beretta Posted April 30, 2003 at 03:03 PM Share Posted April 30, 2003 at 03:03 PM Stellungnahme (PDF) Link to comment Share on other sites More sharing options...
Hollowpoint Posted April 30, 2003 at 04:22 PM Share Posted April 30, 2003 at 04:22 PM Kann mal irgendwer die Stellungnahme des DSB in VOLLTEXT hier ins Forum stellen? Meine $§%*]-Software kriegt den Download nicht hin (irgendwelche Fehler in "Font", "Encoding" und so ein für mich unverständliches Zeug)!!! Ich und Computer, das ist genauso wie Charlton Heston und J.E. Brenneke! GRUß Link to comment Share on other sites More sharing options...
Glock17 Posted April 30, 2003 at 04:31 PM Share Posted April 30, 2003 at 04:31 PM Stellungnahme zum Entwurf einer Allgemeinen Verordnung zum Waffengesetz Der mit Datum vom 31.03.2003 nunmehr vorgelegte Entwurf ist für den Deutschen Schützenbund (DSB) insgesamt nicht akzeptabel. Viele Bestimmungen sind mit der gesetzlichen Ermächtigung nicht in Einklang zu bringen und widersprechen klar dem Vorbehalt des Gesetzes. Sie sind in ihrer rechtlich unpräzisen grob verallgemeinernden Formulierung mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot nicht zu vereinbaren. Der Entwurf missachtet zudem die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 1.4.2003 – 1 BvR 539/03 –. Schließlich führt er eine Reihe von neuen Begriffen ein, die aus den Begriffsbestimmungen des Waffengesetzes (Anlage 1) nicht abzuleiten sind und die Anlage 1 konterkarieren. Dieser Entwurf bricht mit den im Rahmen der Novellierung von allen politischen Seiten gemachten Erklärungen und auch Zusagen, den im DSB betriebenen Schießsport nicht zu erschweren oder sogar unmöglich zu machen. Die angesprochenen Regelungen haben mit der Abwehr von Gefahren nichts mehr zu tun, sie lassen die berechtigten Belange des Schießsport völlig außer Betracht und sind als Kampfansage an den DSB und seine Sportschützen aufzufassen. Für den DSB sind vor allem die Regelungen der §§ 5 bis 7 und 9 sowie des § 30 von größter Bedeutung, da mit ihnen in den nationalen wie internationalen Schießsport in so erheblicher und nicht mehr nachvollziehbarer Weise eingegriffen wird, dass die Ausübung des Schießsports auf der Grundlage der bisherigen Disziplinen nahezu unmöglich gemacht wird. Deshalb wird zunächst hierauf eingegangen: Zu § 5: Schießsportordnungen Nach der Ermächtigung des § 15 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 WaffG können Vorschriften über die Anforderungen und die Inhalte der Sportordnungen erlassen werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Schießsports erforderlich. In seinem Beschluss vom 01.04.2003 hat das Bundesverfassungsgericht derartige Regelungen nur deshalb für verfassungskonform gehalten, weil die Genehmigung auf die waffenrechtsrelevanten Teile der Sportordnungen beschränkt ist. Gerade aber die Regelungen in Abs. 1 bis 3 beinhalten generelle Vorschriften über die Genehmigung und über die Zulassung von Abweichungen, die mit den Voraussetzungen der Ermächtigung nichts zu tun haben. Hiernach ist jede Abweichung vom genehmigten Regelwerk untersagt, auch dann, wenn die öffentliche Sicherheit nicht berührt ist, wie z.B. bei der Größe der Scheiben oder der Anzahl der abzugebenden Schüsse. Für das Erfordernis der Anzeigepflicht einer "Zulassung" fehlt es zudem an einer Ermächtigungsgrundlage im Gesetz. Mit dieser Regelung werden allein schießsportlich relevante Erfordernisse angesprochen, für die ein Bezug zur öffentlichen Sicherheit nicht herzustellen ist. Eine Ermächtigungsgrundlage für eine "Untersagung" von Zulassungen, die als belastender Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, durch das Bundesverwaltungsverwaltungsamt fehlt es an einer Ermächtigungsgrundlage. Zwar sollen nach der Begründung weiterhin regional und örtlich unterschiedliche Schießsportveranstaltungen in Abweichung der Sportordnung möglich sein. Diese Auffassung findet indes in dem Verordnungsentwurf keine Grundlage und ist im Hinblick auf die Regelung des § 9 Abs. Nr. 2 Entwurf auch eindeutig falsch. ⇒ In Nr. 2 werden Regelungen in der Sportordnung zur "Anzahl und Qualifikation der notwendigen Schießaufsichten" gefordert. Zunächst wird der neue Begriff "Schießaufsichten" eingeführt, ohne darzulegen, was darunter zu verstehen ist. Das Gesetz spricht von "Aufsichtsperson"; dieser Begriff sollte daher zur Vermeidung von – im übrigen durchgängig in dem Entwurf enthaltenen – Begriffsverwirrungen im Interesse einer einheitlichen Terminologie verwandt werden. ⇒ Die geforderte Regelung kann indes eine Sportordnung nicht leisten, denn wie viele Aufsichtspersonen benötigt werden lässt sich nicht abstrakt bestimmen sondern ist von den jeweiligen Gegebenheiten des Schießstandes und der durchgeführten Schießen (Training, Wettkampf) abhängig. Die Regelung der Qualifikation von Aufsichtspersonen ist grundsätzlich nicht Gegenstand einer Sportordnung und daher auch nicht in ihr enthalten. Auch diese Forderung widerspricht der gesetzlichen Ermächtigung. Im übrigen ist kein Grund ersichtlich, von der jahrzehntelang bewährten bisherigen Praxis der Qualifikation von Aufsichtspersonen durch die Sportverbände abzuweichen. ⇒ Nr. 3 wiederholt den einleitend gebrauchten Begriff "zugelassene Schießstätten"; dieser ist hier als überflüssig zu streichen. ⇒ Nr. 4 stellt Forderungen auf, die über die waffenrechtsrelevante Genehmigungspflicht hinausgehen. Lediglich die Lauflänge ist im Hinblick auf § 6 Abs. 1 Nr. 3 Entwurf von Bedeutung. Solange nicht be- stimmte Kaliber ausgeschlossen sind, besteht keine Ermächtigung für entsprechende Angaben. Dies gilt um so mehr für die Forderung nach Festlegung der Visierung. Im Hinblick auf den 2. Halbsatz ist dieses Erfordernis für die Genehmigung der Sportordnung nicht nachvollziehbar. ⇒ Nr. 5 fordert den Nachweis der Verfügbarkeit der für die jeweiligen Schießdisziplinen zugelassenen Schießstätten. Zunächst ist die Frage der Verfügbarkeit von Schießstätten keine in der Sportordnung zu regelnde Frage. Dies würde im übrigen voraussetzen, dass zuvor auch eine Liste aller zugelassenen Schießstände der 14.000 Vereine des DSB vorgelegt wird. ⇒ In Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Nr. 5 wird dementsprechend vom Verband gefordert, den Wegfall der regelmäßigen Nutzungsmöglichkeit von Schießstätten anzuzeigen. Es ist für den DSB schlechterdings unmöglich, den Wegfall der Nutzungsmöglichkeit einer Schießstätte in einem seiner 14.000 Vereine anzuzeigen. Hiermit wird ein Verwaltungsaufwand gefordert, der von – worauf wiederholt hingewiesen werden muss – ehrenamtlich tätigen Mitarbeitern überhaupt nicht erbracht werden kann und für dessen Erforderlichkeit keine Anhaltspunkte ersichtlich sind. ⇒ In Abs. 2 Satz 2 wird verlangt, dass eine Genehmigung von Änderungen der Sportordnungen vor Aufnahme des Schießbetriebs einzuholen ist. Diese Forderung ist von der gesetzlichen Ermächtigung nicht gedeckt, denn eine Änderung z.B. der Schusszahl ist für die öffentliche Sicherheit irrelevant. Zudem werden in der Praxis Regeländerung des olympischen und internationalen Regelwerks von IOC und ISSF, nach dem sich die Schießsportordnung des DSB ausrichtet, kurzfristig vor olympischen Spielen und Weltmeisterschaften auf den Sitzung der internationalen Gremien beschlossen. Es ist nicht möglich, erst dann im erfahrungsgemäß lange dauernden Wege eines Verwaltungsverfahrens eine Genehmigung einzuholen, bevor die internationalen Regelungen angewandt werden können. Zur Erläuterung ein Beispiel auf nationaler Ebene: Der DSB hat aus Gründen der Sicherheit eine Änderung der Sportordnung beschlossen (Einführung einer Pufferpatrone mit Signalfahne), die ab sofort gilt. Derartige Änderungen müssen auch ohne vorherige Genehmigung durch das Bundesverwaltungsamt möglich sein, will man nicht die sach- und fachgerechte Durchführung des Schießsports in Frage stellen. ⇒ Schließlich ist nach der Formulierung des Verordnungstextes auch die Genehmigung derjenigen Disziplinen erforderlich, die nicht mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen geschossen werden. Ob die Ermächtigung des § 15 Abs. 7 diese weite Fassung noch umfasst, ist – vor allem vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 01.04.2003 – mehr als zweifelhaft. Zu § 6: Vom Schießsport ausgeschlossene Schusswaffen ⇒ Der in Abs. 1 Nr. 1 geregelte Ausschluss von "Angriffs- und Verteidigungswaffen", die bei einer militärischen Einheit, einer Polizei oder sonstigen Einrichtung mit Sicherheitsaufgaben (etwa auch private Sicherheitsunternehmen?) eingeführt waren oder sind, ist von der Verordnungsermächtigung nicht gedeckt. Nach § 15 Abs. 7 ist der Ausschluss von Schusswaffen nur im Hinblick auf ihre "Konstruktion, Handhabung und Wirkungsweise" möglich; ein pauschaler Ausschluss nach dem Kriterium der Verwendbarkeit bei Polizei oder Militär ist unter den drei genannten Voraussetzungen nicht möglich. ⇒ Zudem ist nicht erkennbar, dass der Ausschluss von bei Polizei bzw. Militär genutzten Waffen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit notwendig ist. Entsprechende Rechtstatsachen, die dies rechtfertigen könnten, sind weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Auch die Kriminalstatistik gibt hierfür nichts her. ⇒ Entscheidend ist aber, dass der Ausschluss der vorgenannten Waffen in den Kernbereich des Schießsports eingreifen würde. Eine Vielzahl bisher ohne Beanstandung ausgeübter Disziplinen wäre damit unmöglich: Dies trifft für den Kurzwaffenbereich sämtliche Großkaliberdisziplinen des DSB, im Langwaffenbereich alle Disziplinen Großkalibergewehr und Ordonnanzgewehr. Auch die olympischen Disziplinen Trap und Skeet können davon betroffen sein, da z.B. in den USA Polizeiverbände mit Flinten ausgerüstet sind, die auch beim sportlichen Schießen verwandt werden. Wesentlich ist – vor allem im Hinblick auf die Strafandrohungen –, dass nicht eindeutig feststellbar ist, ob und in welchem Staat weltweit gerade eine Waffe von Polizei oder Militär benutzt wird. Im übrigen lässt diese Regelung für Hunderttausende von Waffen das Bedürfnis entfallen mit der Folge, dass die früher erteilten Waffenbesitzkarten – entschädigungspflichtig – widerrufen werden müssten. ⇒ Dies gilt um so mehr, als auch "sonstige Einrichtungen mit Sicherheitsaufgaben" der Polizei und dem Militär gleichgestellt werden. Was ist unter einer solchen Einrichtung zu verstehen? Wer soll wissen, welche Waffe irgendein Sicherheitsunternehmen auf der Welt gerade benutzt? ⇒ Bei einer an rechtlichen Kriterien orientierten Auslegung dieser Vorschrift ist im Hinblick auf die konkrete Regelung der Ermächtigung des § 15 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 davon auszugehen, dass nicht nur die Tatsache der Einführung der Waffen an sich als Kriterium dient, sondern die bei Polizei und Militär verwendete Konstruktion, Handhabung oder Wirkungsweise dieser Waffen gemeint ist. Damit wären indes alle Waffen für das sportliche Schießen verboten, da sich alle Waffen hinsichtlich der ge- nannten Kriterien auf militärische bzw. polizeiliche Wurzeln zurückführen lassen. Sogar die Luftdruckwaffen, die in früheren Jahrhunderten als sog. Windbüchsen auch im militärischen und jagdlichen Einsatz waren, fielen darunter. ⇒ Zur Lachnummer wird diese Regelung jedoch für das Schießen mit Vorderladerwaffen. Für diese Disziplinen ist die Regel, dass die – im übrigen erlaubnisfrei zu erwerbenden – Waffen vor Jahrhunderten militärisch genutzt worden sind. ⇒ Von der Regelung wären z.B. auch die Bayerischen Gebirgsjäger betroffen, deren Ehrenmitglied der Ministerpräsident des Freistaates Bayern ist, dem gewiss nicht unterstellt werden kann, Gegner der öffentlicher Sicherheit zu sein. Die Karabiner dieser Einheiten waren beim Militär eingeführt und sind es in manchen Staaten der Dritten Welt immer noch. ⇒ Lediglich am Rande sei noch angemerkt, dass für die neuen Begriffe einer "Angriffswaffe" und einer "Verteidigungswaffe" eine Definition nicht gegeben wird und auch aus den Begriffsbestimmungen in Anlage 1 des WaffG nicht herzuleiten ist. Auch in der waffenrechtlichen Literatur und Rechtsprechung werden diese Begriffe weder gebraucht noch erläutert. Das Waffenrecht kennt zwar den Begriff des "Verteidigungsschießens", jedoch fehlt jegliche Regelung zur Art der Waffen hierfür. Wenn der Entwurf hier neue Kategorien einführt, so bedarf dies nicht nur einer entsprechenden Ermächtigung, die hier fehlt, sondern auch einer ausreichenden Begründung, die ebenfalls fehlt. Ganz offensichtlich soll mit dieser Begriffsbestimmung der zuvor gebrauchte Begriff "Gebrauchswaffen" ersetzt werden, der als Ausgrenzungskriterium nach dem Ergebnis der Besprechung vom 17.02.2003 nicht weiter verfolgt werden sollte. Interessant zu erfahren wäre in diesem Zusammenhang allerdings, ob auch die Gewerkschaften der Polizei davon ausgehen, dass die von ihnen benutzten Waffen nur eine "geringe Präzision", so die Begründung des Entwurfs, aufweisen. Dies wäre ein interessanter Aspekt, der gewiss nicht zur Beruhigung der Bevölkerung bei Sicherheitsfragen beitragen wird. ⇒ Nicht nachvollziehbar ist weiter die Regelung des Abs. 1 Nr. 2, wonach "Jagdwaffen" vom sportlichen Schießen ausgenommen sind. Sollen Jäger sich nicht mehr mit ihren Waffen auch im Wettkampf messen dürfen? Vor allem aber gibt es Büchsen und Pistolen im Kleinkaliber, die als Jagdwaffen nach dem Bundesjagdgesetz anzusehen sind, die aber gleichermaßen als Sportwaffen Verwendung finden. Ihr Ausschluss als Sportwaffe ist schlechterdings unverständlich und wird im übrigen auch nicht weiter begründet. Der auch hier gegebene Hinweis der Begründung auf die mangelnde Präzision von Jagdwaffen ist an Ignoranz nicht mehr zu überbieten. ⇒ Abs. 1 Satz 2 ist zu streichen, da die Verwendung der angesprochenen Waffen bereits in der vorherigen Aufzählung ausgeschlossen ist. Darüber hinaus dürfte es für ein Verbot sportlicher Veranstaltung an der erforderlichen Ermächtigung fehlen. ⇒ Die in Abs. 3 vorgesehene Ausnahmegenehmigung durch das Bundesverwaltungsamt kehrt das gesetzliche Regel-/Ausnahmeverhältnis um. Nicht der Schießsportverband muss nachweisen, dass die von ihm benötigten Waffen Sportwaffen sind; vielmehr regelt das Gesetz gerade umgekehrt die Verpflichtung des Verordnungsgebers zur Konkretisierung der auszuschließenden Waffen anhand bestimmter nachzuweisender Kriterien und Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Auch insoweit geht diese Regelung über die im Gesetz enthaltene Ermächtigung hinaus. Der DSB sieht mit diesen Regelungen nicht nur wesentliche Teile seines Schießsportprogramms gefährdet, sondern muss die Strangulierung des Schießsports allgemein befürchten. Letztlich bleibt allein das Schießen mit Druckluftwaffen noch erlaubt. Dass dies gravierende Auswirkungen auf den internationalen und sogar olympischen Sportbereich haben wird, bedarf keiner weiteren Darlegung. Zu § 7: Unzulässige Schießübungen im Schießsport Der Entwurf verkennt mit dieser Regelung grundsätzlich den Inhalt des Sports. Zweck des Sportschießens ist nicht nur die "zielsichere Abgabe eines Schusses und das Treffen eines vorbestimmten Zieles". Zum Sport gehören auch weitere Elemente, insbesondere läuferische, wie z.B. im Biathlon. Dies als "Anreichung des Schießsports mit sachfremden Elementen" zu bezeichnen ist diskriminierend. Der DSB verwahrt sich entschieden gegen eine derartig einseitige und verunglimpfende Sichtweise, und dies aus dem Sportministerium! ⇒ Soweit in Nr. 2 Wettbewerbe verboten werden, bei denen Hindernisse überwunden werden, ist dies zu weitgehend formuliert. Es besteht Einverständnis, dass während des eigentlichen Schießvorgangs keine Hindernisse zu überwinden sind. Es muss jedoch weiterhin erlaubt sein, vor und nach dem Schießen körperliche Belastungen des Schützen möglich zu machen, sei es durch Laufen, Reiten, oder sonstige Bewegungsabläufe, die auch das Überwinden von Hindernissen beinhalten. Mit dieser Regelung wäre z.B. der Moderne Fünfkampf als Wettbewerb verboten, da der Fünfkämpfer beim Reiten Hindernisse überwindet. ⇒ Soweit in Nr. 3 das Schießen in der Bewegung verboten wird, verkennt der Entwurf, das hiermit olympische Disziplinen wie Trap und Skeet, die Schnellfeuerpistole und das Schießen auf die laufende Scheibe verboten werden. Der DSB erspart sich hierzu einen Kommentar, denn das darf ja wohl im Jahr der Olympiabewerbung nicht ernsthaft gemeint sein. ⇒ Soweit in Nr. 3 weiter das Schießen verboten wird, sofern dies mit einem läuferisch zu bewältigenden Parcours verbunden ist, wird der erfolgreichen Disziplin des DSB "Sommerbiathlon" der Garaus gemacht. Da auch der Skilanglauf einen als läuferisch zu bewältigenden Teil beinhaltet, wären damit besonders erfolgreiche Disziplinen im olympischen Wintersport ausgeschlossen. Die Auffassung der Begründung im letzten Satz ändert hieran nichts; sie belegt lediglich die mangelnde Sachkenntnis im Sport. ⇒ In Nr. 4 werden mit der gewählten Formulierung die olympische Disziplinen "Laufende Scheibe" und Schnellfeuerpistole" sowie die internationale Disziplin "Sportpistole 25 m Kleinkaliber" unmöglich gemacht. ⇒ Das Verbot des Schießens mit der "Nichtschusshand" berührt wesentliche Teile des schießsportlichen Trainings. Zur Vermeidung körperlicher Fehlhaltungen werden mit der "Nichtschusshand" nicht nur sog. Trockenübungen gemacht, es wird aus trainingsbedingten Erwägungen heraus auch geschossen. Im übrigen erleben wir es in der Praxis, dass Schützen aus vielfältigen körperlichen Gründen einen Wechsel der Schusshand vornehmen. Es ist schlechterdings nicht erkennbar, aus welchen Gründen der öffentlichen Sicherheit eine derartige Regelung erforderlich ist; auch die Begründung schweigt hierzu. Den vorgenannten Regelungen kommt im Hinblick auf das strafbewehrte Verbot der Teilnahme von Sportschützen an entsprechenden Veranstaltungen erhebliche Bedeutung zu. Die getroffenen Regelung führen zu Einschränkungen, die sicherheitsrechtlich nicht gerechtfertigt sind, denn das Gesetz selbst verbietet das kampfmäßige Schießen. Das sog. Combatschießen und auch das sog. Verteidigungsschießen – wobei die Begriffe nicht klar zu trennen sind – ist kein sportliches Schießen nach unserem Selbstverständnis. Jedoch können Regelungen, die darüber hinausgehend eine schießsportliche Betätigung unterbinden, die bisher ohne Beanstandungen durchgeführt werden konnte, nicht hingenommen werden. Wesentliche Bestimmungen des § 7 sind weder sicherheitsrechtlich erforderlich noch verhältnismäßig noch akzeptabel. Nicht zu vernachlässigen sind in diesem Zusammenhang auch die wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Entwicklung von Waffen, sollte die Verordnung mit ihren weitgehenden Verboten wirksam werden. Der DSB ist auf ein hervorragendes Gewerbe (Büchsenmacher, Hersteller, Handel) angewiesen, um mit seinen Waffen weiterhin die sportlichen Positionen in der Weltspitze verteidigen zu können. Zu § 9: Zulässige Schießübungen auf Schießstätten Wenn nach Abs. 1 Nr. 2 auf einer Schießstätte künftig das Schießen nur noch auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung zulässig ist, ist jede Abweichung von den Regeln der Schießsportordnung unmöglich gemacht. Dies gilt auch für Regelungen z.B. hinsichtlich der Scheibengrößen oder der Zahl der abzugebenden Schüsse. ⇒ Diese Regelung ist von der Ermächtigung des § 27 Abs. 7 nicht mehr gedeckt. Es ist nicht erkennbar, inwiefern solche Abweichungen zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich sein sollen. Für den Breitensport ist es jedoch besonders wichtig, gerade von den genannten Regelungen auf örtlicher Ebene auch Abweichungen zuzulassen. D.h., dass es dem DSB und seinen Vereinen auch möglich sein muss, z.B. ein sog. Ältestenschießen für Senioren und Seniorinnen durchzuführen, bei dem abweichend von der Sportordnung weniger Schüsse abgegeben werden oder bei dem das Gewehr aufgelegt gehalten wird. Mit der Beschränkung zulässiger Schießübungen auf die Regeln der genehmigten Schießsportordnung wird in ungerechtfertigter Weise in einen Jahrzehnte lang bewährten Schießsportbetrieb eingegriffen. Wesentlich für den Schießsport ist aber, dass ein Training, das gezielt und zu Trainingszwecken auch erforderlich von Regelungen der Sportordnung abweicht, als Schießübung nicht mehr zulässig wäre. Wer also mit der olympischen Schnellfeuerpistole nicht das in der Sportordnung vorgesehene Programm von 2 mal 30 Schuss in 6 Serien schießt, sondern hiervon abweichend z.B. in 10er Serien trainiert, betreibt unzulässige Schießübungen !?. Die Aufzählung in Abs. 1 ist zudem unklar formuliert, da nicht eindeutig ist, dass es sich um Alternativen handelt. Nr. 1 ist sprachlich nicht nur missverständlich formuliert sondern überflüssig, da ein zulässiges Schießen bereits nur im Rahmen der Zulassung des Schießstandes erfolgt. Sollen damit die Regelungen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 a und Nr. 5 ausgehebelt werden und das Schießen mit einer geliehenen Waffe sowie mit Vereinswaffen für Gäste unmöglich gemacht werden? Muss jetzt jeder Sportschütze vor dem Schießen seine Waffenbesitzkarte bei der Aufsichtsperson hinterlegen, um den Nachweis seiner Berechtigung zu erbringen? Mit dieser Formulierung darf z.B. ein Gewehrschütze nicht mit der Pistole seine Schützenfreundes schießen, da dies nicht mehr innerhalb seiner Berechtigung hinsichtlich der Art der Schusswaffe läge. Missverständlich formuliert ist auch Abs. 1 Nr. 4, da damit das Schießen mit Jagdwaffen auf einem hierfür zugelassenen Stand eines Schießsportvereins nicht mehr möglich wäre. Zu § 30: Erlaubnisse zur Mitnahme von Waffen und Munition nach Deutschland Diese aufgrund des § 30 WaffG neu eingeführte vor der Einreise zu beantragende Erlaubnis bereitet im internationalen Sportverkehr Schwierigkeiten. Wenn z.B. für eine Weltcupveranstaltung in München jeder der etwa 600 teilnehmenden ausländischen Sportschützen um eine Genehmigung nachsuchen müsste, wäre dies organisatorisch sowohl vom DSB im Vorfeld als wohl auch von der Verwaltung, hier dem Landratsamt München, kaum angemessen zu bewältigen. Der hierdurch eingeführte bürokratische Aufwand führt allein aufgrund der Zuständigkeitsregelung – örtliche Behörde – zu unvertretbaren Hemmnissen. Der DSB fordert daher, dass bereits in der Verordnung durch entsprechende Regelungen die Möglichkeit eingeräumt wird, für derartige internationale Veranstaltungen einen "Sammelantrag" des ausländischen Verbandes zuzulassen, dem dann eine entsprechende "Sammelgenehmigung" für die im Antrag aufgeführten Sportsschützen und Sportwaffen erteilt wird. In diesem Zusammenhang ist bereits auf die für Einzelgenehmigungen entstehenden Gebühren hinzuweisen, die für derartige umfangreiche Veranstaltungen vom DSB nicht getragen werden können und letztlich zum Erliegen des internationalen Sportverkehrs führen können. Im übrigen wäre es sehr hilfreich, wenn die Bundesländer von der Ermächtigung des § 48 WaffG Gebrauch machen würden, als sachlich zuständige Behörde für Erlaubnisscheine nach § 32 WaffG / § 30 Entwurf eine zentrale Landesbehörde zu bestimmen. Neben diesen für den Schießsport im DSB ganz wesentlichen Regelungen bestehen aber auch gegen weitere Regelungen des Entwurfs rechtliche Bedenken: Zu § 1: Nachweis der Sachkunde In Abs. 1 Nr. 2 werden Kenntnisse beim Umgang mit "Waffen" gefordert. Hierzu zählen u.a. auch Hieb- und Stoßwaffen wie z.B. Messer. Der Begriff ist daher durch "Schusswaffen" zu ersetzen. Zu § 3: Anderweitiger Nachweis der Sachkunde Nach Abs. 1 gilt die Sachkunde als nachgewiesen, wenn sie als Sportschütze eines anerkannten Schießsportverbandes erworben worden ist. Der DSB und seine ihm angeschlossenen Landesverbände führen hierzu Sachkundelehrgänge und –prüfungen durch. Wir gehen hierbei davon aus, dass dem Erfordernis der ausreichenden Fertigkeiten im Schießen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) dadurch Genüge getan wird, dass der Sportschütze nach § 14 mindestens 12 Monate regelmäßig den Schießsport betreibt. Unklar ist die Regelung des Abs. 2 mit der staatlichen Anerkennung von Lehrgängen. Der DSB geht davon aus, dass hiervon nicht die von seinen Landesverbänden auf Verbands- oder Bezirksebene durchgeführten Unterweisungen der Sachkunde gemeint sind. Ebenso dürften sich die Regelungen der Abs. 3 und 4 nicht auf den Nachweis der Sachkunde als Sportschütze beziehen. Sollte dies dennoch gemeint sein, fehlt auch hier die erforderliche Ermächtigung, denn § 27 Abs. 7 Nr. 2 betrifft allein das sog. Verteidigungsschießen. Im übrigen würde mit den detaillierten Regelungen in ein seit Jahren bewährtes Ausbildungssystem ohne jeden Grund eingegriffen. Die Teilnahme eines Behördenvertreters als Prüfungsausschussmitglied ist für den DSB allein wegen der damit verbundenen Kosten nicht hinnehmbar; sie ist auch nicht erforderlich. Im übrigen bestehen aber seitens des DSB keine Bedenken, Vertreter der zuständigen Behörden zu den durchgeführten Sachkundeprüfung zuzulassen. Dies wird in einigen Bundesländern bereits praktiziert. Zu § 8: Beirat für schießsportliche Fragen ⇒ Bedauerlicherweise trägt der Entwurf nicht dem Petitum des DSB Rechnung, in Nr. 2 als gesetztes Mitglied im Beirat vertreten zu sein; wir bitten um Überprüfung, da der DSB als einziger Verband für die olympischen Schießwettbewerbe zuständig ist. ⇒ Es fällt auf, dass weder ein Vertreter des Deutschen Jagdschutzverbandes noch des Waffengewerbes im Beirat vertreten sein soll, obwohl deren Fachkenntnis im Hinblick auf die Regelungen des § 6 und zur "Berücksichtigung waffentechnischer Fragen" (so die Ermächtigung in § 15) von Bedeutung sein würde. ⇒ Entscheidende Kritik verdient die Regelung aber im Hinblick darauf, dass Regeln zur Einberufung und zum Verfahren völlig fehlen. Damit wird der Beirat von vornherein zur Bedeutungslosigkeit degradiert, wie dies beim Beschussrat des alten WaffG der Fall ist, der noch nicht einmal vor Erlass des neuen Beschussgesetzes einberufen worden war. ⇒ Nicht nachvollziehbar ist die Regelung des Abs. 3 zur "Genehmigung der Schießsportordnung eines nicht anerkannten Schießsportverbandes". Es ist aus dem Gesetz nicht abzuleiten, dass die Möglichkeit der Genehmigung einer Sportordnung eines nicht anerkannten Schießsportverbandes bestehen soll. Dieser Wertungswiderspruch bedarf der Aufklärung. Zu § 10: Aufsichtspersonen ... Zunächst regt der DSB an, auf den Begriff "verantwortlich" zu verzichten. Es liegt im Selbstverständnis der Sache, dass eine Person nur dann Aufsichtsperson sein kann, wenn sie ihre Aufsichtstätigkeit "verantwortlich" verrichten kann. Die aus § 35 1. WaffV übernommene Regelung in Abs. 2 ist unpraktikabel. Es sollte zu einer Meldepflicht der schießsportlichen Vereinigung (die Terminologie ist unklar: das Gesetz spricht von schießsportlichem Verein bzw. Schießsportverbänden) kommen, die generell die in Betracht kommenden Aufsichtspersonen melden kann. Im Hinblick auf die Anerkennung als Schießsportverband und die damit verbundene Auflegung von Pflichten war im Rahmen der Anhörung der Verbände im BMI Einvernehmen darüber erzielt worden, dass für anerkannte Schießsportverbände eine Meldepflicht entfallen kann, da diese ohnehin gehalten sind, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch ihre Mitglieder zu überwachen. Wir bitten zur Vermeidung weiteren bürokratischen Aufwands dringend darum, hier dem anerkannten Schießsportverband auch soviel Vertrauen zu schenken, dass er aufgrund der Anerkennung für die erforderlichen sach- und fachkundigen Aufsichtspersonen selbst Sorge trägt. Soweit in Abs. 2 Satz 2 gefordert wird, dass der Anzeige Nachweise beizufügen sind, dass die Aufsichtsperson die Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit besitzt, widerspricht diese Forderung dem Gesetzeswortlaut, nach dem lediglich die Glaubhaftmachung gefordert wird. Abs. 5 2. Halbsatz legt fest, dass "Qualifizierungssrichtlinien" Bestandteil des Anerkennungsverfahrens sind. Eine Ermächtigung im WaffG für diese Forderung ist nicht ersichtlich. Der DSB sieht zur Zeit auch keine Veranlassung eigene "Qualifizierungsrichtlinien" zu erlassen, da die bisherige Praxis der Ausbildung in den Landesverbänden bisher noch zu keinerlei Beanstandungen geführt hat. Zu § 12: Überprüfung von Schießstätten Die (abweichend von § 37 1. WaffV) Festlegung der Überprüfung von Feststätten "mindestens alle 4 Jahre" erscheint wenig sachgerecht. In der Praxis hat sich z.B. bei Schießstätten für nicht erlaubnispflichtigen Schusswaffen ein Zeitraum von in der Regel 6 Jahren eingespielt. Es sollte daher die bisherige Regelung des § 37 1. WaffV, die sich bewährt hat, übernommen werden. Zu § 13: Aufbewahrung von Waffen und Munition im privaten Bereich ⇒ Da sich die einzelnen Regelungen des § 13 auf Schusswaffen beziehen sollte dies in der Überschrift zum Ausdruck gebracht werden: "Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition im privaten Bereich". ⇒ In Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 ist klarzustellen, dass sich die Regelung lediglich auf erlaubnispflichtige Schusswaffen bezieht. Dies wird durch den Klammerzusatz nicht hinreichend deutlich, so dass die Gefahr besteht, hierunter auch Luftdruckwaffen zu fassen. ⇒ Abs. 1 lässt lediglich 5 Kurzwaffen in einem Behältnis der geforderten Qualifikation zu. Im Hinblick auf die Regelung der Langwaffen sollte logischerweise hier auch die Aufbewahrung von 10 Kurzwaffen möglich sein, da gegenüber den Langwaffen bereits eine höhere Qualifikationsstufe verlangt wird. Dies würde auch den Abstand zur Aufbewahrung von 5 verbotenen Waffen verdeutlichen. ⇒ In Abs. 3 fehlt nach der "gleichwertigen Verschlusseinrichtung" der – in dem früheren Papier enthaltene –Zusatz "oder einem gleichwertigen Behältnis", der anzufügen ist. Dies sehen auch die Vorläufigen Vollzugshinweise vom 18.3.2003 vor. ⇒ Die nach Abs. 4 erforderliche Aufbewahrung von Munition in einem gesonderten Innenfach eines sog. B-Schrankes ist unlogisch. Der B-Schrank ist einem sog. 0-Schrank gleichgestellt, in dem ohne zu- sätzliches Innenfach auch Munition aufbewahrt werden kann. Es ist sicherheitsrechtlich nicht erforderlich, hier abweichende Forderungen zu stellen. Gerade B-Schränke sind in der Vergangenheit von vielen Sportschützen für ihre Kurzwaffen gekauft worden. Dass dies nunmehr nicht dem sicherheitsrechtlich vorgegebenen Standard entsprechen soll, ist nachvollziehbar nicht begründet. ⇒ In Abs. 5 werden Anforderungen an einen Waffenraum gestellt, die selbst die Bundeswehr nicht erfüllen muss (vgl. deren Baufachliche Richtlinien). Dies gilt insbesondere für die Anforderung "fensterlos", die ersatzlos zu streichen ist, da auch eine Sicherung von Fenstern in einbruchshemmender Weise geschehen kann. Im übrigen sollte hier auf eine Einzelfallentscheidung abgestellt werden, da gerade die baulichen und örtlichen Gegebenheiten sehr unterschiedlich sind und Festlegungen hinsichtlich Art und Qualität von Baumaterialien für eine Einzelfallentscheidung nicht förderlich sind. ⇒ Ohne besonderen Grund sind die Anforderungen in Abs. 6 zu restriktiv und lassen jedes Augenmaß vermissen. Welcher Kriminelle unterzieht sich der Mühe eines Einbruchs und des Aufbrechen eines A- oder B-Schrankes, um Einzellader-Langwaffen zu stehlen? ⇒ Abs. 8 sieht erfreulicherweise eine Ausnahmeregelung für besondere Fälle vor. Allerdings ist die Wahl des Wortes "unverhältnismäßige" Härte unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu ähnlichen Begriffen geeignet, einen solche Härtefall nie eintreten zu lassen. Wir schlagen daher vor, den Begriff durch "besondere" Härte zu ersetzen. Dieser Begriff ist in vielen Rechtsgebieten für vergleichbare Situationen eingeführt und lässt der Behörde im Rahmen der Ermessensentscheidung den erforderlichen Spielraum im Einzelfall. ⇒ Abs. 9 sieht die Stellungnahme des Deutschen Instituts für Normung hinsichtlich der Gleichwertigkeit von Normen anderer EWR-Mitgliedstaaten vor. Wir regen an, alternativ auch private (zertifizierte) Firmen der Sicherheitstechnik zuzulassen, wie dies in Schleswig-Holstein bereits vorgesehen ist, oder Stellungnahmen der kriminalpolizeilichen Beratungsstellen. ⇒ § 10 spricht von einer "Hausgemeinschaft". Dieser unübliche Begriff sollte durch den auch in anderen gesetzlichen Vorschriften gängigen Begriff der "häuslichen Gemeinschaft" ersetzt werden. Dies gilt gerade für das in der Begründung ausdrücklich angeführte auswärts studierende Kind. Zu § 14: Aufbewahrung von Waffen oder Munition in Schützenhäusern, auf Schießstätten.. Zunächst ist bei der Zitierung § 16 durch § 13 zu ersetzen. Bedenken bestehen nach wie vor gegen die Verpflichtung zur Vorlage eines Aufbewahrungskonzeptes, wenn – was für Schützenhäuser und Schießstätten die Regel ist – das Gebäude nicht dauernd bewohnt ist. Die Anforderungen an ein solches Aufbewahrungskonzept sind völlig offen, der – leider zu erwartenden – Willkür ist Tür und Tor geöffnet. Die Vereine sind gern bereit, den zuständigen Behörden- bzw. Polizeivertretern die Aufbewahrung auf Nachfrage zu erläutern. Gegebenenfalls kann die Behörde Anordnungen nach § 36 Abs. 6 WaffG treffen. Sowohl in § 13 Abs. 6 und 7 als auch in § 14 Abs. 2 wird auf die Beteiligung der kriminalpolizeilichen Beratungsstellen abgestellt. Wir geben zu Bedenken, ob alternativ nicht auch private (zertifizierte) Firmen der Sicherheitstechnik beteiligt werden könnten, zumal wenn es bei der Forderung eines Aufbewahrungskonzeptes bleiben sollte. Zu § 22: Lehrgänge und Schießübungen Abs. 1 Satz 2 verbietet die Teilnahme als Schütze an den in Abs. 1 genannten Schießübungen. Sollen hierdurch grundsätzlich Sportschützen von einer Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen – aus welchen Gründen auch immer sie diese absolvieren wollen – ausgeschlossen werden, bloß weil sie Sportschütze sind? Dies kann ernsthaft nicht gemeint sein; der Satz ist daher zu streichen oder bedarf einer klareren Formulierung. Zu § 33: Europäischer Feuerwaffenpass Nach Abs. 2 hat der Antragsteller die Angaben nach § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 zu machen. Es erscheint logischer, insoweit auf die Regelung des § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 zu verweisen. Zu § 34 (wohl nicht: 43): Ordnungswidrigkeiten Im Hinblick auf die obigen Ausführungen zu § 13 ist in Nr. 9 das Wort "Waffen" durch "Schusswaffen" zu ersetzen. Nicht unbedingt Formschön, aber meintest du etwa so? Quelle Link to comment Share on other sites More sharing options...
Hollowpoint Posted April 30, 2003 at 04:40 PM Share Posted April 30, 2003 at 04:40 PM O GROßER GLOCK ICH DANKE DIR! 8) GRUß Link to comment Share on other sites More sharing options...
megashooter Posted April 30, 2003 at 05:13 PM Share Posted April 30, 2003 at 05:13 PM Hi, die Volltextversion enthält keine Quellenangabe. Ich bitte dies schnellst- möglich nachzutragen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Glock17 Posted April 30, 2003 at 05:20 PM Share Posted April 30, 2003 at 05:20 PM done... wie konnt ich das nur vergessen... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Glock17 Posted June 22, 2006 at 09:17 AM Share Posted June 22, 2006 at 09:17 AM suche ein 10 schuss magazin für die H&K 940 Kaliber 7x64 vieleicht hat jemand von euch noch sowas. diese magazine sind sehr schwer zu bekommen. bin dafür bereit 100 euro zu zahlen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted June 22, 2006 at 10:34 AM Share Posted June 22, 2006 at 10:34 AM Dürfte schwer sein für diese Waffe ien Magazin zu ergattern, aber ich würde es mal hier probieren. http://www.triebel.de/suche.php3?begriff=wgr&value=SPE http://www.egun.de/market/index.php Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted June 22, 2006 at 10:54 AM Share Posted June 22, 2006 at 10:54 AM Dachte ich hätte noch einige gehabt, leider finde ich die nicht mehr, kann auch sein das die mein Lagerarbeiter schon verschrottet hat Ich würde es mal bei Aktionshäuser probieren wie egun oder guns & more, die links dazu sind hier auf dem Board vorhanden, da besteht vieleicht noch die Möglichkeit ein Magazin zu ergattern. PS: Herzlich Willkommen bei uns @rifle Link to comment Share on other sites More sharing options...
Glock17 Posted June 22, 2006 at 01:16 PM Share Posted June 22, 2006 at 01:16 PM alles schon versucht bei beiden links. ab und zu gibts bei egun etwas. das letzte ging für 80 euro weg. Aber wie schon gesagt schwer zu bekommen. Bei tirbel auch schon nachgefragt. Aber die können mir nur ein 30 06 anbieten für 60 euro. ich weiss aber nicht ob das passt für den 7x 64 Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted June 22, 2006 at 01:57 PM Share Posted June 22, 2006 at 01:57 PM Sollte passen, bin aber da jetzt nicht so sicher, ich werde mich mal in meinen schlauen Buch informieren und dann bescheid sagen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Glock17 Posted July 1, 2006 at 09:46 AM Share Posted July 1, 2006 at 09:46 AM Hallo Also habe jetzt von einem Freund eine 30 06 Munition bekommen. und sie passt in das Magazin. Hat genau die selbe länge wie die 7x 64 Mann¨kann sagen die Hülse ist die Selbe nur das Geschoss ist etwas dicker. jetzt weiss ich nur noch nicht ob das Magazin 30 06 von H&K auch in der H&K 940 (7x64 passt. Link to comment Share on other sites More sharing options...
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