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Besitz einer Waffe auf einem Schießstand.


MSM

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folgend überlegung kam mir vorhin in den sinn.

ich habe eine langwaffe, welche kaliber im kaliber 9x19 ist.

damit schieße ich sowohl auf dem langwaffenstand auf 100m, wie auch zum teil auf dem 25m kw stand.

manchmal nun gibts standaufsichten, die unsicher sind, ob ich mit der "langwaffe" auf dem kw-stand schießen darf, auch wenn sie im kaliber 9x19 ist.

der witz dabei ist, daß diese vermeintliche langwaffe ein h&k mp5-klon ist, welcher mit festen hinterschaft als langwaffe zählt.

050.jpg

gemäß meiner erwerbsgenehmigung für diese waffe darf ich an sie keinen klappschaft bauen, da ich sonst eine kurzwaffe hätte. hintergrund ... mit einem klappschaft ist sie zusammengeschoben oder zusammengeklappt unter 60cm.

gemäß dem §12 (1) 5 brauche ich aber auf dem schießstand gar keine erlaubnis zum besitz und erwerb einer waffe ... somit genaugenommen auch keine genehmigung für die dann vermeintliche kurzwaffe.

entsprechend könnte ich doch auf dem schießstand dann aus meiner langwaffe via klappschaft eine kurzwaffe machen, womit ich auf dem kurzwaffenstand korrekt schießen würde und waffenrechtlich auch nicht in konflikt kommen würde, da ich auf dem schießstand keine genehmigung für den erwerb oder besitz benötige.

wie seht ihr das ganze rechtlich?

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http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__12.html

§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

5.auf einer Schießstätte (§ 27) lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt;

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du hast sie ja schon, du erwirbst sie nicht mehr

in dem ich sie auf kw umrüste erlange/erwerbe ich den besitz an der kw, da sie ja vorher eine lw war!

und es im gesetz steht klar, daß ich für "erwerb" und "besitz" keine erlaubnis brauche.

da ich die waffe somit besitze, besitze ich sie auch als kw ... oder ich erlange den besitz dann am stand an der kw.

unabhängig "erwirbt" bedeutet in dem zusammenhang weder "kaufen" oder "rechtlicher eigentümer werden", sondern ungefähr soviel wie "erhält/bekommt".

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Ich würde mir an deiner Stelle die Standzulassung anschauen. Meistens steht da nämlich sowas wie "Zentralfeuermunition bis 1500 J" oder so.

und?

was willst du mir damit nun sagen?

eine 9x19 kommt selbst aus einem längeren lauf auf keine 1500 j

und zentralfeuer ist die 9x19 ja.

es geht mir im wesentlichen um die rechtlichen aspekte.

wenn ich für den besitz und erwerb auf dem schießstand keine erlaubnis brauche, dann kann ich dort auch etwas "vorrübergehend" besitzen, wofür ich keine erlaubnis habe.

hatte die idee sogar schon soweit gesponnen, daß man einen halbautomat auf dem schießstand dann als vollautomat schießen könnte, doch da macht §2 (3) einen strich durch die rechnung, denn der umgang damit ist verboten und mir somit auch auf dem stand nicht erlaubt.

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§ 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste

(3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.

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Von wem erwirbst du die Kurzwaffe dann -> von dir selbst!

Erwerb setzt immer einen Abgeber und einen Erwerber voraus, die unterschiedliche Personen sein müssen, sonst wird das WORT ERWERB ad absurdum geführt. Und du erwirbst sie von dir selbst -> unmöglich, du rüstest deine eigene waffe nur um, aber erwirbst sie nicht neu!

Wenn du das beispiel weiterspinnen willst, dann mach einen übergabevertrag mit einem vertrauten, der kann dir deine "ex-waffe" dann wieder zum "erwerb" zurückgeben, wenn der dann nach dem schiessen aber sagt: "Moment, wo willst DU mit meiner Waffe hin, haste pech gehabt.

C.c. sollten wir uns mehr um die tatsächlichen Probleme des momentanen Alltags kümmern - das was du hier anstrebst sind sandkastenspielereien, denn was nutzt dir ein urteil des VG's, zu deinen gunsten, wenn du nach rechtskraft überhaupt nicht mehr schiessen kannst, weil dir deine waffen kraft gesetzes genommen wurden.

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und?

was willst du mir damit nun sagen?

eine 9x19 kommt selbst aus einem längeren lauf auf keine 1500 j

und zentralfeuer ist die 9x19 ja.

Was 10er damit sagen will:

Vergiss den Umbau! Die Zulassung des Schießstands bezieht sich immer auf die Energiewerte und die verwendete Munition, nicht auf verwendete Waffen. Eine 9x19 bleibt eine 9x19, egal ob sie aus einer Pistole, einem Revolver ader aus einem MP5 Klon geschossen wird.

Oder um es noch klar zu sagen:

Wenn jemand zu dir sagt: "Dieser Stand ist nur für Kurzwaffen zugelassen", dann lügt er.

Edited by alter Herr
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C.c. sollten wir uns mehr um die tatsächlichen Probleme des momentanen Alltags kümmern - das was du hier anstrebst sind sandkastenspielereien, denn was nutzt dir ein urteil des VG's, zu deinen gunsten, wenn du nach rechtskraft überhaupt nicht mehr schiessen kannst, weil dir deine waffen kraft gesetzes genommen wurden.

sorry, aber was soll der blöde spruch?

gehts noch?

was du als deine tatsächlichen probleme klassifizierst, überlasse ich dir.

aber erzähl mir bitte nicht, was ich hier an beiträgen zu posten habe!!!

und den ausdruck "sandkastenpielereien" kannst du dir nochmal zu gemüte führen, wenn du morgen dein nutellabrot ist!

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Was 10er damit sagen will:

Vergiss den Umbau! Die Zulassung des Schießstands bezieht sich immer auf die Energiewerte und die verwendete Munition, nicht auf verwendete Waffen. Eine 9x19 bleibt eine 9x19, egal ob sie aus einer Pistole, einem Revolver ader aus einem MP5 Klon geschossen wird.

Oder um es noch klar zu sagen:

Wenn jemand zu dir sagt: "Dieser Stand ist nur für Kurzwaffen zugelassen", dann lügt er.

das habe ich am stand schon anders erlebt, denn die meinten eben dann klar, daß sie nur einen kw-zulassung haben.

aber unabhängig gehts mir ja auch um die gesetzlichen auslegungen.

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Wenn der Herr Schützenmeister bei der Standabnahme in seiner grenzenlosen Weisheit den Stand nur für Kurzwaffen abnehmen lässt, wir der SSV das so in die Zulassung reinschreiben.

Mein Schützenmeister dürfte das aber nicht sein!:uzi:

Einspruch! Wird er nicht!

Denn eine Langwaffe wird durch dass Werfen in Richtung Kugelfang wohl kaum nennenswerte Energiewerte erreichen. :mrgreen:

Er kann allerhöchstens reinschreiben "....zugelassen für Kurzwaffenmunition...."

Allerdings gibt es einige Betreiber die Kraft ihrer heiligen Wassersuppe beschließen, dass auf einem Stand nur mit der Steinschleuder geschossen werden darf. Das hat aber nix mit der Abnahme des Standes zu tun, sondern ist eine eigenmächtige erlassene Einschränkung des Standbetreibers.

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Einer von den zwei Sachverständigen, die ich gefragt habe, hat sich enthalten; der andere meinte, er hat - ebenso wie ein Kollege - eifrig gesucht, aber nichts gefunden, was dagegen spräche.

Freilich alles ohne Gewähr, aber auch in meinem restlichen Bekanntenkreis ist der Konsens, dass es zulässig ist.

danke ... dann liege ich ja gar nicht mal falsch mit meiner einschätzung ;-)

die überlegung ging ja ggf. sogar soweit, daß man dann auf dem schießstand ggf. aus einem halbautomaten auch mal einen vollautomaten machen könnte, doch im waffg steht, daß der umgang damit verboten ist. somit auch auf dem schießstand ... ;-(

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