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Hallo liebe Forengemeinde.

Vor bald 3 Wochen hat mein Vater die unsere Welt verlassen .

Was bleibt ein Perkusionsrevolver , ein russiches KK , Eine Bockflinte und ein Vorderlader .

Kann mir jemand Tipps geben was meine Mutter tun muss um eine Erben WBK zu bekommen ,da diese Waffen meinem Vater etwas bedeutet haben .

Noch eine weitere Frage darf ich den Perkussionsrevolver sofern ich mit 18 Jahre eine eigene WBK habe übernehmen?

Mein Vater wollte eigentlich dieses Jahr wieder aktiv werden und mit mir schießen gehen , hatte mich so drauf gefreut aber jetzt bleibt nur noch das wahren des Erbens :( .

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Hallo liebe Forengemeinde.

Vor bald 3 Wochen hat mein Vater die unsere Welt verlassen .

Was bleibt ein Perkusionsrevolver , ein russiches KK , Eine Bockflinte und ein Vorderlader .

Kann mir jemand Tipps geben was meine Mutter tun muss um eine Erben WBK zu bekommen ,da diese Waffen meinem Vater etwas bedeutet haben .

Noch eine weitere Frage darf ich den Perkussionsrevolver sofern ich mit 18 Jahre eine eigene WBK habe übernehmen?

Mein Vater wollte eigentlich dieses Jahr wieder aktiv werden und mit mir schießen gehen , hatte mich so drauf gefreut aber jetzt bleibt nur noch das wahren des Erbens :( .

Hallo.

Wenn du sagst, dass es drei Wochen her ist, geh so schnell wie möglich auf´s Amt und lass dir ne Erben WBK ausstellen, dabei solltest du die WBK von deinem Vater mitnehmen und ein bisschen Geld solltest du auch nicht vergessen.

Achso, mit Amt meine ich (wenn es bei euch wie bei uns ist) das Landratsamt, dort zum Sachbearbeiter für Waffen.

Vielleicht kann dir noch jemand anderes weitere Hinweise geben.

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das er nicht eilt stimmt so nicht, die Zeit drängt sogar. Die Frist beträgt 4 Wochen! (waren mal zwei wenn ich es recht in Erinnerung habe)

guckst du hier:

Herausgeber:

Landratsamt Hohenlohekreis

Fachdienst Ordnung, Spätaussiedler und Ausländer

Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG)

Am 11.10.2002 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts verabschiedet,

das am 1.4.2003 in Kraft trat. Danach ergeben sich für Erben von Schusswaffen folgende Änderungen:

Vorbemerkung

Die besondere Stellung der Erben wird im neuen Waffenrecht weiterhin anerkannt. Es lässt zu, dass Erben Schusswaffen, die der Erblasser berechtigt besessen hatte, erwerben und be-sitzen, ohne dass die Sachkunde und das besondere Bedürfnis vorliegen müssen (so genann-tes Erbenprivileg).

Gegenüber dem alten Recht bleibt unverändert, dass

- der Erbe innerhalb eines Monats nach der Annahme der Erbschaft die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte bzw. die Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte zu beantragen hat. Die Frist beginnt mit der Annahme der Erbschaft.

- der Antragsteller die nach dem Waffengesetz erforderliche Zuverlässigkeit und persönli-che Eignung besitzen muss.

Aufbewahrung

Grundsätzlich haben Personen, die Waffen besitzen, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbe-fugt an sich nehmen.

Dies bedeutet konkret, dass Schusswaffen, die nicht erlaubnisfrei sind, mindestens in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis aufzubewahren sind. Als gleichwertig gilt ein Behältnis der Sicher-heitsstufe B nach VDMA (Stand Mai 1995).

Für bis zu 10 Langwaffen reicht die Sicherheitsstufe A aus.

Für die Aufbewahrung von mehr als 5 Kurzwaffen, mehr als 10 Langwaffen oder der Auf-bewahrung von Munition gemeinsam mit den Waffen gibt es weitere Bestimmungen, die an dieser Stelle aus Platzgründen nicht alle aufgeführt werden können.

Ein Verstoß gegen diese Regelung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.

Die sichere Aufbewahrung der Waffen ist gegenüber der Waffenrechtsbehörde nach-zuweisen, z. B. durch einen Kaufvertrag über einen Waffenschrank.

Munition

Wurde Munition geerbt, muss diese der zuständigen Waffenbehörde gemeldet werden. Die Waffenbehörde kann die Munition entweder sicherstellen oder anordnen, dass diese un-brauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen wird.

Hinweise

- Das Erbenprivileg wurde vom Gesetzgeber auf zunächst 5 Jahre befristet. In diesen 5 Jah-ren soll die Waffentechnik ein Blockierungssystem entwickeln, mit dem Schusswaffen ohne Zerstörung schießunfähig zu machen sind. Nach diesen 5 Jahren müssen die Waf-fenbesitzer diese Blockierungssystem einbauen lassen oder ein Bedürfnis für die Waffe nachweisen.

- Mit der Ausstellung einer Waffenbesitzkarte sind Erben keinesfalls berechtigt, mit der Waffe zu schießen, diese (mitzu-)führen oder Munition zu erwerben.

- Wer kein Interesse am Erwerb/Besitz einer geerbten Waffe hat, kann diese an Berechtigte verkaufen, nachweislich unbrauchbar machen lassen bzw. bei der zuständigen Waffen-behörde abgeben.

http://www.hohenlohekreis.de/de/hohenlohekreis/wir/MerkblattErben.pdf

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Also gibt es mitlerweile ein derartiges Blockiersystem ?

Achja meine Mutter hat die Erbschaft noch nicht angenommen und ich stelle mir die Frage weils für mich wichtig ist

Kriegen Minderjährige auch die Erben WBK ?

Weil es sind 3 Waffen ( KK, Schrottflinte und ein Perkussionsrevolver) und die würde ich mit 18 Jahren sicherlich gerne wieder in Dienst stellen .

Und in dem Text steht ,dass der Antrag 4 wochen nach der Annahme der Erbenschaft beantragt werden muss .

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Derjenige aus dem Landratsamt Hohenlohe, der diese widerlichen, fast nur für Beamte verständlichen Worte unterschrieben hat, sollte man kastrieren.

Dass der nicht noch Kinder macht, die ihn einmal beerben!

Aber so ein sturer Bock, findet vermutlich und hoffentlich keine Frau!!!

Edit:

Ich sehe gerade dass da der deutsche Bundestag das Gesetz verabschiedete: Dann sollte man eben die Namen der Ja -Stimmer veröffentlichen. Vermutlich

80% grüne und rote Weiber und der Rest Weicheier.

Edited by Butterfly
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Also gibt es mitlerweile ein derartiges Blockiersystem ?

Achja meine Mutter hat die Erbschaft noch nicht angenommen und ich stelle mir die Frage weils für mich wichtig ist

Kriegen Minderjährige auch die Erben WBK ?

Weil es sind 3 Waffen ( KK, Schrottflinte und ein Perkussionsrevolver) und die würde ich mit 18 Jahren sicherlich gerne wieder in Dienst stellen .

Und in dem Text steht ,dass der Antrag 4 wochen nach der Annahme der Erbenschaft beantragt werden muss .

Ich melde mich nochmal.

Also zu der Frage, meines Wissens nach NEIN!

Es gibt aber folgende Möglichkeit: Du trittst das Erbe nicht gleich an, lässt die Waffen von einem Büchsenmacher oder Waffenhändler abholen und lässt sie ihn für dich bis zum 18. verwahren.

Ob du dann natürlich die ErbenWBK bekommst, kann ich dir nicht sagen. Allerdings gibt es auch die Möglichkeit, dass ein Büchsenmacher / Waffenhändler (also mit Waffenhändler meine ich nicht Igor, sondern einen mit der entsprechenden Berechtigung) die Waffen für dich aufbewahrt. Du gehst in einen Schützenverein und wirst dort Mitglied. Machst deine Sachkundeprüfung (dort gibt es viele interessante Dinge zu erfahren) und beantragst dann deine WBK mit 18. Allerdings musst du dann auch Soprtschütze bleiben und regelmäßig schießen um das sog. "Bedürfnis" weiterhin nachweisen zu können. Ich weiss ja nicht, wielange es bei dir noch bis zum 18. dauert?

Oder, du machst den Jagdschein. Aber dazu solltest du schon an der Natur und Tieren, ..., interessiert sein.

Edited by stinger
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Naja dann werd ich mal abwarten was das Amt sagt meine Mutter soll dort mal nachfragen .Im Notfall kriegt meine Mutter ne Erben WBK und ich übernehm das Zeug nach meinem 18 Geburtstag.

240 Schrott und eine wenig genutzte Flinte , welch eine Verschwendung:mad:

Mein Vater hatte mal zu mir gesagt würde er morgen mal sterben würden wir Probleme haben die Waffen unterzubringen.

Danke Banana Republika Blödelscheißa in Kurzform auch BRD :(

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