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Angeblich künftig "klare" Trennung WaffG/KWKG!?


Hollowpoint

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Das heisst dann also, ein AR 15, mit Griffstück, hohem Korn und 20 rd Magazin, ist erlaubt, weil er ja niemals Vollautomatisch gewesen ist, bzw in irgendeiner Armee eingeführt wurde, so wie der große Bruder das M 16 richtig?

Und ein Mini 14 sollte nun mit allem auf dem Markt befindlichen legalen zubehör Teilen verschönert werden können richtig?

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Ich interpretiere dieses Schreiben so, dass alle Selbstladewaffen, die niemals Kriegswaffe waren folglich zivile Schußwaffen sind.

Das gilt m.E. auf jeden Fall für das Ruger Mini 14.

Ob die rein halbautomatischen Zivilfertigungen militärischer Sturmgewehre mit absoluter Sichjerheit dazugehören werden, kann ich nicht sicher sagen. Immerhin hatten sie ein "militärisches" Vorbild.

Die beste Lösung wäre es, wenn die Waffenhersteller künftig völlig neue Zivilselbstlader OHNE jedes historische Vorbild konstruieren (möglichst auch noch in einem noch nie als "Kriegskaliber" verwendeten Kaliber wie z.B. die .308WSM). Diese Neukonstruktionen dürften dann völlig legal "ultraböse" aussehen (Pistolengriff, Kühlschlitze/Kühlrippen am Lauf, 200-Schuß-Trommelmagazin, Kompensator, etc. und vor allem SCHWARZ wie die Nacht :twisted: )!

:twisted:

GRUß

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M.E. waren die halbautomatischen Ausführungen militärischer Sturmgewehre bisher nicht wegen des KWKG verboten, sondern (in der Regel) wegen des "Anscheinsparagraphen".

Der ist jetzt weggefallen. Das "böse" OA-15 gab's ja in Bayern schon seit einiger Zeit.

M.E. hat die "Trennung" von KWKG und WaffG mit diesen Fragen wenig zu tun.

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Also: Soweit nicht über §15 Abs.7 WaffG (Gebrauchswaffen zum sportlichen Schießen) Probleme entstehen sollten -was ich abwarten würde- wird es zukünftig AR15 bzw. Kaschi usw. -Klone als Halbautomaten

beliebig geben, wie böse sie auch immer aussehen.

Aber: Besser kein großes Aufheben darum. Ich möchte nicht erleben, was passiert, wenn der Irak-Krieg vorbei ist, die Medien Langeweile haben und das Schaufenster eines BüMa abfilmen, in dem sowas rumsteht.

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Also: Soweit nicht über §15 Abs.7 WaffG (Gebrauchswaffen zum sportlichen Schießen) Probleme entstehen sollten -was ich abwarten würde- wird es zukünftig AR15 bzw. Kaschi usw. -Klone als Halbautomaten

beliebig geben, wie böse sie auch immer aussehen.

Aber: Besser kein großes Aufheben darum. Ich möchte nicht erleben, was passiert, wenn der Irak-Krieg vorbei ist, die Medien Langeweile haben und das Schaufenster eines BüMa abfilmen, in dem sowas rumsteht.

Wahrscheinlich kommts noch schlimmer:

Ein Jugendlicher wird mit versteckter Kamera dabei gefilmt, wie er sich eine (Softair) MP5 in einem Waffengeschäft kauft... :evil:

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Interpretationen, Interpretationen ...

nun ja,

meine Interpretation dazu sieht so aus:

Umbau eines G36 in Halbautomat für Zivil geht nicht.

Kauf eines SL8 geht, weil ab Werk als zivile Waffe gebaut und verkauft.

Nun, ich kann darin einen gewissen Sinn erkennen:

So kann vom Hersteller durch konstruktive Maßnahmen

dafür Sorge getragen werden, daß die beiden Systeme zwar ähnlich sind,

aber nicht so ohne weiteres durch einfaches Austauschen von Ersatzteilen

der Halbautomat in einen Vollautomaen umgebaut werden kann.

Dies soll wohl der Zweck dieser Regelung sein.

Viele Grüße

Uncle Pete

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Das ist ja auch interessant beim SLG97 (SAR97): Hier gab es von den Portugiesen einen "G3-Nachbau", der von Anfang an als Halbautomat gebaut wurde (es gibt nur die Stellung "S" und "F"). Im Gegensatz zum Original ist auch der Magazinauswurfknopf nicht unten mittig, sondern rechts an der Seite und wo normalerweise der Mündungsdämpfer sitzt, ist ein Ring aufgeschweißt, die das Anbringen des Dämpfers verhindert. Das ganze dann verschandelt mit paar Kilo Kaminholz statt dem grünen Kunststoff. Das BKA hat dann in der nachträglichen Sondererlaubnis (für DM 175,00) festgelegt, daß an diesem Gewehr keine Veränderungen mehr vorgenommen werden dürfen. Sogar ein Foto als Vorlage war dabei.

Jetzt bietet Transarms einen "Umrüstsatz" für 49,00 Euro an.

Sollte ich mir jetzt sicherheitshalber vom BKA nochmal schriftlich bestätigen lassen, daß ich abweichend von der damaligen Sondererlaubnis eine Umrüstung vornehmen darf?

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Das ganze ist m.E. folgendermaßen zu verstehen:

Im KWKG gibt es Definitionen von Kriegswaffen. Waffen, die darunter fallen, können auch durch nachträglichen Umbau ("Demilitarisierung") nicht mehr legalisiert werden.

Es gibt also keine G3, G36 etc. aus BW-Beständen, die nachträglich zum Halbautomaten umgebaut wurden.

Für OA-15 etc. gilt das nicht. Technisch mag das System zwar (fast - bis auf die ohnehin obsolete full-auto-Funktion) das gleiche wie M-16 sein, die waren aber nie Kriegswaffen, sind mithin legal.

Uncle Pete hat also wohl recht.

Vorsicht aber wegen §15 Abs. 7 WaffG. Da können noch böse Überraschungen drohen.

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Ich glaube nicht, dass per §15 Abs. 7 WaffG ALLE Selbstlader vom Schießsport ausgeschlossen werden. Dann müssten ja tausende Sportschützen ihre SLG95/97/2000, SL6/7, SIG-Zivil-Match, etc. abgeben.

Das hat auch bei den "Pump-Guns" wegen der Menge der Waffen, die sich im Besitz der Schützen und Jäger befanden nicht funktioniert.

Allerdings könnten Vorschriften zur Magazinkapazitätsbegrenzung auf 10 Schuss und Mindestlauflängen (16"?!?) erlassen werden. Damit wären die "feuerstarken" Dienstgewehre (Bullshit von Brenneke; "Dienstgewehre" sind als Kriegswaffen ja ohnehin verboten; und zivile SL-Gewehre sind keine Dienstgewehre!!!) schon wieder kastriert.

Und MPi-ähnliche Waffen wie die Beitler-Modelle wären auch hinfällig. So in etwa könnte dieses Scheiß-Spiel laufen, wenn sich die Verbände und das FWR nicht durchsetzen.

GRUß

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Zitat: Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem. § 37 Abs. 3 WaffG für eine verbotene Schußwaffe i.S.d. § 37 Abs. 1 Nr. 1e WaffG

Es wird eine widerrufliche Ausnahmegenehmigung erteilt, über das Selbstladegewehr Typ... die tatsächliche Gewalt unbefristet auszuüben und es im Rahmen Ihrer schießsportlichen Betätigung zu verwenden. ...Erlaubnis, es dem Büchsenmacher zwecks Reperatur zu überlassen.

Die Ausnahmegenehmigung gilt nur für die Waffe in Ihrem gegenwärtigen Zustand, wie er aus der anschließenden Fotografie ersichtlich ist (zwischen Vorder- und Hinterschaft ist das Verschlußgehäuse seitlich verkleidet). Die nachträgliche Anbringung von Merkmalen, die den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe verstärken (vgl. Nr. 37.2.4. der WaffVwV) ist nicht gestattet.

... die Genehmigung ist nur in Verbindung mit einer Erlaubnis nach § 28 WaffG gültig... (darf auch anderen auf dem Schießstand überlassen werden)

Zuwiderhandlungen gegen das WaffG oder die erteilten Auflagen führen zum Widerruf dieser Ausnahmegenehmigung. ...Kosten.... Rechtshilfebelehrung.. ZITAT Ende

Wie gesagt, dieses Modell ist KEIN Umbau eines ehemaligen Originals, sondern wurde ursprünglich vor dem Hintergrund des § 37 als Halbautomat gebaut, incl. Magazinsperre für die Original 20er Magazine. Das war im Jahr 1999, die nachträglich erforderliche Ausnahmegenehigung wurde dann im Jahr 2000 notwendig.

Frage: Lieber noch mal schriftlich den Entfall bestätigen lassen oder ist das Aufgrund des "neuen WaffG" nicht notwendig? Der Anbieter des Umrüstsatzes verkauft mir gerne etwas, hält sich ansonsten aber bedeckt (erst das BKA fragen). Es würde nach Umbau wohl so aussehen wie das neue SLG2000 (siehe Visier 4/2003, S. 78 oben). Danke für Antwort.

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