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Die Strassen von San Kaiserslautern ...


Nasenbär

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http://www.polizei.rlp.de/internet/nav/ac9/ac970d73-c9a2-b001-be59-2680a525fe06&_ic_uCon=b3b40735-055c-ea11-c5ec-3f110b42f27b&page=1&pagesize=10&press=true

Kaiserslautern , Mit 160 durch die Stadt – 26Jähriger festgenommen

Einen alkoholisierten 26-jährigen Mann hat die Streife in der Nacht zum Sonntag (4 Uhr) festgenommen. Er war stellenweise mit 160 km/h von der Kaiserstraße / Pariser Straße bis zur Albert-Schweitzer-Straße gefahren. Der Fahrzeuglenker missachtete dabei mehrfach rot anzeigende Ampelanlagen. Im Sackgassenbereich der Albert-Schweitzer-Straße wurde der Streifenwagen hinter ihm quer gestellt.

Der 26jährige US-Militärangehörige wendete jedoch seinen Wagen und fuhr auf die mittlerweile ausgestiegenen Polizisten zu. Obwohl seine Vorderreifen mit Schüssen beschädigt wurden, konnte er seine Flucht an dem Streifenwagen vorbei, in Richtung Stadtmitte fortsetzen.

Mit Unterstützung der Militärpolizei wurde er in seiner Wohnung in Kaiserslautern festgenommen. Nach der Entnahme einer Blutprobe, zur Feststellung seiner Alkoholisierung, wurde er der Militärpolizei überstellt.

Kriminaldirektion Kaiserslautern

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Was will man da machen?

Das sind schlichte Jungs mit noch schlichteren Gemütern, die von der Army zu maximaler Aggressivität gedrillt wurden. Wenn dann auch noch Stress mit der Lebensabschnittsgefährtin und/oder zuviel Alk im Spiel ist, geht das mit einiger Wahrscheinlichkeit schief!

Dieser GI jedenfalls kann seiner Militärkarriere "goodbye" sagen. Das Mindeste, was er zu erwarten hat, ist die unehrenhafte Entlassung. Und das ist gemäß US-Recht eine äußerst unangenehme Sache! U.a. ist damit der lebenslängliche Verlust des Rechts auf Legalwaffenbesitz verbunden.

GRUß

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Hey, Hollow! Respekt!! :dao: Wieso kennst Du Dich so gut im Ami-Recht aus?

Aufgrund des Zeitungsartikels könnten folgende Straftatsbestände zur Verhandlung kommen:

1. ART. 119 UCMJ: Attempted manslaughter oder ART. 128 UCMJ: Attempted aggravated assault (kommt auf den Alkoholpegel an)

2. ART. 111 UCMJ: Drunken or reckless driving oder USAREUR Reg. 190-1: Driving under the influence

3. ART. 95 UCMJ: Resistance, breach of arrest and escape

4. ART. 92 UCMJ: Failure to obey order or regulation

5. ART. 134 UCMJ: General article

Hinzu kommen noch ein paar Verstöße gegen die Paragraphen der U.S. Army Europe.

Das wird kein Spaß für den Knaben! Ich vermute, dass er mindestens 6 Monate in der USAREUR Confinement Facility in Mannheim absitzen darf (ohne Sold), zum einfachen Soldaten degradiert und anschließend unehrenhaft entlassen wird.

Edited by daybreak619
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Dagegen ist Juristendeutsch die reinste Wohltat.

Na dann versuch's mal DAMIT:

§ 15 a: Verluste bei beschränkter Haftung

Absatz (1)

[1] Der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der darf weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht; er darf insoweit auch nicht nach § 10 d abgezogen werden. [2] Haftet der Kommanditist am Bilanzstichtag den Gläubigern der Gesellschaft auf Grund des § 171 Abs. 1 , so können abweichend von Satz 1 Verluste des Kommanditisten bis zur Höhe des Betrags, um den die im Handelsregister eingetragene Einlage des Kommanditisten seine geleistete Einlage übersteigt, auch ausgeglichen oder abgezogen werden, soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. [3] Satz 2 ist nur anzuwenden, wenn derjenige, dem der Anteil zuzurechnen ist, im Handelsregister eingetragen ist, das Bestehen der Haftung nachgewiesen wird und eine Vermögensminderung auf Grund der Haftung nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist.

Absatz (2)

Soweit der Verlust nach Absatz 1 nicht ausgeglichen oder abgezogen werden darf, mindert er die Gewinne, die dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der zuzurechnen sind.

Absatz (3)

[1] Soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten durch Entnahmen entsteht oder sich erhöht (Einlageminderung) und soweit nicht auf Grund der Entnahmen eine nach Absatz 1 Satz 2 zu berücksichtigende Haftung besteht oder entsteht, ist dem Kommanditisten der Betrag der Einlageminderung als Gewinn zuzurechnen. [2] Der nach Satz 1 zuzurechnende Betrag darf den Betrag der Anteile am Verlust der nicht übersteigen, der im Wirtschaftsjahr der Einlageminderung und in den 10 vorangegangenen Wirtschaftsjahren ausgleichs- oder abzugsfähig gewesen ist. [3] Wird der Haftungsbetrag im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 gemindert (Haftungsminderung) und sind im Wirtschaftsjahr der Haftungsminderung und den 10 vorangegangenen Wirtschaftsjahren Verluste nach Absatz 1 Satz 2 ausgleichs- oder abzugsfähig gewesen, so ist dem Kommanditisten der Betrag der Haftungsminderung, vermindert um auf Grund der Haftung tatsächlich geleistete Beträge, als Gewinn zuzurechnen; Satz 2 gilt sinngemäß. [4] Die nach den Sätzen 1 bis 3 zuzurechnenden Beträge mindern die Gewinne, die dem Kommanditisten im Wirtschaftsjahr der Zurechnung oder in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der zuzurechnen sind.

Absatz (4)

[1] Der nach Absatz 1 nicht ausgleichs- oder abzugsfähige Verlust eines Kommanditisten, vermindert um die nach Absatz 2 abzuziehenden und vermehrt um die nach Absatz 3 hinzuzurechnenden Beträge (verrechenbarer Verlust), ist jährlich gesondert festzustellen. [2] Dabei ist von dem verrechenbaren Verlust des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs auszugehen. [3] Zuständig für den Erlass des Feststellungsbescheids ist das für die gesonderte Feststellung des Gewinns und Verlustes der Gesellschaft zuständige Finanzamt. [4] Der Feststellungsbescheid kann nur insoweit angegriffen werden, als der verrechenbare Verlust gegenüber dem verrechenbaren Verlust des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs sich verändert hat. [5] Die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 können mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung der einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte verbunden werden. [6] In diesen Fällen sind die gesonderten Feststellungen des verrechenbaren Verlustes einheitlich durchzuführen.

Absatz (5)

Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 4 gelten sinngemäß für andere Unternehmer, soweit deren Haftung der eines Kommanditisten vergleichbar ist, insbesondere für

stille Gesellschafter einer stillen Gesellschaft im Sinne des § 230 , bei der der stille Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist,

Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des , bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, soweit die Inanspruchnahme des Gesellschafters für Schulden in Zusammenhang mit dem Betrieb durch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist,

Gesellschafter einer ausländischen Personengesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, soweit die Haftung des Gesellschafters für Schulden in Zusammenhang mit dem Betrieb der eines Kommanditisten oder eines stillen Gesellschafters entspricht oder soweit die Inanspruchnahme des Gesellschafters für Schulden in Zusammenhang mit dem Betrieb durch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist,

Unternehmer, soweit Verbindlichkeiten nur in Abhängigkeit von Erlösen oder Gewinnen aus der Nutzung, Veräußerung oder sonstigen Verwertung von Wirtschaftsgütern zu tilgen sind,

Mitreeder einer Reederei im Sinne des § 489 , bei der der Mitreeder als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, wenn die persönliche Haftung des Mitreeders für die Verbindlichkeiten der Reederei ganz oder teilweise ausgeschlossen oder soweit die Inanspruchnahme des Mitreeders für Verbindlichkeiten der Reederei nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist.

ODER

§ 19a EStG, Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer

(1) Erhält ein Arbeitnehmer im Rahmen eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses unentgeltlich oder verbilligt Sachbezüge in Form von Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 bis 5 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), so ist der Vorteil steuerfrei, soweit er nicht höher als der halbe Wert der Vermögensbeteiligung (Absatz 2) ist und insgesamt 135 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt.

(2) 1 Als Wert der Vermögensbeteiligung ist der gemeine Wert anzusetzen.2 Werden einem Arbeitnehmer Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b und f des Fünften Vermögensbildungsgesetzes überlassen, die am Tag der Beschlussfassung über die Überlassung an einer deutschen Börse zum regulierten Markt zugelassen sind, so werden diese mit dem niedrigsten an diesem Tag für sie im regulierten Markt notierten Kurs angesetzt, wenn am Tag der Überlassung nicht mehr als neun Monate seit dem Tag der Beschlussfassung über die Überlassung vergangen sind.3 Liegt am Tag der Beschlussfassung über die Überlassung eine Notierung nicht vor, so werden diese Vermögensbeteiligungen mit dem letzten innerhalb von 30 Tagen vor diesem Tag im regulierten Markt notierten Kurs angesetzt.4 Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b und f des Fünften Vermögensbildungsgesetzes, die im Inland in den Freiverkehr einbezogen sind oder in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Artikels 1 Nr. 13 der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (ABl. EG Nr. L 141 S. 27) zugelassen sind.5 Sind am Tag der Überlassung von Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b und f des Fünften Vermögensbildungsgesetzes mehr als neun Monate seit dem Tag der Beschlussfassung über die Überlassung vergangen, so tritt an die Stelle des Tages der Beschlussfassung über die Überlassung im Sinne der Sätze 2 bis 4 der Tag der Überlassung.6 Der Wert von Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Fünften Vermögensbildungsgesetzes wird mit dem Ausgabepreis am Tag der Überlassung angesetzt.7 Der Wert von Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g, i, k und l des Fünften Vermögensbildungsgesetzes wird mit dem Nennbetrag angesetzt, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder niedrigeren Wert begründen.

:throwup:

GRUß

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