Jump to content

Salut Schiessen


Glock17

Recommended Posts

Herrlich wenn das geht! Ich melde mich dann auch gleich bei euch an. Gibt es eine Vorschrift, wie kurz die Pause zwischen den Salutschüssen sein muss? Genügt allenfalls eine Zehntels-Sekunde?

Wenn Du kein Problem damit hast, am Weihnachtsabend in Lederhosen eine tragbare Belagerungskanone herum zu schleppen, dann melde Dich bei den Berchtesgadener Böllerschützen.

http://www.traumbauernhof.de/cms/upload/bilder/boellerschuetzen.jpg

Link to comment
Share on other sites

Gilt das dann auch außerhalb des Gartens als führen einer Waffe?

Also:

Salut schießen indiziert, dass Du eine Ladung ohne Geschoss verschießen möchtest, folglich schießt Du nicht, sondern Du böllerst.

Böllern wiederum darfst Du nur mit einem Böller und eingetragener Böllererlaubnis in deine Bescheinigung §27 SprengG nach Anmeldung bei der zuständigen Behörde.

Daher ergibt sich für Deine Eingangsfrage:

Darf man eigentlich an Silvester mit einschüssigen VL Waffen Salut schiessen?

Klares Nein!

Begründung: Eine einschüssige Vorderladerwaffe ist kein Böller (fehlernder Böllerbeschuss!). Damit darfst Du mit der Waffe, unabhängig vom Anlass, nicht böllern.

Ausserdem darf eine Vorderladerwaffe nicht erlaubnisfrei geführt werden (Ausnahme: Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist).

Damit dürfte auch klar sein dass Du auch an Sylvester ohne Waffenschein Deinen Vorderlader nicht ausserhalb des eigenen befriedeten Besitztums führen darfst.

Anders sieht es aus mit einem Handböller (Böller sind keine Schusswaffen!): Mit denen darfst Du mit Erlaubnis nach §27 und nach Anmeldung jederzeit (also auch an Sylvester) böllern und du darfst den Böller auch mit dir rumschleppen (vorausgesetzt, er ist keine Nachbildung einer echten Schusswaffen)

Kompliziert, gell? :mrgreen:

Link to comment
Share on other sites

Gilt das dann auch außerhalb des Gartens als führen einer Waffe?

Ja. Vor einigen Jahren haben wir auf Umzügen noch die Waffen dabei gehabt und auf dem Marktplatz Salut geschossen, aber das geht jetzt alles nicht mehr.

Vor dem Vereinhaus, also auf unserem Gelände wird nach wie vor geböllert und zwar mit Kanonen, Standböllern, Vorderladern, Flinten und Büchsen. Mir ist nicht bekannt, dass man seinen Waffen nicht salutieren darf, wo bleibt denn da die Tradition? Zum Bedürfnis umfassenden Zweck gehört aus meiner Sicht auch das Salutieren und das Schießen auf die Königsscheibe oder den Adler.

Link to comment
Share on other sites

Ja. Vor einigen Jahren haben wir auf Umzügen noch die Waffen dabei gehabt und auf dem Marktplatz Salut geschossen, aber das geht jetzt alles nicht mehr.

Vor dem Vereinhaus, also auf unserem Gelände wird nach wie vor geböllert und zwar mit Kanonen, Standböllern, Vorderladern, Flinten und Büchsen. Mir ist nicht bekannt, dass man seinen Waffen nicht salutieren darf, wo bleibt denn da die Tradition? Zum Bedürfnis umfassenden Zweck gehört aus meiner Sicht auch das Salutieren und das Schießen auf die Königsscheibe oder den Adler.

Böllern mit Vorderladern ist nur erlaubt, wenn diese einen zusätzlichen Böllerbeschuss haben. Hierzu mal ein Auszug aus dem Infoblatt des Beschussamts Ulm:

Für Vorderladerwaffen von Bürgerwehren kann ein zusätzlicher Böllerbeschuss beantragt werden. Sie werden dann zusätzlich für die Verwendung als Handböller geprüft und unterliegen danach ebenfalls der Wiederholungsbeschusspflicht.

Damit der zusätzliche Böllerbeschuss durchgeführt werden kann, müssen die Waffen den Bauartrichtlinien für Böller entsprechen.

Bitte beachten Sie, dass für Vorderladerkanonen und Vorderladerwaffen weiterhin alle Vorschriften des Waffenrechts gelten.

Ohne diesen Beschuss ist das Böllern mit Vorderladern nicht erlaubt, auch nicht auf einer Schießstätte!

Man kann jetzt natürlich sagen: Wo kein Kläger, da kein Richter.......

Link to comment
Share on other sites

Böllern mit Vorderladern ist nur erlaubt, wenn diese einen zusätzlichen Böllerbeschuss haben. Hierzu mal ein Auszug aus dem Infoblatt des Beschussamts Ulm:

Der Böllerbeschuss ist der größte Nepp der Nation. Aller 5 Jahre werden die Kanonen nach Suhl gekarrt, klar dass die Beschussämter das gern so hätten, denn einigen droht die Schließung.

Ich bin mir absolut nicht sicher. Das WaffG ist in vielen Teilen unklar, kann sein dass Du recht hast, vielleicht auch nicht. Es steht nirgendwo dass man nicht salutieren darf, das liest man nur irgendwo zwischen den Zeilen heraus. Für mich steht fest, dass weiter geböllert wird und wenn da tatsächlich irgendwo zischen den Zeilen des WaffG etwas ist das dagegen spricht, dann muss ein Richter das feststellen.

Link to comment
Share on other sites

Ohne diesen Beschuss ist das Böllern mit Vorderladern nicht erlaubt, auch nicht auf einer Schießstätte!

Das ist so klar nicht, meiner Meinung nach...

Aus der Polizeiverordnung der Seestadt Leipzig:

http://www.leipzig.de/de/buerger/satzungen/3_01.pdf

§ 13 Böller- und Salutschießen

(1) Wer außerhalb von Schießstätten mit einem Böller schießen will, bedarf ungeachtet

einer sich aus dem Waffengesetz ergebenden Berechtigung der schriftlichen Erlaubnis der

Kreispolizeibehörde; ebenfalls erlaubnispflichtig ist das Salutschießen mit Schwarzpulver.

(2) Die Erteilung einer Erlaubnis zum Böllern und Salutschießen ist zwei Wochen vorher

unter Angabe von Ort, Tag, Zeit, und Anlass sowie des Verantwortlichen schriftlich zu beantragen.

Böllern und Salutschießen ist in deren augen NICHT das Gleiche, wenn auch beides - unbestritten - grundsätzlich erlaubnispflichtig ist.

Mit meinem Vorderlader böllere ich nicht, ich schieße Salut. Außerdem treibe ich da durchaus ein Geschoß durch den Lauf - nämlich meine Verdämmung.

Oder gibt es irgendeine rechlich verbindliche Legaldefinition, was Böllern und was Salutschießen ist, die sich mit deiner Auffassung deckt?

Link to comment
Share on other sites

Bester Califax, wir stehen mitllerweile schon zu weit mit dem Rücken zur Wand, als dass wir es uns noch länger leisten könnten, bei unklaren Gesetzeslagen immer den Weg des geringsten Widerstandes zu gehen.

Das hat in Deutschland nämlich Tradition, dass Gesetze von Leuten ohne Sachkenntnis verfasst werden und der verauseilende Gehorsam feiert derweil seine fröhliche Urständ. Es hat sich da ein Rechtsverständnis entwickelt, nach dem wohl alles Verboten sei, was nicht ausdrücklich erlaubt wurde.

Deshalb: Flagge zeigen, mit der Schützenuniform zu Wahl gehen, Sonnwendfeuer entzünden und zu feierlichen Anlässen Salutieren! :P

Link to comment
Share on other sites

Böllern und Salutschießen ist in deren augen NICHT das Gleiche, wenn auch beides - unbestritten - grundsätzlich erlaubnispflichtig ist.

Da gehe ich nicht mit Dir konform. Böllern mit Böllergeräten (der Beschuss macht den Böller zum Böller) muss nur noch bei der Ortspolizeibehörde angemeldet werden, bedarf keiner Erlaubnis und kann nur begründet abgelehnt werden (Krankenhaus, Altersheim...).

Das kann ich ziemlich sicher sagen, weil ich das mit dem Menschen im Rathaus schon durchexerziert habe (Zuerst wollte er mir eine kostenpflichtige Erlaubnis erteilen, nach einem klärenden Gespräch mit meinem SM hat er dann "großzügig" verzichtet).

Salutschiessen mit erlaubnispflichtigen Waffen bedarf einer Schiesserlaubnis (vgl. hier http://www.rhein-neckar-kreis.de/servlet/PB/show/1328600/31_Schiesserlaubnis.pdf ), dafür kann man dann mit der Repetierflinte Passanten erschrecken *lach*

Eine Schiesserlaubnis hatte ich noch nicht, werde ich aber irgendwann mal ausprobieren.

Mit meinem Vorderlader böllere ich nicht, ich schieße Salut. Außerdem treibe ich da durchaus ein Geschoß durch den Lauf - nämlich meine Verdämmung.

Richtig. Böllern darfst Du nicht, weil Du keinen Böllerbeschuss hast. Salutschiessen darfst Du mit Schiesserlaubnis.

Soviel ich weiss, ist ein Doppelbeschuss nicht machbar.

Gruß,

Chris

Link to comment
Share on other sites

Da gehe ich nicht mit Dir konform. Böllern mit Böllergeräten (der Beschuss macht den Böller zum Böller) muss nur noch bei der Ortspolizeibehörde angemeldet werden, bedarf keiner Erlaubnis und kann nur begründet abgelehnt werden (Krankenhaus, Altersheim...).

OK, nur anmelde- aber nicht erlaubnispflichtig... meinethalben.

Ich hab auch nicht den Böller-Lehrgang gemacht.

Aber worum es hier ging:

Zum Salutschießen bedarf es IMHO keines Böllerbeschusses.

Salutschießne geht mit Vorderlader-WAFFEN und z.B. auf "Salut" umgebauten Gewehren für Patronenmunition.

Für das Krachmachen außer der Reihe muß man zu einer Behörde dackeln.

Gehst du damit konform?

Eine Frage ist noch offen:

Darf man zu Silvester ohne Genehmigung Salut schießen?

Böllern ist ja anscheinend erlaubt.

Link to comment
Share on other sites

Mit meinem Vorderlader böllere ich nicht, ich schieße Salut. Außerdem treibe ich da durchaus ein Geschoß durch den Lauf - nämlich meine Verdämmung.

Oder gibt es irgendeine rechlich verbindliche Legaldefinition, was Böllern und was Salutschießen ist, die sich mit deiner Auffassung deckt?

OK,

gehen wir mal davon aus, dass Du beim Salutschießen tatschächlich schießt und ein Geschoss durch den Lauf treibst. In diese Fall böllerst Du tatsächlich nicht. Folglich benötigst Du auch keinen Böllerbeschuss für deinen VL.

Aber:

Das wäre dann nur auf genehmigten Schießstätten erlaubt, bzw. du kannst irgend einen Ausnahmetatbestand nach §12 Abs. 4 WaffG nachweisen oder du beantragst eine Schießerlaubnis (die zum Böllern nicht mehr nötig ist!)

Eigentlich ist die Rechtslage (aus meiner Sicht) klar:

Ausnahmetatbestände für das (Salut)schießen ausserhalb von Schießstätten (z. B. zur Brauchtumspflege) sieht das WaffG nur für Waffen vor, aus denen Kartuschenmunition verschossen werden kann, nicht jedoch für VL-Waffen.

Andererseits regelt das Beschussgesetz klar, wann eine VL-Waffe zum Böllern verwendet werden darf.

Daraus ergibt sich folgendes Bild:

- (Salut)schießen (auch wenn dieser Begriff nirgends im WaffG auftaucht)ist bei Erfüllung eines vorgesehen Ausnahmetatbestands aus Waffen (auch Schusswaffen) möglich, aus denen sich Kartuschenmunition verschießen lässt (vgl.: WaffG §10, Abs. 5; §13, Abs 4, Abschnitt 1 (a) und Abschnitt 2; §16, Absatz 3). VL scheiden also für einen Ausnahmetatbestand nach dem WaffG aus.

- Das Böllern mit VL Waffen ist grundsätzlich nur möglich, wenn die VL-Waffe einen (zusätzlichen) Böllerbeschuss hat (vgl. BeschG §2, Abs. 3; §3; BeschussV §2; §6, Abs.1).

Edited by alter Herr
Link to comment
Share on other sites

Salutieren ist eine besondere Form der Ehrenbezeugung, waffenrechtlich dürfte Böllern und Salutieren so ziemlich das Gleiche sein, in jedem Fall wird kein Geschoss durch einen Lauf getrieben, wenn man mal von etwas Salzdämmung absieht.

Ich kann nirgendwo etwas finden, dass das Abfeuern von Platzpatronen bzw. Patronen ohne Geschoss in irgendeiner Weise verboten wäre. Wenn man das nämlich weiter stricken wollte, wäre dann wohl auch das Feuerformen von Hülsen verboten.

Der einzige Ansatz wäre der "Bedürfnis umfassende Zweck" der Waffe, wie es im Gesetz so schön heißt. Der ist aus meiner Sicht gegeben, wenn man als Sportschütze oder Jäger eine Traditionshandlung vornimmt, beispielsweise das Salutieren auf dem Gelände des Schießstandes oder das Böllern an Silvester auf dem eigenen Grundstück.

Link to comment
Share on other sites

Salutieren ist eine besondere Form der Ehrenbezeugung, waffenrechtlich dürfte Böllern und Salutieren so ziemlich das Gleiche sein, in jedem Fall wird kein Geschoss durch einen Lauf getrieben, wenn man mal von etwas Salzdämmung absieht.

Ich kann nirgendwo etwas finden, dass das Abfeuern von Platzpatronen bzw. Patronen ohne Geschoss in irgendeiner Weise verboten wäre. Wenn man das nämlich weiter stricken wollte, wäre dann wohl auch das Feuerformen von Hülsen verboten.

Der einzige Ansatz wäre der "Bedürfnis umfassende Zweck" der Waffe, wie es im Gesetz so schön heißt. Der ist aus meiner Sicht gegeben, wenn man als Sportschütze oder Jäger eine Traditionshandlung vornimmt, beispielsweise das Salutieren auf dem Gelände des Schießstandes oder das Böllern an Silvester auf dem eigenen Grundstück.

Ist doch eigentlich ganz einfach:

1. Das Verschießen von Kartuschenmunition auf genehmigten Schießstätten ist erlaubt.

2. Das Verschießen von Kartuschenmunition ausserhalb genehmigter Schießstätten Bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis (Erlaubnis- / Ausnahmetatbestände finden sich im WaffG)

3. Da aus Vorderladern keine Kartuschenmunition verschossen werden kann, braucht man zum Böllern mit dem VL einen (zusätzlichen) Böllerbeschuss.

4. Laut Waffengesetz nehmen Sportschützen und Jäger keine Traditionshandlungen vor. Das machen nur Brauchtumsschützen.......:mrgreen:

Link to comment
Share on other sites

3. Da aus Vorderladern keine Kartuschenmunition verschossen werden kann, braucht man zum Böllern mit dem VL einen (zusätzlichen) Böllerbeschuss.

Ok, jetzt sind wir mit dem gesamten Thema eine Runde rum. Ich will Dir auch nicht widersprechen, jedoch ist für mich diese indirekte Ableitung weder schlüssig noch nachvollziehbar, da ich jederzeit einen Voderlader mit gültigem Schwarzpulverbeschuss ohne Geschoss abfeuern darf.

Link to comment
Share on other sites

Create an account or sign in to comment

You need to be a member in order to leave a comment

Create an account

Sign up for a new account in our community. It's easy!

Register a new account

Sign in

Already have an account? Sign in here.

Sign In Now
×
×
  • Create New...

Important Information

Imprint and Terms of Use (in german)