rugerclub Posted September 6, 2008 at 07:23 AM Share Posted September 6, 2008 at 07:23 AM Das neue Waffengesetz bietet nach Ansicht von Fachleuten keine rechtliche Handhabung, die waffenrechtliche Erlaubnis für den Altbesitz von 4-mm-M-20-Waffen zu widerrufen, beziehungsweise die Abgabe derartiger Waffen zu verlangen. Nach dem alten Gesetz berechtigte Altbesitzer müssen demnach bezüglich ihrer angemeldeten 4-mm-M-20-Waffen bei ihrer zuständigen Behörde nichts unternehmen und können abwarten, ob diese auf sie zukommt. Für den Fall, dass die Behörde den Eintrag der entsprechenden Waffen widerrufen und sich dabei auf § 45 WaffG beziehen sollte, kann man argumentieren, dass der Bezug auf § 45 in diesem Zusammenhang nicht gegeben ist. Ein neuer Gesetzestext ist keine Tatsache im Sinne des § 45, die einen Widerruf rechtfertigt. Das ist übrigens auch die Haltung im bayerischen Innenministerium. Im Falle einer behördlichen Anordnung zur Übergabe dieser Waffen an einen Berechtigten bleibt die Argumentation mit § 8, Abs. 1 Satz 1 WaffG: „Der Nachweis des Bedürfnisses ist erbracht, wenn ..... besonders anzuerkennende persönliche oder *wirtschaftliche* Interessen ..... vorliegen. Als „wirtschaftliche Interessen“ wäre hier der drohende Wertverlust des Altbesitzes zu sehen. http://www.dwj.de/Artikel/Artikel.php?id=434X14Z427FZ48F7ET21RVDE895X0%D0T338DE Link to comment Share on other sites More sharing options...
Whitneyville Posted September 6, 2008 at 01:22 PM Share Posted September 6, 2008 at 01:22 PM Nun, als Langwaffe heißen die Teile doch Zimmerstutzen ... und eigentlich können die auf Luftgewehrständen geschossen werden ... also Wettkampf ausschreiben ... falls ihr noch Mun findet Link to comment Share on other sites More sharing options...
Recommended Posts
Create an account or sign in to comment
You need to be a member in order to leave a comment
Create an account
Sign up for a new account in our community. It's easy!
Register a new accountSign in
Already have an account? Sign in here.
Sign In Now