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Bericht der Bundesregierung zur Waffenrechtsnovelle


Guest kensmith

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ich hätte mir so eine sachlich, fachliche Beurteilung vor der letzten Wffg. Novellierung gewünscht, aber insgesammt sehr objektive. Besonders die Gegenüberstellung zwischen kampfmässigen schiessen von Polizei und dem sportlichen IPSC mit Vergleich nationalen / internationalen Wettkämpfe ist gelungen:

IPSC-Schießen

Der Bundesrat bittet, die Genehmigung von Schießsportordnungen insoweit zu widerrufen, als sie IPSC-Schießen enthalten, „da es sich dabei um Schießübungen mit einem kampfmäßigen Charakter handelt, die sonst nur in Spezialeinheiten der Polizei und des Militärs trainiert werden“.

Das Bundesministerium des Innern hat das IPSC-Schießen nochmals überprüft und dabei den Aktenvorgang des damaligen Genehmigungsverfahrens der Schießsportordnung für das IPSC-Schießen, die aktuelle IPSC-Schießsportordnung, öffentlich zugängliche Erkenntnisquellen sowie Stellungnahmen und Bewertungen von Sicherheitsbehörden als auch des betroffenen Schießsportverbandes BDS berücksichtigt. Daneben wurden IPSC-Schießtrainings und Wettkämpfe in Augenschein genommen und zum Vergleich auch Übungen polizeilicher Schießausbildungen beobachtet.

Im Einzelnen:

(a) Das IPSC-Schießen versteht sich als dynamische Schießsportdisziplin, bei der ein Schießparcours mit einem möglichst guten Trefferbild in möglichst kurzer Zeit zu absolvieren ist. IPSC wird in über 80 Ländern der Erde, sogenannten Regions, ge-

schossen. Im Dreijahres-Rhythmus finden die Weltmeisterschaften (WORLD SHOOT) statt und versetzt dazwischen jeweils die Kontinentalmeisterschaften, wie z.B. die Europameisterschaft 2001, die vom BDS in Philippsburg in Deutschland ausgerichtet wurde. In Deutschland sind die rund 8.800 IPSC-Schützen im BDS organisiert und müssen sich einer speziellen Lizenzierung über einen Sicherheits- und Regeltest (SuRT) unterziehen.

(B) Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens als Schießsportverband und des gleichzeitigen Genehmigungsverfahrens der Schießsportordnung des BDS durch das Bundesverwaltungsamt in den Jahren 2003 und 2004 wurde unter Berücksichtigung der Anregungen und Bedenken der Länder sowie des Fachbeirates Schießsport, der am 18. Juni 2004 eine Sitzung mit dem Schwerpunkt IPSC durchführte und hierbei auch Übungen im realen Ablauf studieren konnte, das IPSC-Regelwerk der in Deutschland geltenden Rechtslage, insbesondere den für den Schießsport geltenden Einschränkungen des § 7 AWaffV angepasst. Beim IPSC-Schießen darf - neben dem grundsätzlichen Verbot des „kampfmäßigen Schießens“ - beispielsweise nicht im „deutlich erkennbaren Laufen“ oder aus „Deckungen heraus“ geschossen werden, auch die Schussabgabe ohne genaues Anvisieren des Ziels (Deutschuss) ist verboten. Solche, das IPSC-Schießen „entschärfende“ Regelungen wie in der in Deutschland geltenden IPSC-Schießsportordnung finden sich in den international geltenden Regelungen nicht wieder.

Die erneute Prüfung der Unterlagen des Anerkennungsverfahrens führt zu keiner anderen Bewertung. Das zuständige Bundesverwaltungsamt hatte sich 2004 intensiv mit den Bedenken der Länder, insbesondere solchen, die nicht in die umfangreichen Änderungen der Schießsportordnung eingeflossen sind, auseinandergesetzt und festgestellt, dass das Sporthandbuch des BDS als Schießsportordnung nach § 15 Abs. 7 WaffG genehmigt werden kann; Verstöße gegen waffenrechtliche Vorschriften, insbesondere § 7 AWaffV lagen nicht vor. Das Verfahren zur Herstellung des Benehmens nach § 15 Abs. 3 WaffG hatte kein Ergebnis gezeigt, dass eine anderslautende Entscheidung gerechtfertigt hätte.

© Der Vergleich des IPSC-Schießens mit polizeilichem Schießtraining lässt lediglich vordergründig Ähnlichkeiten und Parallelen erkennen. Entscheidende Voraussetzung für den Umgang mit Schusswaffen – egal zu welchem Zweck – ist die sichere Handhabung von Waffe und Munition und für eine wirkungsvolle Schussabgabe ein Mindestmaß an Präzision. Bei diesem „schulmäßigen Schießtraining“ bestehen in der Tat nur geringe Unterschiede, um eine sichere Handhabung und das Präzisionsschießen zu erlernen bzw. zu trainieren. Dies gilt in gleichem Maße aber auch für alle „statischen“ Schießsportdisziplinen.

Anders ist die Situation beim „einsatzmäßigen Schießtraining“. Auf den ersten Blick stellen sich auch hier scheinbar vergleichbare Bewegungsabläufe und Aktivitäten dar: in beiden Fällen bewegen sich die Schützen seitwärts, nach vorn und nach hinten und schießen auf in Sicht kommende Ziele – jeweils auch mit Zeitkomponente.

Die maßgeblichen und zum Teil gravierenden Unterschiede liegen in den Details:

• Polizisten schießen (auch) in der Bewegung / aus der Bewegung heraus, IPSC-Schützen nicht, sie bewegen sich (nur) zwischen den Schussabgaben,

• Polizisten ist der detaillierte Ablauf des „Parcours“ oftmals nicht bekannt, die notwendigen einsatztaktischen Entscheidungen sind Bestandteil der Übung, IPSC-Schützen gehen den Parcours vorher ab legen den Ablauf (die Reihenfolge der zu treffenden Ziele) allein unter dem Aspekt der Schnelligkeit fest,

• Polizisten werden Ziele häufig plötzlich und überraschend angezeigt oder durch Zuruf benannt, IPSC-Schützen sind alle Ziele vorher bekannt,

• Polizisten prüfen bei einer Vielzahl der Übungen als Übungsbestandteil vor der Schussabgabe neben der rechtlichen Zulässigkeit insbesondere aber auch akut bestehende alternative Handlungsweisen, für IPSC-Schützen liegt der Parcour fest, sie werden nicht vor plötzlich auftretende Alternativen gestellt,

• Polizisten nutzen als Übungsbestandteil Aufbauten als Deckungen zum Selbstschutz, IPSC-Schützen werden durch transparente Aufbauten bestimmte Wege oder Körperhaltungen vorgegeben, sie nehmen gerade keine Deckung, stehen bei der Schussabgabe häufig neben den transparenten Aufbauten,

• Polizisten trainieren die Verteidigung gegen ein gewalttätiges Gegenüber oder dessen Bekämpfung, zum Teil unter Berücksichtigung unbeteiligter Dritter, die nicht gefährdet werden dürfen, IPSC-Schützen schießen sportlich auf gegen-ständliche Ziele, es zählt allein das Verhältnis Treffer und Zeit,

• Polizisten trainieren (auch) das Schießen auf Wirkung – es wird so lange ge-schossen, bis das Gegenüber die gewollte Wirkung zeigt, IPSC-Schützen ver-zichten unter Berücksichtigung des Zeitfaktors oftmals auf weitere Schüsse, auch wenn das Ziel verfehlt wurde.

IPSC-Schießen als sportliches Schießen unterscheidet sich daher sowohl in der Planung als auch in der Durchführung und Ausgestaltung grundlegend vom Verteidigungsschießen oder kampfmäßigen Schießen, bei denen einsatztaktische Elemente eine wesentliche Rolle spielen.

(d) Unbestreitbar verfügen IPSC-Schützen über die Fähigkeit, innerhalb kurzer Zeit viele Schüsse mit einer gewissen Präzision abzugeben, auch nach körperlicher Beanspruchung (Laufen). Schnelle Schussfolgen werden jedoch auch von „normalen Schützen“ geschossen, so z. B. die Olympische Schnellfeuerpistole (bis zu fünf Schüssen in vier Sekunden) und auch im Biathlon geht es um schnelle Schussfolgen nach körperlicher Beanspruchung. Für den Missbrauch von Schusswaffen, gerade auch für Amoktaten, werden jedoch keine speziellen Fertigkeiten benötigt, die IPSC-Schützen besitzen bzw. sich ein Nicht-IPSC-Schütze nicht auch aneignen könnte. So ist beispielsweise das Trainieren eines schnellen Magazinwechsels (auch ohne Schussabgabe) für jeden Waffenbesitzer problemlos möglich.

Belastbare Erkenntnisse, dass IPSC-Schützen entgegen dem geltenden Regelwerk und insbesondere unter Verstoß gegen § 7 AWaffV unzulässige Schießübungen durchführen, liegen nicht vor. Bei den im Internet häufig zu findenden Aufnahmen von vermeintlichen oder tatsächlichen IPSC-Veranstaltungen ist zu berücksichtigen, dass auf internationaler Ebene Unterschiede bei den zu beschießenden Zielen, den Aufbauten und insbesondere bei der Bewegung bzw. dem Schießen aus der Bewegung heraus bestehen können, die so nicht auf Deutschland übertragen werden können. Dies legt die Vermutung nahe, dass es sich gerade bei den Internetdarstellungen, die vermeintliche waffenrechtliche Verstöße zeigen, um solche handeln könnte, deren Aufnahmedatum vor in Kraft treten der AWaffV liegt bzw. die bei Geltung eines weniger restriktiven Regelwerks im Ausland aufgenommen wurden.

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