinweise des BMI

Folgekarten für den Erwerb nach altem Recht können bei bestehenden Waffenbesitzkarten für Sportschützen (sog. gelbe WBK's) nicht mehr ausgestellt werden. "

Keine Klarstellung, ob "neue WBK für Sportschützen" ausgestellt werden, richtig?

Stellt Bayern ab dem 1.4. (ohne dass bisher irgendein Verband anerkannt ist) welche mit dem erweiterten Umfang aus, bzw. ändert Bayern bestehende "Gelbe" auf Antrag auf den vom Gesetz vorgesehenen Umfang ab ?

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  • 3 years later...

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