Jägermeister Posted January 11, 2018 at 08:46 PM Share Posted January 11, 2018 at 08:46 PM Zitat Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat in einem von Rechtsanwalt Dr. Kumpf betreuten Verfahren mit Beschluss vom 04.12.2017 (Az. 8 L 2816/17) zugunsten eines angeblichen Reichsbürgers entschieden und die aufschiebende Wirkung einer Klage angeordnet bzw. wiederhegestellt. Die Klage richtete sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte. Dem Kläger (bzw. Antragsteller) wurde vorgeworfen, ein Reichsbürger zu sein. Der Vorwurf gründete sich darauf, dass der Kläger die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises beantragt habe. Als Wohnsitzstaat habe der Antragsteller anstatt „Deutschland“ oder „BRD“ den Eintrag Kgr.-Preußen(Deutschland-als-Ganzes)“ angegeben und dasselbe im Rahmen seiner Angaben zum Geburtsstaat und Ort seiner Eheschließung vermerkt, obwohl der Staat Preußen nach Ende des Zweiten Weltkrieges aufgelöst worden sei. Des Weiteren habe er im Antrag Bezug auf das „Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz“ (RuStAG) genommen, welches seit dem 1. Januar 2000 durch das Staatsangehörigkeitengesetz (StAG) ersetzt worden sei und somit keine Gültigkeit mehr besitze. Das Verwaltungsgericht ging im Rahmen einer summarischen Prüfung davon aus, dass der angefochtene Widerruf in dem anhängigen Hauptsacheverfahren keinen Bestand haben werde. Wörtlich heißt es in dem Beschluss: https://www.anwalt.de/rechtstipps/verwaltungsgericht-arnsberg-entscheidet-zugunsten-eines-sportschuetzen-und-angeblichen-reichsbuergers_124059.html 2 Link to comment Share on other sites More sharing options...
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