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Waffenrecht Auslegungssache?


Buko

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Waffengesetz Anlg. 2 Erlaubnispflichtiger, erlaubnisfreier Umgang

Abschnitt 2 Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a)

2.1 Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder kleineren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren verschlüsse (Wechselsysteme).

Ich verstehe dieses so, daß man einen Lauf zu der eingetragenen Waffe kaufen und besitzen kann. So verfahren alle namhaften Händler, die sollten wissen, was im Gesetz steht.

Wie so kommt ein SB zu der Auffassung, wenn ich einen anderen Lauf zu meiner eingetragenen Waffe erwerben will, das da zu ein Voreintrag nötig ist?

Gleiches gilt für den Verschluß.

Was sagen die kundigen und Händler im Forum?

Es wäre eine Änderung im Gesetzestext notwendig, damit ein klare Aussage entsteht.

Ein zusätzlicher Verschluß kann wohl keine erhebliche, akute Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellen wenn der Besitzer 10 weitere Sportgeräte eingetragen hat.

Edited by Buko
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Griffstück zur Kurzwaffe: Voreintrag erforderlich.

Wechselsystem / Wechsellauf: nöh. Hab auch nen WL in .357 SIG für meine .40er.

Wurde einfach so eingetragen (ohne Voreintrag)

Gleiches mit dem WS in 9Para und .22 - Erwerb ohne Voreintrag, aber Eintrag binnen 14 Tagen.

Bei dem .357SIG WL hab ich mir aber vorher das OK geholt. Die hat mehr Bums als das, was vorher eingetragen war.

Einen .440Corbon WL für meine .44 Desert Eagle bekäme ich auch, wobei .440 Corbon den doppelten Bums hat.

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Ich sehe es so, die Händler sehen es so nur mein SB nicht.

Mein Erwerb und Eintrag wird jetzt mit Hilfe eines Anwalt's und Klage erwirkt.

Habe den Passus hier im Forum gefunden.

Der Bundestag beschloss am 22. Februar 2008 zahlreiche Änderungen des Waffengesetzes, die überwiegend am 01. April 2008, teils aber auch erst in zwei Jahren in Kraft treten (vgl. Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26. März 2008, BGBl. I S. 426). Nachfolgend werden die wichtigsten Regelungen im Überblick dargestellt. Bei auftretenden Detailfragen wenden Sie sich bitte an ihre örtliche Waffenbehörde, d. h. an die für Sie zuständige Kreisverwaltung bzw. an die zuständige Stadtverwaltung, wenn sich Ihr Geschäftssitz oder Ihr Wohnort in einer kreisfreien Stadt befindet.

VWechsel- und Austauschsysteme

Der Erwerb von Wechsel- und Austauschläufen, Wechselsystemen und -trommeln ist für Inhaber von Waffenbesitzkarten erlaubnisfrei, wenn diese Waffenteile für Schusswaffen bestimmt sind, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Erwerbers eingetragen sind. Der Besitz der genannten Waffenteile ist dagegen ab dem 1. April 2008 erlaubnispflichtig. Alle Personen, die Waffenteile der genannten Art besitzen, müssen daher sicherstellen, dass die genannten Teile spätestens am 1. Oktober 2008 in ihre Waffenbesitzkarte(n) eintragen sind.

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Ich verstehe dieses so, daß man einen Lauf zu der eingetragenen Waffe kaufen und besitzen kann. So verfahren alle namhaften Händler, die sollten wissen, was im Gesetz steht.

Wie so kommt ein SB zu der Auffassung, wenn ich einen anderen Lauf zu meiner eingetragenen Waffe erwerben will, das da zu ein Voreintrag nötig ist?

Gleiches gilt für den Verschluß.

Was sagen die kundigen und Händler im Forum?

Kaufen und bei der Behörde den Eintrag beantragen. Bei Weigerung eine schriftliche Begründung mit Angabe der Rechtsgrundlage einfordern.

2.

Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a)

2.1

Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);

2.2

Wechseltrommeln, aus denen nur Munition verschossen werden kann, bei der gegenüber der für die Waffe bestimmten Munition Geschossdurchmesser und höchstzulässiger Gebrauchsgasdruck gleich oder geringer sind;

für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.

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