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Neues Waffngesetz ab 25.07.2009 in Kraft


alter Herr

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Wohnungsdurchsuchungen auf welcher Grundlage ?

"Nachschau" am AUFBEWAHRUNGSORT der Waffen kann ich mir vorstellen,

aber Wohnungsdurchsuchungen ohne rosa Zettel vom Richter eher nicht!

...es sei denn, die Staatsmacht hat gesteigertes Verlangen danach, von älteren Herrschaften in roten Roben richtig eins übergebraten zu bekommen.

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Was bedeutet das jetzt in der Praxis konkret ?

Das Wichtigste für alle in der Jugendarbeit und im Nachwuchsbereich tätigen ist wohl, dass ab morgen keine Jugendlichen mehr mit großkalibrigen Waffen schießen dürfen (die Ausnahmen hatte ich schon erklärt).

Bitte beachtet dies – Missgönner gibt es genügend – und gebt die Info an alle Leute weiter, die mit Jugendlichen arbeiten. (Nicht alle lesen täglich das Bundesgesetzblatt ;) .)

Auch für evtl. derzeit laufenden Meisterschaften in den Verbänden, Vereinen oder sonstigen Ausschreibungen ist dies von Bedeutung.

Ob auf Antrag Ausnahmegenehmigungen erteilt werden oder sollen ist derzeit noch unklar.

Die sonstigen Änderungen habe ich in früheren Infomails schon erklärt und sind nicht so brisant, um sofort reagieren zu müssen oder um diese sofort spüren zu können.

Hier unter www.fvlw.de sind alle Änderungen nochmals zusammen gefasst.

Das Bundesgesetzblatt findet ihr hier: www.bundesgesetzblatt.de , http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl , für uns LWB wird es ab der Seite 2088 interessant.

Es bleibt abzuwarten, wie die anstehenden, verdachtsunabhängigen und unangemeldeten Kontrollen, unbegrenzten Bedürfnisüberprüfungen, die Streichung des § 8 (2) WaffG oder die Möglichkeit der zusätzlichen Sicherungselemente umgesetzt werden.

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ehemaliger Bundespräsidenten (1969-74), Dr. Gustav Heinemann:

"Die Grundlage der Demokratie ist die Volkssouveränität und nicht die Herrschaftsgewalt eines obrigkeitlichen Staates. Nicht der Bürger steht im Gehorsamsverhältnis zur Regierung, sondern die Regierung ist dem Bürger im Rahmen der Gesetze verantwortlich für ihr Handeln. Der Bürger hat das Recht und die Pflicht, die Regierung zur Ordnung zu rufen, wenn er glaubt, daß sie demokratische Rechte mißachtet."

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http://www.spiegel.de/unispiegel/wunderbar/0,1518,638879,00.html

"Der Senat ist nicht für Komasaufen", versicherte Richter Karl-Heinz Weingärtner - und sprach dem Doktoranden Thurn fast nach dem Mund: Am Ziel sei überhaupt nichts auszusetzen, nur der Weg sei falsch. Und wer es nicht begreifen wollte, bekam von Weingärtner noch ein anschauliches Beispiel mit auf den Weg: "Für einen See wird auch kein Badeverbot erlassen, weil Nichtschwimmer darin ertrunken sind." Anders verhalte es sich bei einer gefährlichen Strömung im See, "weil diese jeden treffen kann".

.

Edited by Whitneyville
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  • 2 weeks later...

Ich habe gestern mit einem Schützenbruder aus Cottbus gesprochen. Er hat mir berichtet, in Brandenburg würde man bereits Wohnungsdurchsuchungen machen.

Also "Wohnungsdurchsuchungen" nur wegen einer Prüfung der sicheren Verwahrung sind weder politisch durchsetzbar noch vom geltenden WaffG auch nur ansatzweise gedeckt. Zulässig ist jedoch eine Überprüfung der sicheren Verwahrung in der Wohnung des Waffenbesitzers und (seit neuestem) auch dann, wenn keine konkreten Anhaltspunkte (z.B. Hinweise der Ex) dafür vorliegen, dass der Betreffende gegen die Bestimmungen des § 36 WaffG verstossen haben könnte. Konkret bedeutet dies:

- die Behörde kann (theoretisch) jederzeit die sichere Verwahrung der Waffen prüfen und

zwar auch ohne Anmeldung

- geprüft werden darf nur und ausschließlich, ob die formalen Vorgaben des § 36 WaffG

eingehalten werden. Also auch, ob alle registrierten Waffen im Schrank verwahrt sind. Um

das festzustellen bedarf es bekanntlich keiner Wohnungsdurchsuchung. Heikel wird es,

wenn der Waffenbesitzer gerade in dem Moment als es an der Tür klingelt mit seinen

"Lieblingen" auf dem Wohnzimmertisch "kuschelt". Dann sind gute Argumente gefragt und

im Extremfall ein noch besserer Rechtsverdreher.

- das Recht zum Betreten der Wohnung gegen den Willen des Betroffenen besteht nach

wie vor nur dann, wenn Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben sind

(alles andere wäre schlichtweg verfassungswidrig). Also wenn es nur darum geht, die

Verwahrung zu prüfen und kein konkreter Anlass besteht wird sich eine solche Maßnahme

i.d.R. kaum rechtfertigen lassen. Aber auch hier sind deutsche Sachbearbeiter ja

bekanntlich sehr "erfinderisch".

- in Bayern besteht die Vorgabe an die Waffenrechtsbehörden ca. 15 - 20 Kontrollen pro

Jahr durchzuführen. Man ist sich darüber zwar im Klaren keinen einzigen Amoklauf dadurch

verhindern zu können, es geht jedoch ganz klar darum eine gewisse "Drohkulisse"

aufzubauen. Derzeit sind (wohl nicht nur in Bayern) neue Vollzugshinweise für die

Behörden in Arbeit, abgestimmt auf die aktuelle Rechtslage.

Aber eins muss klar sein: das große Problem sind diese Überprüfungen ansich nicht und wer die rechtlichen Vorgaben eh erfüllt kann diesen gelassen entgegensehn. Bedenklicher ist da schon die Verordnungsermächtigung an das BMI zu sehen. Diese wird uns allen noch viel "Freude" bereiten, wenn es darum geht alle Großkaliberwaffen mit zusätzlichen Sicherungen zu versehen. Wer als Jäger oder Schütze nur 2 - 3 Kurzwaffen hat wird müde darüber lächeln. Waffensammler mit zig Waffen dürfen jetzt schon mal anfangen dafür finanzielle Rücklagen zu bilden. Bei vermuteten Kosten i.H.v. 150 EU je WAffe (in Anlehung an das System der Firma Armatix) fällt der nächste Sommerurlaub dann sicher ins Wasser.

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