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Schießübungen im Garten


Jägermeister

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wenn aber Dein Nachbar AMOK schreit..., biste heute ALLES los, für den Rest Deines Lebens...

Das hatte ein Bekannter und Vereinskamerad von mir erlebt. Er hatte von der Hintertür seines Hauses mit dem Luftgewehr in einen Schuppen hinein geschossen als es an der Haustür klingelte und die Polizei davor stand. Die Polizei war von Nachbarn informiert worden, er würde auf Vögel schießen, 

Gruß Rennstädter 

PS.: Mein Bekannter hat noch seine Waffen.

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Ich habe vor über 25 Jahren in der Sachkunde gelernt, dass man auf dem eigenen Grundstück schießen darf wenn das Geschoß das Grundstück nicht verlässt.

UNS hat man damals beigebracht "das Grundstück nicht verlassen kann" ... weil Grundstück größer als Maximalreichweite der Waffe.

Habe mich aber nie weiter für diese Thematik interessiert, weil für mich in keinem Fall zutreffend.

 

Grüße

Iggy

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vor einer Stunde, Iggy sagte:

UNS hat man damals beigebracht "das Grundstück nicht verlassen kann" ... weil Grundstück größer als Maximalreichweite der Waffe.

Das trifft auf Feuerwaffen mit einer bedeudener grösseren Reichweite der Geschosse zu, wir sprechen hier jedoch von Luftgewehren.

Man soll doch die Kirche im Dorf lassen, damit meine ich die Herren von der Presse von wegen Luftgewehr und Waffenschein.

Gruß rennstädter 

Edited by rennstädter
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Also nach meinen Erinnerungen und kurzem Blick ins Waffelgedöns, kommen da einzig und allein folgende Punkte zum Tragen.

- max 7,5 Joule und natürlich entsprechend F im Fünfeck
- befriedetem Besitztum    (eindeutig kein öffentlich zugänglicher Bereich, auch wenn dieser nicht rundherum mit 2m hohem Zaun umzäunt ist oder dergleichen. Jedoch rundherum klar darstellbar, privat, kein Zutritt und wenigstens eine Leine oder sowas rundherum. Offenes Scheunentor ist da schon grenzwertig, denn privat, aber nicht befriedet. Jeder kann ohne Überwindung eines Widerstandes / Hürde direkt eintreten.)
- Geschosse Besitztum NICHT verlassen KÖNNEN   (irgendwelche Geschossfänge, egal welcher Winkel und Konstruktionen, helfen hier nicht. Dem Gesetz nach nur analog den freigegebenen Schießständen. Egal in welcher Situation jemand ist, wie bspw. plötzlicher epileptischer Anfall oder dergleichen, das Geschoß kann nur in den Kugelfang oder den Absicherungen einschlagen. Also Wände und komplett geschlossen, oder oben offen und regelmäßige Querverblendungen gegen Schüsse gen Himmel. Nur so ist das konform gegen ein mögliches KÖNNEN)

Traurig und völlig Pussi, aber die Bevölkerung wollte es doch so :e136:   

Zitat

Waffengesetz (WaffG)
§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig
1.
durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum
a)
mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen KÖNNEN,
 
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vor 2 Stunden, Medizinmann sagte:

Aaaach, das geht schon. meine Scheune hat eine Innenlänge von 9,50. Einzig Zugangsmöglichkeit ist über einen abgesperrten (Hoftor, knapp 2m hoch) Innenhof.

Bevor ich zu meiner Frau gezogen bin habe ich das auf dem Dachboden meines Hauses gemacht, der gab sogar 10 m her. Geschossen habe ich mit einen guten Suhler Knicker aus DDR-Zeiten, also ohne F im Fünfeck und mit etwas mehr als 7,5 J.

Gruß Rennstädter

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Zitat

auf dem nicht eingezäunten Gartengrundstück geschossen. Da dafür ein Waffenschein erforderlich gewesen wäre,

Nicht eingezäunt = offensichtlich nicht befriedet. Darum Waffenschein erforderlich.

Damit ist die Diskussion mit der Grundstücksgröße rein akademisch,  Das WaffG hat sich im Wortlaut diesbezüglich in den letzen 60 Jahren nicht geändert - nur die juristische  Auslegung wurde restriktiver.

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