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Bedürfnis beim LRA Heidenheim


oetzi

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Habe hier mal was zum Nachdenken,

wie es so mancher SB aus dem Nachbarländle, mit der Auslegung des Waffengesetzes hält.

Als Anhang die PDF.

Wie gut das wir bei uns noch keine solchen Probleme haben.

Genau diese restriktive und zweifelhafte Gesetzesauslegeung war zu erwarten und wird ganz gewiss kein Einzelfall bleiben.

Mit welcher Begründung die Eintragung eines völlig gesetzeskonform auf gelbe WBK erworbenen Perkussionsrevolvers verweigert wird, ist m. M. nach völlig inakzeptabel.

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Aha, das ist also der bei Waffeln-Ohnesahne bereits heiß diskutierte Vorgang.

Da fällt mir ein, was ich noch tun wollte: Eine vernünftige Verwaltungs-Rechtsschutzversicherung abschließen.

:cool:

Das Dokument ist nicht aus w-ohnesahne, die hatten dort keine PDF veröffentlicht (zensur und Angst).

Ich habe den Rechtsschutz über das FWR

ÖRAG abgeschlossen. Kostet zwar 60,-€ im Jahr und die 12 für das FWR, nur das ist es mir wert (spätestens seit Sommer).

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Das Dokument ist nicht aus w-ohnesahne, die hatten dort keine PDF veröffentlicht (zensur und Angst).

Hallo oetzi.

Am Telefon hörst du dich so vernünftig, rational und aufgeschlossen an - deswegen kann ich solche dümmliche und falsche (und peinliche) Aussagen nie und nimmer verstehen.

Ich darf davon ausgehen, dass du die PDF von mir - und zwar aus einer meiner rundmails oder von meinem Post auf einem anderen - uns gemeinsamen - Board hast.

Weswegen ich die PDF nicht auf WO oder GB veröffentlicht hatte, hatt weder was mit Angst (vor wem oder was?) noch mit "Zensur" zu tun.

Mein Rechtschutz für meine bisherigen Prozesse vor Gericht gegen meinen SB war die ganz gewöhnliche Verwaltungsrechtschutz der DEVK, die in der gewöhnlichen Rechtschutz beinhaltet ist.

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Die hab ich zur Zeit.

Ich sprach von "einer vernünftigen".

Nun wo ist vernüftig,

der VDW hat für seine Mitglieder ebenfalls einen Rechtsschutz dabei (Jahresbeitrag ca 54,-€).

Habe mich mal bei der privaten Rechtsschutz umgehört, und da kann man die Beiträge vergessen, wenn Verwaltungsrecht dabei sein soll.

Spricht etwas gegen die Versicherung über das FWR?

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  • 4 weeks later...

soeben gefunden, ist allerdings schon etwas älter

FWR: Forderung nach Bedürfnisnachweis überzogen

Das Landratsamt Heidenheim hat in einem dem DWJ bekannt gewordenen Fall eine aus dem Gesetz nicht ableitbare Forderung nach Bedürfnisnachweisen gefordert. Das Amt bezieht sich dabei auf den jüngst geänderten § 4 Absatz 4 des Waffengesetzes. Allerdings ist das Vorgehen des Amtes juristisch nicht haltbar. Das erläutert Rechtsanwalt Frank Göpper vom Forum Waffenrecht.

Der konkrete Fall: Ein Schütze hat einen Perkussionsrevolver im Kaliber 36 erworben und verlangte Eintragung in seine Waffenbesitzkarte. Nach § 14, Absatz 4 ist Sportschützen der Erwerb Perkussionsrevolvern unbegrenzt und unbefristet möglich.

Das Amt für Sicherheit und Ordnung beim Landratsamt Heidenheim hat allerdings unabhängig von dieser klaren gesetzlichen Situation eine eigene Sicht der Dinge entwickelt und verfährt mit folgendem Schreiben gegenüber dem Schützen extrem restriktiv:

".... Da Sie eine Vielzahl an Schusswaffen und dazu gehörende Wechselsysteme besitzen, nehmen wir das zum Anlass zu prüfen, ob für alle Ihrer Schusswafen und den Wechselsystemen weiterhin ein Bedürfnis besteht. Die Eintragung der erworbenen Waffen kann erst erfolgen, wenn Sie für alle in Ihrem Besitz befindlichen Schusswaffen und Wechselsysteme weiterhin ein Bedürfnis geltend machen können.

Wir möchten Ihnen bis <FRIST> detailliert für jede Waffe und jedes Wechselsystem nachzuweisen, welche Schießdisziplinen Sie damit schießen, an welchen Schießwettbewerben Sie teilgenommen habn (genaue Angabe des Wettbewerbs) und die Art des Wettbwerbs (Kreis-, Bezirks-, Landesmeisterschaften usw.) jeweils zu benennen. Bitte geben uns die genannten Daten für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis jetzt an.

Die Rechtsgrundlage für die Prüfung über das Fortbestehen des Bedürfnisses ergibt sich aus dem § 4 Absatz 4 WaffG, welcher jüngst entsprechend geändert wurde. Demnach kann die zuständige Behörde fortlaufend prüfen, ob weiterhin ein Bedürfnis zum Waffenbesitz besteht."

Dazu stellt Rechtsanwalt Göpper vom Forum Waffenrecht (FWR) fest:

1. Wechselsysteme gleichen oder kleineren Kalibers sind erlaubnisfrei und damit auch bedürfnisfrei zu erwerben.

2. Die genannte Waffe ist eine Waffe, die auf gelbe WBK einzutragen ist. Dafür ist kein gesondertes Bedürfnis nachzuweisen. Ausreichend ist, dass diese Waffe für eine Schießdisziplin einer genehmigten Schießsportordnung zugelassen ist.

3. Abgesehen davon wäre für die Bescheinigung eines waffenrechtlichen Bedürfnisses nicht der Schütze selbst sondern der Verband zuständig.

4. Eine Nachweisführung über das dritte Jahr nach der ersten Erteilung einer WBK - etwa durch ein Schießbuch - ist gesetzlich nicht normiert und der Schütze ist deshalb hierzu nicht verpflichtet. Auch der Verband ist bisher nur gehalten, die Trainingstermine des Schützen für diese drei Jahre aufzuzeichnen.

5. Zudem ist der Schütze berechtigt, in jedem Verein - auch fremder Verbände - bundesweit als Gastschütze zu schießen. Diese Termine nachzuweisen ist dem Verband gleichfalls nicht möglich, ohne dass man hier das Bedürfnis pauschal in Frage stellen kann.

Als Ergebnis ist festzuhalten: Die Heidenheimer Behörde hat für ihr Vorgehen keine Rechtsgrundlage.

Quelle: http://www.dwj.de/Artikel/Artikel.php?id=539XT98861R%37

Edited by midnightlady
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