gunnewcomer Posted October 17, 2018 at 10:24 PM Share Posted October 17, 2018 at 10:24 PM (edited) Moin Moin diese steht bei mir bald an... nun sieht es so aus, dass ich zwar im Verein bin, aber den Löwenanteil meiner Termine leider nicht im Verein geschossen habe, sondern an einem öffentlichen Schießstand. (Dieser hat jetzt nix mit meinem Verein am Hut, aber alles schön gestempelt und unterschrieben in meine Heft ) .... ... gibts irgendwelche Vorschriften / Erfahrungen, dass dies zum Problem werden könnte? Bin beim BDS und wir sind in NRW Edited October 17, 2018 at 10:26 PM by gunnewcomer Link to comment Share on other sites More sharing options...
Califax Posted October 17, 2018 at 10:31 PM Share Posted October 17, 2018 at 10:31 PM Das kommt ganz drauf an - ob sich irgendwelche Möchtegerns profilieren wollen. Im Prinzip kein Problem. Du bist immer noch Mitglied und hast auch entsprechende Übungstermine dokumentiert. Es gibt weder irgendwelche Vorschriften noch sonstwas, dem das entgegensteht. Es gibt viele Vereine, die gar keinen eigenen Schießstand haben und deren Mitglieder sich auf fremden Ständen regelmäßig einmieten. An sich brauchst du nur ein Schreiben DEINES VEREINES, der bestätigt, dass du regelmäßig trainiert hast. Oder eben dein Schießbuch. Link to comment Share on other sites More sharing options...
D.T. Posted October 18, 2018 at 01:25 PM Share Posted October 18, 2018 at 01:25 PM Die meisten Fragen rund um das Thema (extra für BDS-Mitglieder aus NRW) hat der LV4 ja für seine Mitglieder hier zusammengestellt... daher verkneife ich mir einfach das bloße Zitieren der dort gemachten Erklärungen, oder des Inhaltes der BDS-LV4-Formulare... Link to comment Share on other sites More sharing options...
gunnewcomer Posted October 18, 2018 at 03:55 PM Author Share Posted October 18, 2018 at 03:55 PM vor 2 Stunden, D.T. sagte: Die meisten Fragen rund um das Thema (extra für BDS-Mitglieder aus NRW) hat der LV4 ja für seine Mitglieder hier zusammengestellt... daher verkneife ich mir einfach das bloße Zitieren der dort gemachten Erklärungen, oder des Inhaltes der BDS-LV4-Formulare... Hab mir alle 21 Fragen und Antworten in Ruhe durchgelesen... glaube ich habe Tomaten auf den Augen. Mein Thema wird da glaube ich nicht behandelt...... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted October 18, 2018 at 05:06 PM Share Posted October 18, 2018 at 05:06 PM Ist so, da geht es nur um die Beantragung einer Waffe und nicht um die Regelüberprüfung. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Gunfire Posted October 18, 2018 at 05:20 PM Share Posted October 18, 2018 at 05:20 PM Bei uns im Gau Uhland führt jeder Verein eine Schießkladde (versicherungstechnisch), in die sich jeder Schütze einträgt mit Datum, Uhrzeit, Name und je nach Verein zusätzlichen Angaben. Dieser Eintrag wird von der Schießleitung/Standaufsicht gezeichnet. Gleichzeitig wird der Eintrag im Schießbuch von den gleichen Personen gegengezeichnet. Bei einer Kontrolle habe ich z.B. mein Schießbuch und wenn das nicht genügen sollte (vorsicht, Schickane), stehen die Kladden der Gastvereine zur Verfügung. Da kommt auch der schlimmste Entenklemmer nicht dran vorbei. Grüße Gunfire Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted October 18, 2018 at 05:45 PM Share Posted October 18, 2018 at 05:45 PM Wer schreibt, der bleibt. Ist leider so. 1 Link to comment Share on other sites More sharing options...
gunnewcomer Posted October 18, 2018 at 05:48 PM Author Share Posted October 18, 2018 at 05:48 PM (edited) Guten Abend ja ist bei uns genauso. Wird bei uns auch perfekt geführt. Wie gesagt... hab aber den größten Teil nicht in unserem Verein geschossen, sondern an öffentlichen Schiessständen. , das war aber auch nicht die Frage , in den andern Kladden steh ich ja auch drin. Ich will wissen ob es zulässig ist seine Termine außerhalb des Vereins zu „erledigen“ Edited October 18, 2018 at 05:49 PM by gunnewcomer Link to comment Share on other sites More sharing options...
Maxesterix84 Posted October 18, 2018 at 05:50 PM Share Posted October 18, 2018 at 05:50 PM vor 2 Minuten, gunnewcomer sagte: Guten Abend ja ist bei uns genauso. Wird bei uns auch perfekt geführt. Wie gesagt... hab aber den größten Teil nicht in unserem Verein geschossen, sondern an öffentlichen Schiessständen. , das war aber auch nicht die Frage , in den andern Kladden steh ich ja auch drin. Ich will wissen ob es zulässig ist seine Termine außerhalb des Vereins zu „erledigen“ Abend, die Frage ist doch, ob Dir dein Verein diese Termine (wo er zum Schießen hinsichtlich der Einhaltung der Schießdisziplinen nach eurer Sportordnung evtl. nichts sagen kann) so laut den Verbandsrichtlinie bestätigen darf. Gruß Maxesterix Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted October 18, 2018 at 05:51 PM Share Posted October 18, 2018 at 05:51 PM Regelmäßiges Schießen muss nicht im (eigenen) Verein sein. Kann ich zumindest nicht aus dem Gesetz rauslesen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
gunnewcomer Posted October 18, 2018 at 05:54 PM Author Share Posted October 18, 2018 at 05:54 PM vor 1 Minute, Maxesterix84 sagte: Abend, die Frage ist doch, ob Dir dein Verein diese Termine (welche er nicht selbst einsehen konnte) so laut den Verbandsrichtlinie bestätigen kann. Gruß Maxesterix Muss er das den? Was wird den wirklich gefordert? 18 mal schießen kann ich doppelt und dreifach nachweisen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted October 18, 2018 at 05:58 PM Share Posted October 18, 2018 at 05:58 PM Das sollte auch reichen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Maxesterix84 Posted October 18, 2018 at 06:03 PM Share Posted October 18, 2018 at 06:03 PM vor 15 Minuten, Jägermeister sagte: Regelmäßiges Schießen muss nicht im (eigenen) Verein sein. Kann ich zumindest nicht aus dem Gesetz rauslesen. Dann ist doch alles prima, wenn der BDS LV4 hier kein eigenes Süppchen kocht. Gibt ja auch andere, die nur Schießen nach eigenen Sportordnungen anerkennen. https://www.bdslv4.de/waffenrecht/befuerwortungsrichtlinien_LV4/Befuerwortungsrichtlinie LV 4 NRW idF vom 10-07-2016.pdf Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted October 18, 2018 at 06:06 PM Share Posted October 18, 2018 at 06:06 PM Da geht es um Befürwortungen, nicht die Regelüberprüfung! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Maxesterix84 Posted October 18, 2018 at 07:26 PM Share Posted October 18, 2018 at 07:26 PM Da hast Du wohl Recht !!! Ich hoffe den TE nicht verwirrt zu haben Zitat WaffVwV Zu § 4: Voraussetzungen für eine Erlaubnis 4.4 ... Für Mitglieder eines Vereins, die einem anerkannten Schießsportverband angehören, genügt es bei der Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4, dass die fortbestehende schießsportliche Aktivität und die Mitgliedschaft im Verband durch geeignete Nachweise, z.B. durch eine Bescheinigung des Vereins oder durch Vorlage eines Schießbuchs bestätigt wird, dass der Sportschütze weiterhin schießsportlich aktiv und dem anerkannten Verband als Mitglied gemeldet ist. Bei Jägern kann das Fortbestehen des Bedürfnisses grundsätzlich bei einem gelösten Jagdschein unterstellt werden Der BDS LV4 hat hierfür wohl eine extra Bescheinigung:https://www.bdslv4.de/waffenrecht/antraege_fortbestand_beduerfnis/Vorlage Bestaetigung4 Abs4 Satz 1.pdf Hier wird seitens des Verbandes nach den schießsportlichen Aktivitäten gefragt und dieser will dann bestätigen, dass Der Schießsport wurde ausgeübt - auf einer eigenen Schießanlage des Vereins und/oder - auf einer durch den Verein angemieteten Schießanlage. Da denke ich wird der Verband doch Gewissheit haben wollen, was da geschossen worden ist da § 15a WaffG besagt, dass "Sportliches Schießen liegt dann vor, wenn nach festen Regeln einer genehmigten Sportordnung geschossen wird." @gunnewcomer ich würde hier schlicht beim Verein oder ggf. beim Verband nachfragen, was denn gefordert ist schönen Abend! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted October 18, 2018 at 07:37 PM Share Posted October 18, 2018 at 07:37 PM Kopie Schießbuch und Bestätigung des Vereins über die Verbandsmitgliedschaft vorlegen, Thema durch. Link to comment Share on other sites More sharing options...
pancho lobo Posted October 18, 2018 at 07:47 PM Share Posted October 18, 2018 at 07:47 PM hola amigo MC, um das Fortbestehen der " Schützeneigenschaft" nach 3 Jahre, genügt ein einfaches Schreiben des Vereins der das bestätigt, es müssen keine Schießtermine extra nachgewiesen werden. saludos de pancho lobo Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted October 18, 2018 at 08:21 PM Share Posted October 18, 2018 at 08:21 PM In seinem Fall wohl schon, da der Verein keine regelmäßige Teilnahme (12/18) bescheinigen kann. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Gunfire Posted October 18, 2018 at 08:33 PM Share Posted October 18, 2018 at 08:33 PM Der Württembergische wollte in meinem Fall die Kopie des Schießbuchs, da mein Verein die 12/18 nicht voll bestätigen konnte. Nachdem das SB vorgelegen hat, waren alle Probleme gelöst. Grüße Gunfire Link to comment Share on other sites More sharing options...
erik_fridjoffson Posted October 18, 2018 at 08:34 PM Share Posted October 18, 2018 at 08:34 PM Tschuldigung, wo steht 12/18? Soweit ich weis nur bei Bedürfnisantrag nötig... Ansonsten heißt es lediglich "regelmäßiges Training" Bei den Gebirgsschützen in OBB langt z. B. die Teilnahme am jährlichen Königsschießen... 1 Link to comment Share on other sites More sharing options...
Gunfire Posted October 18, 2018 at 08:39 PM Share Posted October 18, 2018 at 08:39 PM vor 1 Minute, erik_fridjoffson sagte: "regelmäßiges Training" Weil das ein weiter Begriff ist, will der eine oder andere Verband das SB einsehen, um eine Bestätigung auszustellen. Die Behörde geht das SB nichts an. Grüße Gunfire Link to comment Share on other sites More sharing options...
Maxesterix84 Posted October 18, 2018 at 08:42 PM Share Posted October 18, 2018 at 08:42 PM vor 10 Minuten, erik_fridjoffson sagte: Tschuldigung, wo steht 12/18? Soweit ich weis nur bei Bedürfnisantrag nötig... Ansonsten heißt es lediglich "regelmäßiges Training" WaffVwV 4.4 letzter Absatz Für die erneute Überprüfung des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4 Satz 1 gelten ansonsten dieselben Grundsätze wie für die Prüfung bei der Ersterteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis. 1 1 Link to comment Share on other sites More sharing options...
D.T. Posted October 19, 2018 at 05:49 AM Share Posted October 19, 2018 at 05:49 AM vor 13 Stunden, gunnewcomer sagte: Hab mir alle 21 Fragen und Antworten in Ruhe durchgelesen... glaube ich habe Tomaten auf den Augen. Mein Thema wird da glaube ich nicht behandelt...... Stimmt tatsächlich, sorry, mein Fehler. Ich habe mich auch etwas durch die Vermengung zweier Begriffe "Regelprüfung" (§ 4 III WaffG) und "Fortbestandsprüfung" (§ 4 IV 1 oder 3 WaffG) verwirren lassen. Wobei ich zu zweiterem die Formulare des BDS-LV4 auch recht selbsterklärend finde... Link to comment Share on other sites More sharing options...
gunnewcomer Posted October 19, 2018 at 08:13 AM Author Share Posted October 19, 2018 at 08:13 AM vor 11 Stunden, Gunfire sagte: Der Württembergische wollte in meinem Fall die Kopie des Schießbuchs, da mein Verein die 12/18 nicht voll bestätigen konnte. Nachdem das SB vorgelegen hat, waren alle Probleme gelöst. Grüße Gunfire Das klingt doch gut Link to comment Share on other sites More sharing options...
Immerbadisch Posted May 30, 2019 at 11:19 AM Share Posted May 30, 2019 at 11:19 AM Am 18.10.2018 at 22:42 , Maxesterix84 sagte: WaffVwV 4.4 letzter Absatz Für die erneute Überprüfung des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4 Satz 1 gelten ansonsten dieselben Grundsätze wie für die Prüfung bei der Ersterteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis. Hierzu Aktuelles, aus einem anderen Waffenforum "Forum Waffen online". Zusätzlich erhielt ich heute eine Rund-e-mail meines DSB-Vereinsvorsitzenden, mit einem pdf der Grundsatzentscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes --> Zitat "Geklagt hatte ein Sportschütze, dem die WBK widerrufen wurde, weil er im vergangenen Jahr nur 11x trainiert hatte (Rn. 2). In erster Instanz wurde die Klage abgewiesen (VG Darmstadt, Urteil vom 19.10.2017 - 5 K 1987/15.DA). Der WBK-Widerruf sei rechtmäßig, weil ein Bedürfnis nicht mehr vorliege. Von dem Widerruf könne auch nicht ausnahmsweise wegen eines nur vorübergehenden Bedürfniswegfalls abgesehen werden (Rn. 2). " "Die hiergegen gerichtete Berufung wurde nicht zugelassen (VGH Kassel, Beschluss vom 21.03.2019 - 4 A 2355/17.Z). " " Zudem lässt es sich der Verwaltungsgerichtshof nicht nehmen, über den konkret zu entscheidenden Fall hinaus auch allen anderen Sportschützen eins mitzugeben: Davon ausgehend ist der Besitz einer Waffe nicht erforderlich, wenn der Waffenbestand des Sportschützen ausreicht, um dem gesetzlich anerkannten Interesse des sportlichen Schießens in dem gesetzlich zugelassenen Umfang nach eigenen Vorstellungen nachgehen zu können (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19. September 2016 - 6 B 38.16 -, juris Rdnr. 6). Dem Zweck des Waffengesetzes ist genügt, wenn der Sportschütze im Besitz des hierfür notwendigen Waffenbestandes ist. Ein darüber hinausgehender Besitz weiterer Schusswaffen dient diesem Zweck nicht mehr; er stellt nach § 8 Nr. 2 WaffG verbotenes Waffenhorten dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. September 2016, a.a.O., juris Rdnr. 9). Einen Beleg für ein solches Horten bietet das vom Kläger auf Blatt 17 seines Zulassungsantrags aufgeführte Rechenbeispiel. [Anm.: In diesem Rechenbeispiel wurde vermutlich dargelegt, dass es praktisch unmöglich ist, mit sämtlichen vom Kläger besessenen Waffen auf die 18 Trainingstermine pro Jahr zu kommen und diesbezügliche Anforderungen der Behörde überzogen seien.] (Rn. 15) " Link to comment Share on other sites More sharing options...
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