Glock17 Posted May 18, 2010 at 06:25 PM Share Posted May 18, 2010 at 06:25 PM Verständnisfrage: Bezieht sich die maximale Lagermenge nur auf das tatsächliche aufbewahren im Schrank oder generell auf die Menge an Pulver am selben Ort? Könnte man also bei 1KG SP trotzdem 1KG NC kaufen und am selben Tag verladen? Technisch ist das ja kein Problem, entspricht zb. bei P 806 ca. 1000 Schuss .357 Mag. Munition darf meines Wissens sogar durch nicht berechtigte Personen auf dem Stand zum direkten Verbrauch auf dem Schiesstand erworben werden. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Nightingale Posted May 18, 2010 at 06:32 PM Share Posted May 18, 2010 at 06:32 PM Gemeint ist nur das lose Pulver, geladene Munition darfst Du eine Tonne aufbewahren. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Glock17 Posted May 18, 2010 at 08:30 PM Author Share Posted May 18, 2010 at 08:30 PM Das Pulver ist nach dem Laden kein Pulver mehr sondern Munition, klar. Es geht mir um die definition von "Lagerung". Darf ich wenn ich 1Kg SP besitze, trotzdem noch 1Kg NC kaufen (wäre ja 1Kg zuviel wenn man kein Nebengebäude hat) wenn ich es nicht in den Schrank stelle sondern zum direkten Verbrauch kaufe? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Califax Posted May 18, 2010 at 08:37 PM Share Posted May 18, 2010 at 08:37 PM Wer viel dumm fragt, kriegt viele dumme Antworten... Lagern ist lagern und verladen ist verladen. Wenn du mehr lagern willst, als in einem Brandabschnitt erlaubt, dann lagere in einem (unbewohnten) Nebengebäude. Lager für kleine Mengen (Def. gem. SprengG/SprengVO) sind nicht genehmigungspflichtig, mussen nur der SprengLR 410 genügen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Nightingale Posted May 18, 2010 at 10:41 PM Share Posted May 18, 2010 at 10:41 PM Das Pulver ist nach dem Laden kein Pulver mehr sondern Munition, klar. Es geht mir um die definition von "Lagerung". Darf ich wenn ich 1Kg SP besitze, trotzdem noch 1Kg NC kaufen (wäre ja 1Kg zuviel wenn man kein Nebengebäude hat) wenn ich es nicht in den Schrank stelle sondern zum direkten Verbrauch kaufe? Schwarzpulver und NC ist gesetzlich immer ein Problem. Bei Zusammenlagerung halbiert sich die zugelassene Lagermenge. Wenn Du einen Teil davon sofort verlädtst, ist das nach meiner Kenntnis kein Problem, das machen viele so. Allerdings solltest Du beim Pulverhändler nicht mehr als Deine zugelassene Lagermenge erwerben oder in die Eintragungen auf mehrere Tage splitten. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Glock17 Posted May 19, 2010 at 06:31 AM Author Share Posted May 19, 2010 at 06:31 AM Jetzt verstehen wir uns. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Dagobertreiten Posted May 19, 2010 at 08:30 PM Share Posted May 19, 2010 at 08:30 PM Hallo, wo steht das denn nochmal Geschrieben mit der Lagerung von Nc und Sp? Gruß Gerald Link to comment Share on other sites More sharing options...
Califax Posted May 19, 2010 at 09:26 PM Share Posted May 19, 2010 at 09:26 PM Hallo, wo steht das denn nochmal Geschrieben mit der Lagerung von Nc und Sp? Von SP darf man an gleicher Stelle weniger lagern als NC. Lagert man beides zusammen, darf die GESAMTmenge die des zulässigen SP-Lagergewichts (also das, was als gefährlicher gilt) nicht überschreiten. Steht irgendwo. Glaub in der SprengVO. Quelle ohne Gewähr. Edit: 2. SprengV. Sh. hier eine Zusammenfassung: http://www.obk.de/imperia/md/content/cms200/vordrucke/amt32/merkblatt_aufbewahrung050208.pdf Link to comment Share on other sites More sharing options...
wilhelm25 Posted December 15, 2010 at 05:18 PM Share Posted December 15, 2010 at 05:18 PM Das steht in der SprengLR 410 "Aufbewahrung kleiner Mengen". Die findest Du hier mit ziemlich viel anderem Zeug: http://www.gaa.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/16497/ . Nimm das bitte ganz ernst! Wenn Du Pech hast, dann kommst Du an einen "Aufsichtsheini", der sich auskennt. Wenn Du dann in das dumme Faseln kommst, dann zieht der Dich an Deinem Hals hoch hinauf in den nächsten Baum (übertragen gemeint). Das Problem darin besteht in Folgendem: Wenn Du die "kleine Menge" überschreitest, dann betreibt Du ein ungenehmigtes Lager und das ist eine Straftat. Nur in NRW habe ich mal Verwaltungsanweisungen gesehen, das sowas als Ordnungswidrigkeit betrachtet werden sollte. Leider wird über diese Feinheiten nicht genug gesprochen. Gehe mal davon aus, das die meisten Erlaubnisinhaber nach § 27 SprengG keine Ahnung von der zulässigen Lagermenge haben. Es gibt Feinheiten: Wenn Du Deinen Lappen mal wieder zum Verlängern schicken mußt, dann schaue hinterher, ob an den Auflagen was geändert wurde. Ich kenne einen Fall, da wurde nachträglich die SprengLR 410 in das Büchlein geklebt und das wurde nicht gemerkt. Das kann eine böse Falle sein. Du kannst jetzt etwas entspannt bleiben; die Wahrscheinlichkeit, daß Du an jemanden MIT FACHWISSEN kommst ist extrem klein. Den meisten Leuten kannst Du das Blaue vom Himmel runterlügen, die werden das nicht begreifen. Übrigends: Die doofe SprengLR ist die Ursache dafür, daß ich meine Vorderstopfer nur mit Pyrodex schieße. Das hat die Lagergruppe 1.3 und ich bleibe bei meinen 3 kg netto-explosiv in einem Nebenraum. Damit kann ich zwar nicht gut Leben, ich sterbe aber auch nicht. Bei Gewehrkalibern kann man die Hülsen ladefertig haben, einkaufen und sofort Munition aus dem Pulver machen. Das ist gar nicht so schwer. Link to comment Share on other sites More sharing options...
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