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Stellungnahme des DSB


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Stellungnahme

zum Entwurf einer Allgemeinen Verordnung zum Waffengesetz

Der mit Datum vom 31.03.2003 nunmehr vorgelegte Entwurf ist für den Deutschen Schützenbund (DSB)

insgesamt nicht akzeptabel. Viele Bestimmungen sind mit der gesetzlichen Ermächtigung nicht in Einklang

zu bringen und widersprechen klar dem Vorbehalt des Gesetzes. Sie sind in ihrer rechtlich unpräzisen grob

verallgemeinernden Formulierung mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot nicht zu vereinbaren.

Der Entwurf missachtet zudem die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom

1.4.2003 – 1 BvR 539/03 –. Schließlich führt er eine Reihe von neuen Begriffen ein, die aus den Begriffsbestimmungen

des Waffengesetzes (Anlage 1) nicht abzuleiten sind und die Anlage 1 konterkarieren.

Dieser Entwurf bricht mit den im Rahmen der Novellierung von allen politischen Seiten gemachten Erklärungen

und auch Zusagen, den im DSB betriebenen Schießsport nicht zu erschweren oder sogar unmöglich zu

machen. Die angesprochenen Regelungen haben mit der Abwehr von Gefahren nichts mehr zu tun, sie lassen

die berechtigten Belange des Schießsport völlig außer Betracht und sind als Kampfansage an den DSB

und seine Sportschützen aufzufassen.

Für den DSB sind vor allem die Regelungen der §§ 5 bis 7 und 9 sowie des § 30 von größter Bedeutung, da

mit ihnen in den nationalen wie internationalen Schießsport in so erheblicher und nicht mehr nachvollziehbarer

Weise eingegriffen wird, dass die Ausübung des Schießsports auf der Grundlage der bisherigen Disziplinen

nahezu unmöglich gemacht wird. Deshalb wird zunächst hierauf eingegangen:

Zu § 5: Schießsportordnungen

Nach der Ermächtigung des § 15 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 WaffG können Vorschriften über die Anforderungen

und die Inhalte der Sportordnungen erlassen werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche

Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Schießsports erforderlich.

In seinem Beschluss vom 01.04.2003 hat das Bundesverfassungsgericht derartige Regelungen nur

deshalb für verfassungskonform gehalten, weil die Genehmigung auf die waffenrechtsrelevanten Teile der

Sportordnungen beschränkt ist. Gerade aber die Regelungen in Abs. 1 bis 3 beinhalten generelle Vorschriften

über die Genehmigung und über die Zulassung von Abweichungen, die mit den Voraussetzungen der

Ermächtigung nichts zu tun haben. Hiernach ist jede Abweichung vom genehmigten Regelwerk untersagt,

auch dann, wenn die öffentliche Sicherheit nicht berührt ist, wie z.B. bei der Größe der Scheiben oder der

Anzahl der abzugebenden Schüsse. Für das Erfordernis der Anzeigepflicht einer "Zulassung" fehlt es zudem

an einer Ermächtigungsgrundlage im Gesetz. Mit dieser Regelung werden allein schießsportlich relevante

Erfordernisse angesprochen, für die ein Bezug zur öffentlichen Sicherheit nicht herzustellen ist. Eine Ermächtigungsgrundlage

für eine "Untersagung" von Zulassungen, die als belastender Verwaltungsakt zu qualifizieren

ist, durch das Bundesverwaltungsverwaltungsamt fehlt es an einer Ermächtigungsgrundlage.

Zwar sollen nach der Begründung weiterhin regional und örtlich unterschiedliche Schießsportveranstaltungen

in Abweichung der Sportordnung möglich sein. Diese Auffassung findet indes in dem Verordnungsentwurf

keine Grundlage und ist im Hinblick auf die Regelung des § 9 Abs. Nr. 2 Entwurf auch eindeutig falsch.

⇒ In Nr. 2 werden Regelungen in der Sportordnung zur "Anzahl und Qualifikation der notwendigen

Schießaufsichten" gefordert. Zunächst wird der neue Begriff "Schießaufsichten" eingeführt, ohne darzulegen,

was darunter zu verstehen ist. Das Gesetz spricht von "Aufsichtsperson"; dieser Begriff sollte

daher zur Vermeidung von – im übrigen durchgängig in dem Entwurf enthaltenen – Begriffsverwirrungen

im Interesse einer einheitlichen Terminologie verwandt werden.

⇒ Die geforderte Regelung kann indes eine Sportordnung nicht leisten, denn wie viele Aufsichtspersonen

benötigt werden lässt sich nicht abstrakt bestimmen sondern ist von den jeweiligen Gegebenheiten

des Schießstandes und der durchgeführten Schießen (Training, Wettkampf) abhängig. Die Regelung

der Qualifikation von Aufsichtspersonen ist grundsätzlich nicht Gegenstand einer Sportordnung

und daher auch nicht in ihr enthalten. Auch diese Forderung widerspricht der gesetzlichen Ermächtigung.

Im übrigen ist kein Grund ersichtlich, von der jahrzehntelang bewährten bisherigen Praxis der

Qualifikation von Aufsichtspersonen durch die Sportverbände abzuweichen.

⇒ Nr. 3 wiederholt den einleitend gebrauchten Begriff "zugelassene Schießstätten"; dieser ist hier als

überflüssig zu streichen.

⇒ Nr. 4 stellt Forderungen auf, die über die waffenrechtsrelevante Genehmigungspflicht hinausgehen.

Lediglich die Lauflänge ist im Hinblick auf § 6 Abs. 1 Nr. 3 Entwurf von Bedeutung. Solange nicht be-

stimmte Kaliber ausgeschlossen sind, besteht keine Ermächtigung für entsprechende Angaben. Dies

gilt um so mehr für die Forderung nach Festlegung der Visierung. Im Hinblick auf den 2. Halbsatz ist

dieses Erfordernis für die Genehmigung der Sportordnung nicht nachvollziehbar.

⇒ Nr. 5 fordert den Nachweis der Verfügbarkeit der für die jeweiligen Schießdisziplinen zugelassenen

Schießstätten. Zunächst ist die Frage der Verfügbarkeit von Schießstätten keine in der Sportordnung

zu regelnde Frage. Dies würde im übrigen voraussetzen, dass zuvor auch eine Liste aller zugelassenen

Schießstände der 14.000 Vereine des DSB vorgelegt wird.

⇒ In Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Nr. 5 wird dementsprechend vom Verband gefordert, den Wegfall der regelmäßigen

Nutzungsmöglichkeit von Schießstätten anzuzeigen. Es ist für den DSB schlechterdings unmöglich,

den Wegfall der Nutzungsmöglichkeit einer Schießstätte in einem seiner 14.000 Vereine anzuzeigen.

Hiermit wird ein Verwaltungsaufwand gefordert, der von – worauf wiederholt hingewiesen

werden muss – ehrenamtlich tätigen Mitarbeitern überhaupt nicht erbracht werden kann und für dessen

Erforderlichkeit keine Anhaltspunkte ersichtlich sind.

⇒ In Abs. 2 Satz 2 wird verlangt, dass eine Genehmigung von Änderungen der Sportordnungen vor

Aufnahme des Schießbetriebs einzuholen ist. Diese Forderung ist von der gesetzlichen Ermächtigung

nicht gedeckt, denn eine Änderung z.B. der Schusszahl ist für die öffentliche Sicherheit irrelevant. Zudem

werden in der Praxis Regeländerung des olympischen und internationalen Regelwerks von IOC

und ISSF, nach dem sich die Schießsportordnung des DSB ausrichtet, kurzfristig vor olympischen

Spielen und Weltmeisterschaften auf den Sitzung der internationalen Gremien beschlossen. Es ist

nicht möglich, erst dann im erfahrungsgemäß lange dauernden Wege eines Verwaltungsverfahrens

eine Genehmigung einzuholen, bevor die internationalen Regelungen angewandt werden können.

Zur Erläuterung ein Beispiel auf nationaler Ebene: Der DSB hat aus Gründen der Sicherheit eine Änderung

der Sportordnung beschlossen (Einführung einer Pufferpatrone mit Signalfahne), die ab sofort

gilt. Derartige Änderungen müssen auch ohne vorherige Genehmigung durch das Bundesverwaltungsamt

möglich sein, will man nicht die sach- und fachgerechte Durchführung des Schießsports in

Frage stellen.

⇒ Schließlich ist nach der Formulierung des Verordnungstextes auch die Genehmigung derjenigen Disziplinen

erforderlich, die nicht mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen geschossen werden. Ob die Ermächtigung

des § 15 Abs. 7 diese weite Fassung noch umfasst, ist – vor allem vor dem Hintergrund

der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 01.04.2003 – mehr als zweifelhaft.

Zu § 6: Vom Schießsport ausgeschlossene Schusswaffen

⇒ Der in Abs. 1 Nr. 1 geregelte Ausschluss von "Angriffs- und Verteidigungswaffen", die bei einer militärischen

Einheit, einer Polizei oder sonstigen Einrichtung mit Sicherheitsaufgaben (etwa auch private

Sicherheitsunternehmen?) eingeführt waren oder sind, ist von der Verordnungsermächtigung nicht

gedeckt. Nach § 15 Abs. 7 ist der Ausschluss von Schusswaffen nur im Hinblick auf ihre "Konstruktion,

Handhabung und Wirkungsweise" möglich; ein pauschaler Ausschluss nach dem Kriterium der

Verwendbarkeit bei Polizei oder Militär ist unter den drei genannten Voraussetzungen nicht möglich.

⇒ Zudem ist nicht erkennbar, dass der Ausschluss von bei Polizei bzw. Militär genutzten Waffen zur Abwehr

von Gefahren für die öffentliche Sicherheit notwendig ist. Entsprechende Rechtstatsachen, die

dies rechtfertigen könnten, sind weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Auch die Kriminalstatistik

gibt hierfür nichts her.

⇒ Entscheidend ist aber, dass der Ausschluss der vorgenannten Waffen in den Kernbereich des

Schießsports eingreifen würde. Eine Vielzahl bisher ohne Beanstandung ausgeübter Disziplinen wäre

damit unmöglich: Dies trifft für den Kurzwaffenbereich sämtliche Großkaliberdisziplinen des DSB, im

Langwaffenbereich alle Disziplinen Großkalibergewehr und Ordonnanzgewehr.

Auch die olympischen Disziplinen Trap und Skeet können davon betroffen sein, da z.B. in den USA

Polizeiverbände mit Flinten ausgerüstet sind, die auch beim sportlichen Schießen verwandt werden.

Wesentlich ist – vor allem im Hinblick auf die Strafandrohungen –, dass nicht eindeutig feststellbar ist,

ob und in welchem Staat weltweit gerade eine Waffe von Polizei oder Militär benutzt wird. Im übrigen

lässt diese Regelung für Hunderttausende von Waffen das Bedürfnis entfallen mit der Folge, dass die

früher erteilten Waffenbesitzkarten – entschädigungspflichtig – widerrufen werden müssten.

⇒ Dies gilt um so mehr, als auch "sonstige Einrichtungen mit Sicherheitsaufgaben" der Polizei und dem

Militär gleichgestellt werden. Was ist unter einer solchen Einrichtung zu verstehen? Wer soll wissen,

welche Waffe irgendein Sicherheitsunternehmen auf der Welt gerade benutzt?

⇒ Bei einer an rechtlichen Kriterien orientierten Auslegung dieser Vorschrift ist im Hinblick auf die konkrete

Regelung der Ermächtigung des § 15 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 davon auszugehen, dass nicht nur die

Tatsache der Einführung der Waffen an sich als Kriterium dient, sondern die bei Polizei und Militär

verwendete Konstruktion, Handhabung oder Wirkungsweise dieser Waffen gemeint ist. Damit wären

indes alle Waffen für das sportliche Schießen verboten, da sich alle Waffen hinsichtlich der ge-

nannten Kriterien auf militärische bzw. polizeiliche Wurzeln zurückführen lassen. Sogar die Luftdruckwaffen,

die in früheren Jahrhunderten als sog. Windbüchsen auch im militärischen und jagdlichen Einsatz

waren, fielen darunter.

⇒ Zur Lachnummer wird diese Regelung jedoch für das Schießen mit Vorderladerwaffen. Für diese Disziplinen

ist die Regel, dass die – im übrigen erlaubnisfrei zu erwerbenden – Waffen vor Jahrhunderten

militärisch genutzt worden sind.

⇒ Von der Regelung wären z.B. auch die Bayerischen Gebirgsjäger betroffen, deren Ehrenmitglied der

Ministerpräsident des Freistaates Bayern ist, dem gewiss nicht unterstellt werden kann, Gegner der öffentlicher

Sicherheit zu sein. Die Karabiner dieser Einheiten waren beim Militär eingeführt und sind es

in manchen Staaten der Dritten Welt immer noch.

⇒ Lediglich am Rande sei noch angemerkt, dass für die neuen Begriffe einer "Angriffswaffe" und einer

"Verteidigungswaffe" eine Definition nicht gegeben wird und auch aus den Begriffsbestimmungen in

Anlage 1 des WaffG nicht herzuleiten ist. Auch in der waffenrechtlichen Literatur und Rechtsprechung

werden diese Begriffe weder gebraucht noch erläutert. Das Waffenrecht kennt zwar den Begriff des

"Verteidigungsschießens", jedoch fehlt jegliche Regelung zur Art der Waffen hierfür. Wenn der Entwurf

hier neue Kategorien einführt, so bedarf dies nicht nur einer entsprechenden Ermächtigung, die hier

fehlt, sondern auch einer ausreichenden Begründung, die ebenfalls fehlt. Ganz offensichtlich soll mit

dieser Begriffsbestimmung der zuvor gebrauchte Begriff "Gebrauchswaffen" ersetzt werden, der als

Ausgrenzungskriterium nach dem Ergebnis der Besprechung vom 17.02.2003 nicht weiter verfolgt

werden sollte.

Interessant zu erfahren wäre in diesem Zusammenhang allerdings, ob auch die Gewerkschaften der

Polizei davon ausgehen, dass die von ihnen benutzten Waffen nur eine "geringe Präzision", so die

Begründung des Entwurfs, aufweisen. Dies wäre ein interessanter Aspekt, der gewiss nicht zur Beruhigung

der Bevölkerung bei Sicherheitsfragen beitragen wird.

⇒ Nicht nachvollziehbar ist weiter die Regelung des Abs. 1 Nr. 2, wonach "Jagdwaffen" vom sportlichen

Schießen ausgenommen sind. Sollen Jäger sich nicht mehr mit ihren Waffen auch im Wettkampf

messen dürfen? Vor allem aber gibt es Büchsen und Pistolen im Kleinkaliber, die als Jagdwaffen nach

dem Bundesjagdgesetz anzusehen sind, die aber gleichermaßen als Sportwaffen Verwendung finden.

Ihr Ausschluss als Sportwaffe ist schlechterdings unverständlich und wird im übrigen auch nicht weiter

begründet.

Der auch hier gegebene Hinweis der Begründung auf die mangelnde Präzision von Jagdwaffen ist an

Ignoranz nicht mehr zu überbieten.

⇒ Abs. 1 Satz 2 ist zu streichen, da die Verwendung der angesprochenen Waffen bereits in der vorherigen

Aufzählung ausgeschlossen ist. Darüber hinaus dürfte es für ein Verbot sportlicher Veranstaltung

an der erforderlichen Ermächtigung fehlen.

⇒ Die in Abs. 3 vorgesehene Ausnahmegenehmigung durch das Bundesverwaltungsamt kehrt das gesetzliche

Regel-/Ausnahmeverhältnis um. Nicht der Schießsportverband muss nachweisen, dass die

von ihm benötigten Waffen Sportwaffen sind; vielmehr regelt das Gesetz gerade umgekehrt die Verpflichtung

des Verordnungsgebers zur Konkretisierung der auszuschließenden Waffen anhand bestimmter

nachzuweisender Kriterien und Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Auch insoweit geht

diese Regelung über die im Gesetz enthaltene Ermächtigung hinaus.

Der DSB sieht mit diesen Regelungen nicht nur wesentliche Teile seines Schießsportprogramms gefährdet,

sondern muss die Strangulierung des Schießsports allgemein befürchten. Letztlich bleibt allein das Schießen

mit Druckluftwaffen noch erlaubt. Dass dies gravierende Auswirkungen auf den internationalen und sogar

olympischen Sportbereich haben wird, bedarf keiner weiteren Darlegung.

Zu § 7: Unzulässige Schießübungen im Schießsport

Der Entwurf verkennt mit dieser Regelung grundsätzlich den Inhalt des Sports. Zweck des Sportschießens

ist nicht nur die "zielsichere Abgabe eines Schusses und das Treffen eines vorbestimmten Zieles". Zum

Sport gehören auch weitere Elemente, insbesondere läuferische, wie z.B. im Biathlon. Dies als "Anreichung

des Schießsports mit sachfremden Elementen" zu bezeichnen ist diskriminierend. Der DSB verwahrt sich

entschieden gegen eine derartig einseitige und verunglimpfende Sichtweise, und dies aus dem Sportministerium!

⇒ Soweit in Nr. 2 Wettbewerbe verboten werden, bei denen Hindernisse überwunden werden, ist dies zu

weitgehend formuliert. Es besteht Einverständnis, dass während des eigentlichen Schießvorgangs

keine Hindernisse zu überwinden sind. Es muss jedoch weiterhin erlaubt sein, vor und nach dem

Schießen körperliche Belastungen des Schützen möglich zu machen, sei es durch Laufen, Reiten,

oder sonstige Bewegungsabläufe, die auch das Überwinden von Hindernissen beinhalten. Mit dieser

Regelung wäre z.B. der Moderne Fünfkampf als Wettbewerb verboten, da der Fünfkämpfer beim Reiten

Hindernisse überwindet.

⇒ Soweit in Nr. 3 das Schießen in der Bewegung verboten wird, verkennt der Entwurf, das hiermit olympische

Disziplinen wie Trap und Skeet, die Schnellfeuerpistole und das Schießen auf die laufende

Scheibe verboten werden. Der DSB erspart sich hierzu einen Kommentar, denn das darf ja wohl im

Jahr der Olympiabewerbung nicht ernsthaft gemeint sein.

⇒ Soweit in Nr. 3 weiter das Schießen verboten wird, sofern dies mit einem läuferisch zu bewältigenden

Parcours verbunden ist, wird der erfolgreichen Disziplin des DSB "Sommerbiathlon" der Garaus gemacht.

Da auch der Skilanglauf einen als läuferisch zu bewältigenden Teil beinhaltet, wären damit besonders

erfolgreiche Disziplinen im olympischen Wintersport ausgeschlossen. Die Auffassung der Begründung

im letzten Satz ändert hieran nichts; sie belegt lediglich die mangelnde Sachkenntnis im

Sport.

⇒ In Nr. 4 werden mit der gewählten Formulierung die olympische Disziplinen "Laufende Scheibe" und

Schnellfeuerpistole" sowie die internationale Disziplin "Sportpistole 25 m Kleinkaliber" unmöglich gemacht.

⇒ Das Verbot des Schießens mit der "Nichtschusshand" berührt wesentliche Teile des schießsportlichen

Trainings. Zur Vermeidung körperlicher Fehlhaltungen werden mit der "Nichtschusshand" nicht nur

sog. Trockenübungen gemacht, es wird aus trainingsbedingten Erwägungen heraus auch geschossen.

Im übrigen erleben wir es in der Praxis, dass Schützen aus vielfältigen körperlichen Gründen einen

Wechsel der Schusshand vornehmen. Es ist schlechterdings nicht erkennbar, aus welchen Gründen

der öffentlichen Sicherheit eine derartige Regelung erforderlich ist; auch die Begründung schweigt

hierzu.

Den vorgenannten Regelungen kommt im Hinblick auf das strafbewehrte Verbot der Teilnahme von Sportschützen

an entsprechenden Veranstaltungen erhebliche Bedeutung zu. Die getroffenen Regelung führen zu

Einschränkungen, die sicherheitsrechtlich nicht gerechtfertigt sind, denn das Gesetz selbst verbietet das

kampfmäßige Schießen. Das sog. Combatschießen und auch das sog. Verteidigungsschießen – wobei die

Begriffe nicht klar zu trennen sind – ist kein sportliches Schießen nach unserem Selbstverständnis. Jedoch

können Regelungen, die darüber hinausgehend eine schießsportliche Betätigung unterbinden, die bisher

ohne Beanstandungen durchgeführt werden konnte, nicht hingenommen werden. Wesentliche Bestimmungen

des § 7 sind weder sicherheitsrechtlich erforderlich noch verhältnismäßig noch akzeptabel.

Nicht zu vernachlässigen sind in diesem Zusammenhang auch die wirtschaftlichen Auswirkungen auf die

Entwicklung von Waffen, sollte die Verordnung mit ihren weitgehenden Verboten wirksam werden. Der DSB

ist auf ein hervorragendes Gewerbe (Büchsenmacher, Hersteller, Handel) angewiesen, um mit seinen Waffen

weiterhin die sportlichen Positionen in der Weltspitze verteidigen zu können.

Zu § 9: Zulässige Schießübungen auf Schießstätten

Wenn nach Abs. 1 Nr. 2 auf einer Schießstätte künftig das Schießen nur noch auf der Grundlage einer genehmigten

Schießsportordnung zulässig ist, ist jede Abweichung von den Regeln der Schießsportordnung

unmöglich gemacht. Dies gilt auch für Regelungen z.B. hinsichtlich der Scheibengrößen oder der Zahl der

abzugebenden Schüsse.

⇒ Diese Regelung ist von der Ermächtigung des § 27 Abs. 7 nicht mehr gedeckt. Es ist nicht erkennbar,

inwiefern solche Abweichungen zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich sein

sollen. Für den Breitensport ist es jedoch besonders wichtig, gerade von den genannten Regelungen

auf örtlicher Ebene auch Abweichungen zuzulassen. D.h., dass es dem DSB und seinen Vereinen

auch möglich sein muss, z.B. ein sog. Ältestenschießen für Senioren und Seniorinnen durchzuführen,

bei dem abweichend von der Sportordnung weniger Schüsse abgegeben werden oder bei dem das

Gewehr aufgelegt gehalten wird.

Mit der Beschränkung zulässiger Schießübungen auf die Regeln der genehmigten Schießsportordnung

wird in ungerechtfertigter Weise in einen Jahrzehnte lang bewährten Schießsportbetrieb eingegriffen.

Wesentlich für den Schießsport ist aber, dass ein Training, das gezielt und zu Trainingszwecken auch

erforderlich von Regelungen der Sportordnung abweicht, als Schießübung nicht mehr zulässig wäre.

Wer also mit der olympischen Schnellfeuerpistole nicht das in der Sportordnung vorgesehene Programm

von 2 mal 30 Schuss in 6 Serien schießt, sondern hiervon abweichend z.B. in 10er Serien trainiert,

betreibt unzulässige Schießübungen !?.

Die Aufzählung in Abs. 1 ist zudem unklar formuliert, da nicht eindeutig ist, dass es sich um Alternativen

handelt.

Nr. 1 ist sprachlich nicht nur missverständlich formuliert sondern überflüssig, da ein zulässiges Schießen

bereits nur im Rahmen der Zulassung des Schießstandes erfolgt. Sollen damit die Regelungen des § 12

Abs. 1 Nr. 1 a und Nr. 5 ausgehebelt werden und das Schießen mit einer geliehenen Waffe sowie mit Vereinswaffen

für Gäste unmöglich gemacht werden? Muss jetzt jeder Sportschütze vor dem Schießen seine

Waffenbesitzkarte bei der Aufsichtsperson hinterlegen, um den Nachweis seiner Berechtigung zu erbringen?

Mit dieser Formulierung darf z.B. ein Gewehrschütze nicht mit der Pistole seine Schützenfreundes

schießen, da dies nicht mehr innerhalb seiner Berechtigung hinsichtlich der Art der Schusswaffe läge.

Missverständlich formuliert ist auch Abs. 1 Nr. 4, da damit das Schießen mit Jagdwaffen auf einem hierfür

zugelassenen Stand eines Schießsportvereins nicht mehr möglich wäre.

Zu § 30: Erlaubnisse zur Mitnahme von Waffen und Munition nach Deutschland

Diese aufgrund des § 30 WaffG neu eingeführte vor der Einreise zu beantragende Erlaubnis bereitet im internationalen

Sportverkehr Schwierigkeiten. Wenn z.B. für eine Weltcupveranstaltung in München jeder der

etwa 600 teilnehmenden ausländischen Sportschützen um eine Genehmigung nachsuchen müsste, wäre

dies organisatorisch sowohl vom DSB im Vorfeld als wohl auch von der Verwaltung, hier dem Landratsamt

München, kaum angemessen zu bewältigen. Der hierdurch eingeführte bürokratische Aufwand führt allein

aufgrund der Zuständigkeitsregelung – örtliche Behörde – zu unvertretbaren Hemmnissen.

Der DSB fordert daher, dass bereits in der Verordnung durch entsprechende Regelungen die Möglichkeit

eingeräumt wird, für derartige internationale Veranstaltungen einen "Sammelantrag" des ausländischen Verbandes

zuzulassen, dem dann eine entsprechende "Sammelgenehmigung" für die im Antrag aufgeführten

Sportsschützen und Sportwaffen erteilt wird. In diesem Zusammenhang ist bereits auf die für Einzelgenehmigungen

entstehenden Gebühren hinzuweisen, die für derartige umfangreiche Veranstaltungen vom DSB

nicht getragen werden können und letztlich zum Erliegen des internationalen Sportverkehrs führen können.

Im übrigen wäre es sehr hilfreich, wenn die Bundesländer von der Ermächtigung des § 48 WaffG Gebrauch

machen würden, als sachlich zuständige Behörde für Erlaubnisscheine nach § 32 WaffG / § 30 Entwurf eine

zentrale Landesbehörde zu bestimmen.

Neben diesen für den Schießsport im DSB ganz wesentlichen Regelungen bestehen aber auch gegen weitere

Regelungen des Entwurfs rechtliche Bedenken:

Zu § 1: Nachweis der Sachkunde

In Abs. 1 Nr. 2 werden Kenntnisse beim Umgang mit "Waffen" gefordert. Hierzu zählen u.a. auch Hieb- und

Stoßwaffen wie z.B. Messer. Der Begriff ist daher durch "Schusswaffen" zu ersetzen.

Zu § 3: Anderweitiger Nachweis der Sachkunde

Nach Abs. 1 gilt die Sachkunde als nachgewiesen, wenn sie als Sportschütze eines anerkannten Schießsportverbandes

erworben worden ist. Der DSB und seine ihm angeschlossenen Landesverbände führen

hierzu Sachkundelehrgänge und –prüfungen durch. Wir gehen hierbei davon aus, dass dem Erfordernis der

ausreichenden Fertigkeiten im Schießen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) dadurch Genüge getan wird, dass der Sportschütze

nach § 14 mindestens 12 Monate regelmäßig den Schießsport betreibt.

Unklar ist die Regelung des Abs. 2 mit der staatlichen Anerkennung von Lehrgängen. Der DSB geht davon

aus, dass hiervon nicht die von seinen Landesverbänden auf Verbands- oder Bezirksebene durchgeführten

Unterweisungen der Sachkunde gemeint sind. Ebenso dürften sich die Regelungen der Abs. 3 und 4 nicht

auf den Nachweis der Sachkunde als Sportschütze beziehen. Sollte dies dennoch gemeint sein, fehlt auch

hier die erforderliche Ermächtigung, denn § 27 Abs. 7 Nr. 2 betrifft allein das sog. Verteidigungsschießen. Im

übrigen würde mit den detaillierten Regelungen in ein seit Jahren bewährtes Ausbildungssystem ohne jeden

Grund eingegriffen. Die Teilnahme eines Behördenvertreters als Prüfungsausschussmitglied ist für den DSB

allein wegen der damit verbundenen Kosten nicht hinnehmbar; sie ist auch nicht erforderlich. Im übrigen

bestehen aber seitens des DSB keine Bedenken, Vertreter der zuständigen Behörden zu den durchgeführten

Sachkundeprüfung zuzulassen. Dies wird in einigen Bundesländern bereits praktiziert.

Zu § 8: Beirat für schießsportliche Fragen

⇒ Bedauerlicherweise trägt der Entwurf nicht dem Petitum des DSB Rechnung, in Nr. 2 als gesetztes

Mitglied im Beirat vertreten zu sein; wir bitten um Überprüfung, da der DSB als einziger Verband für

die olympischen Schießwettbewerbe zuständig ist.

⇒ Es fällt auf, dass weder ein Vertreter des Deutschen Jagdschutzverbandes noch des Waffengewerbes

im Beirat vertreten sein soll, obwohl deren Fachkenntnis im Hinblick auf die Regelungen des § 6 und

zur "Berücksichtigung waffentechnischer Fragen" (so die Ermächtigung in § 15) von Bedeutung sein

würde.

⇒ Entscheidende Kritik verdient die Regelung aber im Hinblick darauf, dass Regeln zur Einberufung und

zum Verfahren völlig fehlen. Damit wird der Beirat von vornherein zur Bedeutungslosigkeit degradiert,

wie dies beim Beschussrat des alten WaffG der Fall ist, der noch nicht einmal vor Erlass des neuen

Beschussgesetzes einberufen worden war.

⇒ Nicht nachvollziehbar ist die Regelung des Abs. 3 zur "Genehmigung der Schießsportordnung eines

nicht anerkannten Schießsportverbandes". Es ist aus dem Gesetz nicht abzuleiten, dass die Möglichkeit

der Genehmigung einer Sportordnung eines nicht anerkannten Schießsportverbandes bestehen

soll. Dieser Wertungswiderspruch bedarf der Aufklärung.

Zu § 10: Aufsichtspersonen ...

Zunächst regt der DSB an, auf den Begriff "verantwortlich" zu verzichten. Es liegt im Selbstverständnis der

Sache, dass eine Person nur dann Aufsichtsperson sein kann, wenn sie ihre Aufsichtstätigkeit "verantwortlich"

verrichten kann.

Die aus § 35 1. WaffV übernommene Regelung in Abs. 2 ist unpraktikabel. Es sollte zu einer Meldepflicht

der schießsportlichen Vereinigung (die Terminologie ist unklar: das Gesetz spricht von schießsportlichem

Verein bzw. Schießsportverbänden) kommen, die generell die in Betracht kommenden Aufsichtspersonen

melden kann.

Im Hinblick auf die Anerkennung als Schießsportverband und die damit verbundene Auflegung von Pflichten

war im Rahmen der Anhörung der Verbände im BMI Einvernehmen darüber erzielt worden, dass für anerkannte

Schießsportverbände eine Meldepflicht entfallen kann, da diese ohnehin gehalten sind, die Einhaltung

der gesetzlichen Vorschriften durch ihre Mitglieder zu überwachen. Wir bitten zur Vermeidung weiteren

bürokratischen Aufwands dringend darum, hier dem anerkannten Schießsportverband auch soviel Vertrauen

zu schenken, dass er aufgrund der Anerkennung für die erforderlichen sach- und fachkundigen Aufsichtspersonen

selbst Sorge trägt.

Soweit in Abs. 2 Satz 2 gefordert wird, dass der Anzeige Nachweise beizufügen sind, dass die Aufsichtsperson

die Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit besitzt, widerspricht diese Forderung dem Gesetzeswortlaut,

nach dem lediglich die Glaubhaftmachung gefordert wird.

Abs. 5 2. Halbsatz legt fest, dass "Qualifizierungssrichtlinien" Bestandteil des Anerkennungsverfahrens sind.

Eine Ermächtigung im WaffG für diese Forderung ist nicht ersichtlich. Der DSB sieht zur Zeit auch keine

Veranlassung eigene "Qualifizierungsrichtlinien" zu erlassen, da die bisherige Praxis der Ausbildung in den

Landesverbänden bisher noch zu keinerlei Beanstandungen geführt hat.

Zu § 12: Überprüfung von Schießstätten

Die (abweichend von § 37 1. WaffV) Festlegung der Überprüfung von Feststätten "mindestens alle 4 Jahre"

erscheint wenig sachgerecht. In der Praxis hat sich z.B. bei Schießstätten für nicht erlaubnispflichtigen

Schusswaffen ein Zeitraum von in der Regel 6 Jahren eingespielt. Es sollte daher die bisherige Regelung

des § 37 1. WaffV, die sich bewährt hat, übernommen werden.

Zu § 13: Aufbewahrung von Waffen und Munition im privaten Bereich

⇒ Da sich die einzelnen Regelungen des § 13 auf Schusswaffen beziehen sollte dies in der Überschrift

zum Ausdruck gebracht werden: "Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition im privaten Bereich".

⇒ In Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 ist klarzustellen, dass sich die Regelung lediglich auf erlaubnispflichtige

Schusswaffen bezieht. Dies wird durch den Klammerzusatz nicht hinreichend deutlich, so

dass die Gefahr besteht, hierunter auch Luftdruckwaffen zu fassen.

⇒ Abs. 1 lässt lediglich 5 Kurzwaffen in einem Behältnis der geforderten Qualifikation zu. Im Hinblick auf

die Regelung der Langwaffen sollte logischerweise hier auch die Aufbewahrung von 10 Kurzwaffen

möglich sein, da gegenüber den Langwaffen bereits eine höhere Qualifikationsstufe verlangt wird.

Dies würde auch den Abstand zur Aufbewahrung von 5 verbotenen Waffen verdeutlichen.

⇒ In Abs. 3 fehlt nach der "gleichwertigen Verschlusseinrichtung" der – in dem früheren Papier enthaltene

–Zusatz "oder einem gleichwertigen Behältnis", der anzufügen ist. Dies sehen auch die Vorläufigen

Vollzugshinweise vom 18.3.2003 vor.

⇒ Die nach Abs. 4 erforderliche Aufbewahrung von Munition in einem gesonderten Innenfach eines sog.

B-Schrankes ist unlogisch. Der B-Schrank ist einem sog. 0-Schrank gleichgestellt, in dem ohne zu-

sätzliches Innenfach auch Munition aufbewahrt werden kann. Es ist sicherheitsrechtlich nicht erforderlich,

hier abweichende Forderungen zu stellen. Gerade B-Schränke sind in der Vergangenheit von vielen

Sportschützen für ihre Kurzwaffen gekauft worden. Dass dies nunmehr nicht dem sicherheitsrechtlich

vorgegebenen Standard entsprechen soll, ist nachvollziehbar nicht begründet.

⇒ In Abs. 5 werden Anforderungen an einen Waffenraum gestellt, die selbst die Bundeswehr nicht erfüllen

muss (vgl. deren Baufachliche Richtlinien). Dies gilt insbesondere für die Anforderung "fensterlos",

die ersatzlos zu streichen ist, da auch eine Sicherung von Fenstern in einbruchshemmender Weise

geschehen kann. Im übrigen sollte hier auf eine Einzelfallentscheidung abgestellt werden, da gerade

die baulichen und örtlichen Gegebenheiten sehr unterschiedlich sind und Festlegungen hinsichtlich Art

und Qualität von Baumaterialien für eine Einzelfallentscheidung nicht förderlich sind.

⇒ Ohne besonderen Grund sind die Anforderungen in Abs. 6 zu restriktiv und lassen jedes Augenmaß

vermissen. Welcher Kriminelle unterzieht sich der Mühe eines Einbruchs und des Aufbrechen eines A-

oder B-Schrankes, um Einzellader-Langwaffen zu stehlen?

⇒ Abs. 8 sieht erfreulicherweise eine Ausnahmeregelung für besondere Fälle vor. Allerdings ist die Wahl

des Wortes "unverhältnismäßige" Härte unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu ähnlichen

Begriffen geeignet, einen solche Härtefall nie eintreten zu lassen. Wir schlagen daher vor, den Begriff

durch "besondere" Härte zu ersetzen. Dieser Begriff ist in vielen Rechtsgebieten für vergleichbare Situationen

eingeführt und lässt der Behörde im Rahmen der Ermessensentscheidung den erforderlichen

Spielraum im Einzelfall.

⇒ Abs. 9 sieht die Stellungnahme des Deutschen Instituts für Normung hinsichtlich der Gleichwertigkeit

von Normen anderer EWR-Mitgliedstaaten vor. Wir regen an, alternativ auch private (zertifizierte) Firmen

der Sicherheitstechnik zuzulassen, wie dies in Schleswig-Holstein bereits vorgesehen ist, oder

Stellungnahmen der kriminalpolizeilichen Beratungsstellen.

⇒ § 10 spricht von einer "Hausgemeinschaft". Dieser unübliche Begriff sollte durch den auch in anderen

gesetzlichen Vorschriften gängigen Begriff der "häuslichen Gemeinschaft" ersetzt werden. Dies gilt

gerade für das in der Begründung ausdrücklich angeführte auswärts studierende Kind.

Zu § 14: Aufbewahrung von Waffen oder Munition in Schützenhäusern, auf Schießstätten..

Zunächst ist bei der Zitierung § 16 durch § 13 zu ersetzen.

Bedenken bestehen nach wie vor gegen die Verpflichtung zur Vorlage eines Aufbewahrungskonzeptes,

wenn – was für Schützenhäuser und Schießstätten die Regel ist – das Gebäude nicht dauernd bewohnt ist.

Die Anforderungen an ein solches Aufbewahrungskonzept sind völlig offen, der – leider zu erwartenden –

Willkür ist Tür und Tor geöffnet. Die Vereine sind gern bereit, den zuständigen Behörden- bzw. Polizeivertretern

die Aufbewahrung auf Nachfrage zu erläutern. Gegebenenfalls kann die Behörde Anordnungen nach §

36 Abs. 6 WaffG treffen.

Sowohl in § 13 Abs. 6 und 7 als auch in § 14 Abs. 2 wird auf die Beteiligung der kriminalpolizeilichen Beratungsstellen

abgestellt. Wir geben zu Bedenken, ob alternativ nicht auch private (zertifizierte) Firmen der

Sicherheitstechnik beteiligt werden könnten, zumal wenn es bei der Forderung eines Aufbewahrungskonzeptes

bleiben sollte.

Zu § 22: Lehrgänge und Schießübungen

Abs. 1 Satz 2 verbietet die Teilnahme als Schütze an den in Abs. 1 genannten Schießübungen. Sollen hierdurch

grundsätzlich Sportschützen von einer Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen – aus welchen

Gründen auch immer sie diese absolvieren wollen – ausgeschlossen werden, bloß weil sie Sportschütze

sind? Dies kann ernsthaft nicht gemeint sein; der Satz ist daher zu streichen oder bedarf einer klareren

Formulierung.

Zu § 33: Europäischer Feuerwaffenpass

Nach Abs. 2 hat der Antragsteller die Angaben nach § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 zu machen. Es erscheint

logischer, insoweit auf die Regelung des § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 zu verweisen.

Zu § 34 (wohl nicht: 43): Ordnungswidrigkeiten

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen zu § 13 ist in Nr. 9 das Wort "Waffen" durch "Schusswaffen" zu

ersetzen.

Nicht unbedingt Formschön, aber meintest du etwa so?

Quelle

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  • 3 years later...

Dachte ich hätte noch einige gehabt, leider finde ich die nicht mehr, kann auch sein das die mein Lagerarbeiter schon verschrottet hat PDT_Armataz_01_16

Ich würde es mal bei Aktionshäuser probieren wie egun oder guns & more, die links dazu sind hier auf dem Board vorhanden, da besteht vieleicht noch die Möglichkeit ein Magazin zu ergattern.

PS: Herzlich Willkommen bei uns @rifle

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  • 2 weeks later...

Hallo

Also habe jetzt von einem Freund eine 30 06 Munition bekommen.

und sie passt in das Magazin.

Hat genau die selbe länge wie die 7x 64

Mann¨kann sagen die Hülse ist die Selbe nur das Geschoss ist etwas dicker.

jetzt weiss ich nur noch nicht ob das Magazin 30 06 von H&K auch in der H&K 940 (7x64 passt.

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