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Frage: Fallen Wechselsysteme unter 2/6?


erik_fridjoffson

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vor 18 Stunden, xhbkx sagte:

ja das betrifft die Aufbewahrung nicht den erwerb

Nope, die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) § 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition sieht das anders:

Zitat

(3) Bei der Bestimmung der Zahl der Waffen, die nach Absatz 2 in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden dürfen, bleiben außer Betracht: 

1. wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3 bis 1.3.4 des Waffengesetzes,

2. Vorrichtungen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.1 des Waffengesetzes, die das Ziel beleuchten oder markieren, und

3. Nachtsichtgeräte, -vorsätze und -aufsätze sowie Nachtzielgeräte nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 des Waffengesetzes.

Satz 1 Nummer 1 gilt nur, sofern die zusammen aufbewahrten wesentlichen Teile nicht zu einer schussfähigen Waffe zusammengefügt werden können.

So lange man aus einem Wechselsystem (z.B. Upper) und einem Griffstück (z.B. Lower) keine Komplettwaffe basteln kann, zählt das nicht auf das Lagerkontingent der Waffenschranksicherheitsstufe.

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vor 19 Stunden, erik_fridjoffson sagte:

Fallen Wechselsysteme oder Läufe, - trommeln unter die 2/6 Regel für den Erwerb?

Nein! In Bayern soll es aber wohl immer noch einen Erlass geben, der dies rechtsbrüchig vorsieht. 

Das Waffengesetz (WaffG) ist in der Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4) Waffenliste ziemlich eindeutig:

https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/anlage_2.html

Zitat

2. Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a)
2.1 Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);
2.2 Wechseltrommeln, aus denen nur Munition verschossen werden kann, bei der gegenüber der für die Waffe bestimmten Munition Geschossdurchmesser und höchstzulässiger Gebrauchsgasdruck gleich oder geringer sind;
für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.
2a. Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte
Einsteckläufe und dazugehörige Verschlüsse (Einstecksysteme) sowie Einsätze, die dazu bestimmt sind, Munition mit kleinerer Abmessung zu verschießen, und die keine Einsteckläufe sind;
für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.

Wenn der Erwerb erlaubnisfrei ist und zudem das Waffenteil keine Schusswaffe ist, sondern ihr nur gleichgestellt (wegen Eintragung, etc.), kann das Kontingent nach 2/6 gar nicht betroffen sein. Eine Grundwaffe und 20 Wechselsysteme macht immer noch nur eine Schusswaffe.

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Am 16.11.2018 at 05:45 , Jägermeister sagte:

Nope, die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) § 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition sieht das anders:

So lange man aus einem Wechselsystem (z.B. Upper) und einem Griffstück (z.B. Lower) keine Komplettwaffe basteln kann, zählt das nicht auf das Lagerkontingent der Waffenschranksicherheitsstufe.

Danke gut zu wissen das ich da falsch lag.

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