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Aufbewahrung und -kontrolle an verschiedenen Standorten


tonga

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Hallo zusammen,

ich habe da mal eine Frage zu einer konkreten Aufbewahrungssituation. Ich würde gerne zusätzlich zu meinem Tresor zuhause einen zweiten Tresor in meinem Büro aufstellen. (Fakten: Ich bin Inhaber der Firma und Eigentümer des Gebäudes, das Gebäude ist dauerhaft bewohnt, es liegt in einem anderen Landkreis als mein Wohnort.) Dort würde ich dann z.B. Waffen aufbewahren, die ich dann direkt von der Arbeit zum Schießstand mitnehmen könnte, ohne erst nach hause fahren zu müssen, um sie zu holen. Ich habe im Waffengesetz nichts gefunden, das gegen diesen Plan sprechen würde.

Jetzt frage ich mich allerdings, wie das dann bei einer Aufbewahrungskontrolle ist. Es wären ja bei mir zuhause nicht alle Waffen da. Und wenn die Kontrolleure ihre Kollegen aus dem anderen Landkreis zur Kontrolle in mein Büro schicken, sind dort nicht unbedingt die restlichen Waffen, weil die ja gelegentlich wandern. Es ist also der Behörde kaum möglich, zu einem bestimmten Zeitpunkt die Aufbewahrung aller meiner Waffen festzustellen.
Das Amt zu fragen spare ich mir, davon erhoffe ich mir nicht viel. Hat einer von euch praktische Erfahrung mit so einer Situation?

Gruß aus dem verregneten Süden
Tonga

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Es wird kein Weg daran vorbeiführen dein Amt zu fragen. Wie ich immer wieder feststellen muß, gibt es hierzulande offensichtlich viel Interpretationsspielraum. Rein gesetzlich erschiene es mir kosher, wenn dein Wohnsitzlandkreis davon weiß, aber um mich auf sowas zu verlassen, bin ich schon zu lange in Deutschland.

Natürlich könntest Du auch einen Fachanwalt konsultieren, aber der muß das nicht so sehen, wie die Behörde. Ergo..........

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Das Waffengesetz sieht eine Aufbewahrung von bis zu drei Langwaffen in einem UNbewohnten Gebäude vor. Dies kann auch die im Wald gelegene Jagdhütte oder das Schützenhaus sein.
Insofern ist das Aufbewahren im BEwohnten Gebäude kein Problem, auch nicht an zwei bewohnten Wohnsitzen. In der Zweitwohnung geht’s auch. Ich sehe insofern nicht einmal im Geringsten ein rechtliches Problem.

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Alles klar, jetzt verstehe ich deine Nachfrage. Das hatte ich wohl nicht deutlich genug formuliert. Ich hätte schon vor, Waffen dort auch über mehrere Tage (also "dauerhaft") zu lagern. Dann könnte ich auch spontan entscheiden, nach der Arbeit noch zum Schießstand zu fahren. Der Schießstand ist nämlich nur wenige Minuten von meinem Arbeitsort entfernt, aber eine halbe Stunde von meinem Wohnort. Bisher brauche ich also trotz kurzer Entfernung von der Arbeit zum Training mindestens eine Stunde. Daher muss ich meinen Tagesablauf entsprechend planen, wenn ich Abends noch zum Schießen gehen will...

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Da fällt mir gerade eine Aussage zu unserem Gewerbegebiet hier unten ein ...

Dieses ist ausdrücklich nur Gewerbegebiet, dort darf nicht offiziell Wohnraum gebaut oder als solcher vermarktet werden.

Wahrscheinlich würden solche Sachen erst relevant, wenn man beim Einwohnermeldeamt seine entsprechende Wohn- Adresse angibt.

Naja diese Aussage mal ohne Gewähr , wir haben uns um 2000 für ein Grundstück mit Wohnhaus hier im Industriegebiet interessiert. Dies gehörte einem Taxiunternehmen der entsprechendes zu berichten hatte! Weil er dort nicht dauerhaft wohnen dürfte, wollte er das ganze wieder verkaufen. 

Warum erzähl ich das?

Wenn es einen Unterschied zwischen Wohnraum und Gewerbe gibt, könnte das ja einer entsprechenden Argumentation entgegen stehen. Bei einer vorüber gehenden Aufbewahrung sehe ich da auch keine Probleme! 

Ich glaube aber auch ein selbstbewusstes Gespräch mit der Waffenbehörde sollte eine zufriedenstellende Lösung bringen!

Gruss Earl 

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Zitat

36.2.9 Bei nicht dauerhaft bewohnten Gebäuden nach § 13 Absatz 6 AWaffV handelt es sich um Gebäude, in denen nur vorübergehend Nutzungsberechtigte verweilen, wie z. B. Jagdhütten, Wochenend- oder Ferienhäuser oder –wohnungen. Die Eigenschaft als dauerhaft bewohntes Gebäude geht nicht dadurch verloren, dass sich Nutzungsberechtigte dort zeitweise nicht aufhalten, sei es infolge der Erledigung von Besorgungen oder Besuchen oder von normalen Urlaubsabwesenheiten. Auch die Wohnungen von Pendlern, die sich nur einen Teil der Woche am Arbeitsort, den anderen Teil am Hauptwohnsitz aufhalten, sind im Regelfall als dauerhaft bewohnte Gebäude einzustufen. Museen, die dem Publikumsverkehr zugänglich sind, gelten als dauerhaft bewohnte Gebäude.

http://www.dsb.de/media/PDF/Recht/Waffenrecht/Aktuelles/1_Waffenverwaltungsvorschrift_22_03_2012.pdf

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Zitat

(4) In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen nur bis zu drei Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung darf nur in einem mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entsprechenden Sicherheitsbehältnis erfolgen. Die zuständige Behörde kann Abweichungen in Bezug auf die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder das Sicherheitsbehältnis auf Antrag zulassen.

https://www.gesetze-im-internet.de/awaffv/__13.html

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Bei einer gewerblich genutzten Immobilie würde ich als juristischer Laie regelmäßig von einem unbewohnten Gebäude ausgehen. Auch wenn Mischnutzung vorliegt (und im Geschäftsraum aufbewahrt werden soll). Analog zum Kellerverschlag im Mehrfamilienhaus.

Insofern bleibt nur ein Antrag nach §13 AWaffV auf Abweichung von der Regelung in Satz (4) bei der zuständigen Behörde.

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So, jetzt bin ich gerade von der Bezirksmeisterschaft zurück (Ergebnis durchwachsen), deshalb kam ich vorher nicht zum Antworten. Das Gebäude ist in der Tat dauerhaft bewohnt, also kein reines Gewerbeobjekt.

Ich denke allerdings, eine Anfrage beim Amt wird der sinnvollste Weg sein. Ich gehe das in den nächsten Tagen an und werde über das Ergebnis berichten...

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vor 6 Minuten, Jägermeister sagte:

Es geht nicht um das Gebäude, sondern den Aufbewahrungsort. Deswegen das Beispiel mit dem Mehrfamilienhauskeller.

Wo steht das denn? Im Gesetz kommt das Wort "bewohnt" gar nicht vor, in der AWaffV finde ich es nur in Zusammenhang mit dem Gebäude.

Mein heimischer Keller (=Aufbewahrungsort) ist ja auch nicht bewohnt, dafür aber das Haus. Beim Keller des Mehrfamilienhauses ging es ja nicht darum, dass der Aufbewahungsort nicht dauerhaft bewohnt wäre, sondern darum, dass den Keller alle möglichen Leute ganz in Ruhe betreten können.

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Was mach ihr nur für einen Aufstand!

Bei der Beantragung gibt man an, in was für einem Behältnis man seine Wummen minimal zu lagern gedenkt.

Wenn eine Kontrolle kommt und Waffen fehlen, gibt man an, wo die sich befinden - entweder mit Leihschein verborgt oder an einem anderen Ort in einem zugelassenen Behältnis. Beides problemlos nachprüfbar, ggf. mit einer kleinen Autofahrt. Wo ist da das Problem?

"Gehe nicht zu deinem Fürst, wenn du nicht gerufen wirst."

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vor 2 Stunden, Califax sagte:

Oder mit anderen Worten: "Wo steht das?"

Das habe ich früher auch immer gesagt.

Zwischenzeitlich bin ich aber zu der Überzeugung gekommen, daß das WaRe an sich schon so kompliziert ist, daß es "3 scriptive Ausgaben" (incl. "Bedienungsanleitung") bedarf, um es zu verstehen - wenn es denn überhaupt noch möglich ist.

Leider hat sich eine vierte Ausgabe eingeschlichen, die nicht genormt und standartisiert ist, sondern in den Köpfen der jeweiligen SB "situationsbedingt heranreift". Und die Köpfe von Beamten sind manchmal sowas von..................einfallsreich, unglaublich.

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