erik_fridjoffson Posted November 15, 2018 at 09:57 AM Share Posted November 15, 2018 at 09:57 AM Fallen Wechselsysteme oder Läufe, - trommeln unter die 2/6 Regel für den Erwerb? War gerade beim Eintragen einer Ersatztrommel, mein SB behauptet, das diese unter 2/6 fällt... das Wechselsysteme... soweit Kalibergleich oder kleiner Bedürfnisfrei erworben werden können ist klar... Link to comment Share on other sites More sharing options...
xhbkx Posted November 15, 2018 at 10:09 AM Share Posted November 15, 2018 at 10:09 AM natürlich nicht SB liegt falsch. Zitat Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden. Das Gesetzt bezieht sich hier eindeutig auf Schusswaffen. Wechselsysteme, Trommel u.s.w. sind eindeutig keine Schusswaffen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
erik_fridjoffson Posted November 15, 2018 at 10:21 AM Author Share Posted November 15, 2018 at 10:21 AM Aber lt. SB den Waffen gleichgestellte Teile... Link to comment Share on other sites More sharing options...
xhbkx Posted November 15, 2018 at 10:26 AM Share Posted November 15, 2018 at 10:26 AM ja das betrifft die Aufbewahrung nicht den erwerb Link to comment Share on other sites More sharing options...
erik_fridjoffson Posted November 15, 2018 at 11:21 AM Author Share Posted November 15, 2018 at 11:21 AM Ist mir auch so bekannt.. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Gunfire Posted November 15, 2018 at 12:01 PM Share Posted November 15, 2018 at 12:01 PM Also, ich hatte absolut kein Problem beim Eintrag eines Wechsellaufs und einer Wechseltrommel für eine vorhandene Waffe. Die 2/6 Regel betrifft vollständige Waffen, keine Waffenteile. Der Vater meines SB ist Jäger, deshalb kennt der sich bestens aus. Grüße Gunfire Link to comment Share on other sites More sharing options...
xhbkx Posted November 15, 2018 at 12:21 PM Share Posted November 15, 2018 at 12:21 PM War bei mir auch so ich habe auch nen wechsellauf und ne Trommel in meiner WBK. Aber das Problem ist ja der SB von Ihm. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Der Reservist Posted November 15, 2018 at 02:26 PM Share Posted November 15, 2018 at 02:26 PM vor 2 Stunden, xhbkx sagte: Aber das Problem ist ja der SB von Ihm. § 1 Der SB hat immer Recht § 2 Hat der SB einmal kein Recht, tritt automatisch § 1 in Kraft. 1 Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted November 16, 2018 at 04:45 AM Share Posted November 16, 2018 at 04:45 AM vor 18 Stunden, xhbkx sagte: ja das betrifft die Aufbewahrung nicht den erwerb Nope, die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) § 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition sieht das anders: Zitat (3) Bei der Bestimmung der Zahl der Waffen, die nach Absatz 2 in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden dürfen, bleiben außer Betracht: 1. wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3 bis 1.3.4 des Waffengesetzes, 2. Vorrichtungen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.1 des Waffengesetzes, die das Ziel beleuchten oder markieren, und 3. Nachtsichtgeräte, -vorsätze und -aufsätze sowie Nachtzielgeräte nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 des Waffengesetzes. Satz 1 Nummer 1 gilt nur, sofern die zusammen aufbewahrten wesentlichen Teile nicht zu einer schussfähigen Waffe zusammengefügt werden können. So lange man aus einem Wechselsystem (z.B. Upper) und einem Griffstück (z.B. Lower) keine Komplettwaffe basteln kann, zählt das nicht auf das Lagerkontingent der Waffenschranksicherheitsstufe. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted November 16, 2018 at 05:01 AM Share Posted November 16, 2018 at 05:01 AM vor 19 Stunden, erik_fridjoffson sagte: Fallen Wechselsysteme oder Läufe, - trommeln unter die 2/6 Regel für den Erwerb? Nein! In Bayern soll es aber wohl immer noch einen Erlass geben, der dies rechtsbrüchig vorsieht. Das Waffengesetz (WaffG) ist in der Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4) Waffenliste ziemlich eindeutig: https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/anlage_2.html Zitat 2. Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a) 2.1 Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme); 2.2 Wechseltrommeln, aus denen nur Munition verschossen werden kann, bei der gegenüber der für die Waffe bestimmten Munition Geschossdurchmesser und höchstzulässiger Gebrauchsgasdruck gleich oder geringer sind; für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind. 2a. Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte Einsteckläufe und dazugehörige Verschlüsse (Einstecksysteme) sowie Einsätze, die dazu bestimmt sind, Munition mit kleinerer Abmessung zu verschießen, und die keine Einsteckläufe sind; für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind. Wenn der Erwerb erlaubnisfrei ist und zudem das Waffenteil keine Schusswaffe ist, sondern ihr nur gleichgestellt (wegen Eintragung, etc.), kann das Kontingent nach 2/6 gar nicht betroffen sein. Eine Grundwaffe und 20 Wechselsysteme macht immer noch nur eine Schusswaffe. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted November 16, 2018 at 05:04 AM Share Posted November 16, 2018 at 05:04 AM Anders beschrieben: Wenn ich mir für mein sommerbereiftes Auto einen zusätzlichen Satz Winterreifen kaufe, habe ich ja auch nicht auf einmal zwei Autos. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Heikoweh Posted November 16, 2018 at 06:11 AM Share Posted November 16, 2018 at 06:11 AM vor 15 Stunden, Der Reservist sagte: § 1 Der SB hat immer Recht § 2 Hat der SB einmal kein Recht keine Ahnung, tritt automatisch § 1 in Kraft. mal eben verbessert Link to comment Share on other sites More sharing options...
xhbkx Posted November 17, 2018 at 08:32 AM Share Posted November 17, 2018 at 08:32 AM Am 16.11.2018 at 05:45 , Jägermeister sagte: Nope, die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) § 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition sieht das anders: So lange man aus einem Wechselsystem (z.B. Upper) und einem Griffstück (z.B. Lower) keine Komplettwaffe basteln kann, zählt das nicht auf das Lagerkontingent der Waffenschranksicherheitsstufe. Danke gut zu wissen das ich da falsch lag. Link to comment Share on other sites More sharing options...
xhbkx Posted November 17, 2018 at 08:35 AM Share Posted November 17, 2018 at 08:35 AM Am 16.11.2018 at 06:01 , Jägermeister sagte: Nein! In Bayern soll es aber wohl immer noch einen Erlass geben, der dies rechtsbrüchig vorsieht. Ich bin ja auch aus Bayern, aber noch nie Probleme damit gehabt. Kenne außer dem hier auch keinen Fall mit dem Problem. Link to comment Share on other sites More sharing options...
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