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Warum eine Waffensteuer gesetzeswidrig wäre


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Die von den Städten Stuttgart und Mannheim sowie anderen Kommunen geplante Waffenbesitzsteuer ist nach einem wissenschaftlichen Gutachten von Professor Dr. Johannes Dietlein, Inhaber des Lehrstuhles für Öffentliches Recht und Verwaltungslehre an der Universität Düsseldorf, rechtswidrig. Alle Aussagen des Gutachtens von Professor Dr. Dietlein sind durch die Verweise auf Gesetzestexte des Grundgesetzes und Kommentare zum Grundgesetz sowie auf Grundsatzurteile wie etwa des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts fundiert belegt.

Die Aussage der SPD-Fraktionsvorsitzenden im Stuttgarter Gemeinderat, Dr. Roswitha Blind, spricht für sich: „Jagd und Schießsport werden doch nur von wohlhabenden Bürgern und konservativen Wählern betrieben, die sich die Waffensteuer ohne Probleme leisten können.” Und: Frau Blind hält sogar eine Steuer von 150 Euro je Waffe für legitim.

Dass Stuttgart überhaupt so massiv in Richtung Einführung einer Waffensteuer vorgeprescht ist, hängt auch mit dem Inhalt eines vom Städtetag Baden-Württemberg in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten zusammen (V. Stehling, Gutachten zur Zulässigkeit der Erhebung einer Waffenbesitzsteuer, vom 28. Juni 2010). Dessen Autor ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Einführung einer Waffenbesitzsteuer in Gestalt einer kommunalen Aufwandssteuer vom Steuerfindungsrechts der Gemeinden gedeckt und daher grundsätzlich zulässig sei. Einschränkend geht das Gutachten von der Notwendigkeit zur Normierung von Ausnahmetatbeständen etwa für einen beruflich veranlassten Waffenbesitz oder für die „Mindestausstattung“ von Jägern aus, da bei Letztgenannten der Grundaufwand bereits über die Jagdsteuer besteuert werde. Allerdings sieht das Gutachten gleichwohl die Möglichkeit, den Waffenbesitz von Jägern insoweit zu besteuern, als diese mehrere Waffen besitzen.

Das Forum Waffenrecht (www.fwr.de) und die ihm angeschlossenen Dachverbände der Jäger und Sportschützen sowie des Handels und der Hersteller beauftragten sofort nach Bekanntwerden der Stuttgarter Absichten den renommierten Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Dietlein mit der Erstellung eines Gutachtens unter dem Thema „Zulässigkeit einer Waffen- beziehungsweise Waffenbesitzsteuer als kommunale Aufwandssteuer”.

Inhalt des Gutachtens von Professor Dr.

Johannes Dietlein. Der Wissenschaftler befasste sich mit der Frage nach der Rechtmäßigkeit einer kommunalen Steuer auf den Besitz von Schusswaffen unter drei Aspekten:

– Erlaubt das Steuerfindungsrecht der Kommunen überhaupt die Einführung einer solchen Steuer?

– Ist es zulässig, eine solche Steuer als „Örtliche Aufwandssteuer” mit einem Lenkungsziel – Reduzierung von Schusswaffen in Privatbesitz – zu erheben?

– Ist eine Waffenbesitzsteuer als Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion für den kommunalen Haushalt zulässig?

In dem 27 Seiten umfassenden Gutachten weist der Wissenschaftler detailliert nach, dass eine von einzelnen Kommunen angedachte Erhebung einer Waffenbesitzsteuer in der Gestalt einer kommunalen Aufwandssteuer unzulässig ist. Er begründet diese Aussage ausführlich. Wir beschränken uns hier auf eine zusammenfassende Wiedergabe.

Die Erhebung in Gestalt einer kommunalen Aufwandssteuer ist unzulässig. Denn eine solche Aufwandssteuer kann allenfalls für private Konsumaufwendungen, welche zur Aufrechterhaltung eines rechtlichen oder tatsächlichen „Zustandes“ getätigt werden und hierbei über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfes hinausgehen, erhoben werden. Diese Bedingung ist bei bloßem Waffenbesitz nicht gegeben. Auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Waffeneigentümers kann nicht das Besteuerungsobjekt sein.

Außerdem fehlt der „örtliche” Bezug, da das Waffengesetz nicht vorschreibt, dass Waffen auch am Wohnort des Besitzers aufbewahrt werden müssen.

Es bestehen außerdem massive Bedenken, ob der vorgegebene kommunale Lenkungszweck einer pauschalen Reduzierung des privaten Waffenbesitzes mit den im Waffengesetz geregelten Erwerbs- und Besitzberechtigungen überhaupt vereinbar ist.

Es ist außerdem nicht ersichtlich, wie die mit der Erhebung einer Waffensteuer einhergehenden Verwaltungskosten durch die Erträge einer auf den Waffenbesitz zu begrenzenden Aufwandssteuer gedeckt werden sollten.

Soweit die Kommunen mit der „Waffensteuer“ das Ziel verfolgen, die Waffenbesitzer an den Kosten verdachtsunabhängiger Kontrolle zu beteiligen, handelt es sich hierbei in Wahrheit um eine in jeder Hinsicht unzulässige Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion.

Das Gutachten kann in seinem originalen Wortlaut auf der Internetseite des Forum Waffenrecht (www.fwr.de) nachgelesen oder auch ausgedruckt werden.

Alle Aussagen des Gutachtens von Professor Dr. Dietlein sind durch die Verweise auf Gesetzestexte des Grundgesetzes und Kommentare zum Grundgesetz sowie auf Grundsatzurteile wie etwa des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts fundiert belegt. Das bedeutet jedoch nicht, dass damit die Gefahr vom Tisch wäre, dass Kommunen auf der Suche nach neuen Geldquellen nicht doch Waffensteuern erheben werden.

Lesen Sie den ganzen Artikel im DWJ Ausgabe 10/2010, Seite 10 bis 11

http://www.dwj.de/Artikel/Artikel.php?id=687XPR8L8%5D3R91877ZE42818%FE3R910F755AT2P9L

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