Jump to content

18x jährlich mit jedem Kaliber...


Califax

Recommended Posts

Diese Sache birgt übrigens ein unabschätzbares Szenario.

Was würde geschehen wenn dies bundesweit Realität werden würde?

Was wenn jeder mit jeder Waffe 18x im Jahr schießen müsste?

Wenn ich es mir so vorstelle... viele Vereine haben keine eigenen Schießstände und sind nur stundenweise eingemietet. Da könnten viele Stände den erforderlichen notwenigen Schießbetrieb vermutlich gar nicht bewältigen!

Selbst wenn sie es versuchen würden - haben sie Anwohner würden diese auf die Barrikaden gehen.

Nehmen wir an, ein Verein hat einen Stand und 2-3 weitere Vereine zur Untermiete.

Macht 500 Mitglieder mit 5.000 Waffen... macht 90.000 Trainingseinheiten.

Nach Abzug von Feiertagen, Schließungszeiten, Revisionszeiten, Urlaub, behördliche Einschränkungen usw. bleiben vielleicht 200 bis 250 Tage Öffnungszeit.

Das wären dann 360 bis 450 Trainingseinheiten jeden Tag auf dem Stand... unmöglich!

Runden wir ab, sind das 300 Trainingseinheiten - noch immer unmöglich.

Wenn ich dies in meinem Verein hochrechne (ohne eingemieteten Verein)... selbst wenn wir statt 3 nun 4 oder 5 Trainingstage anbieten würden - wir könnten es nicht bewältigen.

Erst recht nicht, weil wir nach 20:00 Uhr kein GK mehr schießen dürfen.

Link to comment
Share on other sites

  • Replies 51
  • Created
  • Last Reply

Top Posters In This Topic

Diese Sache birgt übrigens ein unabschätzbares Szenario.

Was würde geschehen wenn dies bundesweit Realität werden würde?

Wir haben im Verein einige sehr aktive Schützen, Deutsche Meister, FAS-Gwinner, Landesmeister. Ich habe mich mit ihnen unterhalten, keiner von denen, mich eingeschlkossen, schafft es, alle seine Waffen 18x im Jahr zu schießen.

Ich komme auf ca. 80 Trainigseinheiten und 30 Wettkämpfe und da bin ich, bei allem höflichen Respect für meine geschätzen Vereinskollegen, schon einer fleißgen Schützen. Ich müsste aber über 200x im Jahr schießen, um den Vorstellungen des Großkommentators Lehmann gerecht zu werden. Lehman ist kein Dummkompf, der weiß was er schreibt. Solche Forderungen zielen auf die Abschaffung des privaten Waffenbesitzes.

Link to comment
Share on other sites

Lehman ist kein Dummkompf, der weiß was er schreibt. Solche Forderungen zielen auf die Abschaffung des privaten Waffenbesitzes.

Erstens das und zweitens wäre das die rasche Vernichtung so ziemlich aller Munitionsbestände.

Was die Gedanken dieses Herrn allerdings zur Grundlage von Forderungen sächsischer Sachbearbeiter machen, erschließt sich mir nicht.

Überzieht die mit Klagen, dass es nur so rappelt; den Dienstherrn RP und Landesinnenminister gleich mit.

Link to comment
Share on other sites

Daraus ergibt sich:

Die Zahl 18 ist völlig aus der Luft gegriffen und entbehrt jeglicher rechtlichen Grundlage (sie stand halt mal in irgend einem Entwurf für die Verwaltungsvorschriften).

Bevor hier noch jemand vor unnötiger Aufregung einen Herzkasper bekommt ;)

Die Zahl 18 steht in der Bundestagsdrucksache 14/7758, S. 63, mithin die Gesetzesbegründung zum neuen WaffG vom 01.04.2003.

Wörtlich heißt es da in der Erläuterung zu § 14 WaffG:

"Eine regelmäßige Sportausübung ist in der Regel daher dann anzunehmen, wenn der Sportschütze im maßgeblichen Jahreszeitraum wenigstens achtzehnmal oder einmal pro Monat intensiv und mit einer gewissen Dauer Schießübungen mit einer Waffe der Art betrieben hat, für die er ein Bedürfnis geltend macht (Satz 2 Nr. 2)."

Und auch in die Rechtsprechung hat diese Regelung bereits Einzug gehalten, z.B. im Urteil des VG Aachen vom 19.03.2008 - Az. 6 K 1511/07.

Dort wird unter Hinweis auf die o.a. Regelung folgendes ausgeführt:

"Dabei bedeutet regelmäßige Ausübung des Schießsportes zwar nicht, dass der Sportschütze nach einem festgelegten Plan regelmäßig den Schießsport betreiben muss. Mit Blick auf die diesbezüglichen Vorstellungen des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren sind allerdings völlig unregelmäßige Trainingszeiten und ein im Umfang nicht mehr als effektives Training zu bezeichnendes gelegentliches Schießen mit dem Begriff des Sportschützen nicht mehr vereinbar."

Ergo: Die Forderung nach 18 Trainingsterminen hat sehr wohl einen rechtlichen Hintergrund. Allerdings wären 18 Termine pro Waffe oder pro Kaliber wohl überzogen, da diese nur mit einer Waffe der Art gefordert ist.

Ob man da jetzt einfach nur zwischen Kurz- und Langwaffen oder aber Pistolen, Revolver, Büchsen und Flinten unterscheidet, weiß ich nicht (vermutlich aber letzteres).

Link to comment
Share on other sites

Zwischen 18x Schießen pro Jahr oder 200x Schießen pro Jahr besteht schon ein gewisse Unterschied? Und niemand kann mir erzählen, diese Bürokraten wären so unterbelichtet, dass sie das nicht wüssten.

Erläuterungen in Bundesdrucksachen sind ebensowenig vollziehbares Recht wie die Kommetare des Hochkommentators Lehmann. Es bleibt dabei, dass die Anzahl der Trainigseinheiten gesetzlich nicht geregelt ist, so wie der alte Herr es schrieb.

Urteile vor Verwaltungsgerichten haben keinen Grundsatzcharakter sondern gelten nur für den Einzelfall.

Link to comment
Share on other sites

Erläuterungen in Bundesdrucksachen sind ebensowenig vollziehbares Recht wie die Kommetare des Hochkommentators Lehmann.

Ach tatsächlich?

Also wenn der Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren sein eigenes Gesetz erläutert, kann man das Deiner Meinung nach bei der Gesetzesauslegung getrost ignorieren?

Es bleibt dabei, dass die Anzahl der Trainigseinheiten gesetzlich nicht geregelt ist, so wie der alte Herr es schrieb.

Ich fürchte nicht.

Urteile vor Verwaltungsgerichten haben keinen Grundsatzcharakter sondern gelten nur für den Einzelfall.

Stimmt natürlich. Andere Verwaltungsgerichte (oder ein OVG) würden ja auch nie auf die Idee kommen, zur Klärung solcher Fragen ebenfalls in die Gesetzesbegründung zu schauen.

Nein, die erfinden das Rad einfach nochmal neu.

Link to comment
Share on other sites

Herrn Lehmann habe ich auch gar nicht gemeint, sondern die Bundesdrucksachen.

Bundesdrucksachen sind keine Gesetze, denn sie wurden durch kein Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland legitimiert. Gesetze werden vom Volk erlassen, so will es die Verfassung, nicht von Bürokraten, andersfalls landen wir in der Diktatur. Wir sind nämlich breits strafff auf dem Wege dorthin, deshalb können wir auch nicht akzeptieren, dass Vollzugsbehörden eigenmächtig gesetzgeberisch tätig werden.

Link to comment
Share on other sites

Fritze Gepperth hat auf WO ein längeres Posting verfaßt, in dem er aus Zitaten des WaffG nachweist, daß für einen Sportschützen, der Mitglied in einem Verein ist, der widerum Mitglied in einem anch §15 anerkannten Verband ist, allein - auf Ersuchen der Behörde - diese Tatsache nachweisen muß.

(sh. http://forum.waffen-online.de/index.php?s=&showtopic=384378&view=findpost&p=1270695 )

Da kommt dann auch das Bundesdatenschutzgesetz noch in frage:

§ 3a Datenvermeidung und Datensparsamkeit

Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten und die Auswahl und Gestaltung von Datenverarbeitungssystemen sind an dem Ziel auszurichten, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen.

Insbesondere sind personenbezogene Daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit dies nach dem Verwendungszweck möglich ist und keinen im Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

§ 4 Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung

(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.

(2) Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen zu erheben. Ohne seine Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn

1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder

2. a) die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe ihrer Art nach oder der Geschäftszweck eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder B) die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.

(3) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen erhoben, so ist er, sofern er nicht bereits auf andere Weise Kenntnis erlangt hat, von der verantwortlichen Stelle über

1. die Identität der verantwortlichen Stelle,

2. die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung und

3. die Kategorien von Empfängern nur, soweit der Betroffene nach den Umständen des Einzelfalles nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss,

zu unterrichten. Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, oder ist die Erteilung der Auskunft Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen, so ist der Betroffene hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen. Soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, ist er über die Rechtsvorschrift und über die Folgen der Verweigerung von Angaben aufzuklären.

§ 43 Bußgeldvorschriften

...

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, erhebt oder verarbeitet,

...

3. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, abruft oder sich oder einem anderen aus automatisierten Verarbeitungen oder nicht automatisierten Dateien verschafft,

(Anmerkung: Das wäre, z.B. wenn der Verein oder der Verband um Daten seiner Mitglieder ersucht würde, die die Behörde nicht berechtigt ist zu erheben)

4. die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, durch unrichtige Angaben erschleicht,

...

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Fall des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reichen die in Satz 1 genannten Beträge hierfür nicht aus, so können sie überschritten werden.

Heißes Eisen, das!!!

Edited by Califax
Link to comment
Share on other sites

Ich komme auf ca. 80 Trainigseinheiten und 30 Wettkämpfe und da bin ich, bei allem höflichen Respect für meine geschätzen Vereinskollegen, schon einer fleißgen Schützen.

An Wettkämpfen komme etwa die gleiche Anzahl. Vielleicht ein paar mehr, wenn ich VM und Freundschaftsvergleiche im Training mitrechne.

Ich müsste aber über 200x im Jahr schießen, um den Vorstellungen des Großkommentators Lehmann gerecht zu werden

Nach Lehmann müsste ich etwa die doppelte Trainingstermine nachweisen.

Dies würde ich nicht mal schaffen, wenn ich in jedem Jugendtraining oder Anfängertraining das ich abhalte selbst ein Schuss machen würde und es als Training laufen lasse.

Ginge es überhaupt: mehrere Trainingseinheiten an einem Tag? Schließlich hat das Jahr nur 365 Tage.

Link to comment
Share on other sites

Soweit ich mich erinnere, ist das ja auch richtig so. Entschied zumindest das Bundesverwaltungsgericht (also keine Einzelfallentscheidung!) nach meiner Erinnerung Ende 2007 und am 01.04.2008 wurde ja auch noch das Gesetz entsprechend geändert.

Die 2/6-Deckelung ging aber vor der 2008er Änderung nicht aus dem Gesetz hervor, sondern wurde eher von "kreativen" Behörden hinein interpretiert.

Erst die o.a. Entscheidung und die Gesetzesänderung haben das zementiert.

Link to comment
Share on other sites

Vielleicht sollte man sich einfach mal den Spaß machen, und hier den Sachverhalt schildern. Mehr, als das Thema uninteressant finden, können die ja nicht.

Mein Vertrauen in die Meinungsmedien geht gegen NULL. Derzeit ist es opportun, ungeschützte Minderheiten wie Schützen, Banker oder Ärzte regelmäßig geteert und gefedert durch die Medien zu hetzen, damit der Unterschichtenkonsument sich besser fühlen kann.

Link to comment
Share on other sites

Die 2/6-Deckelung ging aber vor der 2008er Änderung nicht aus dem Gesetz hervor, sondern wurde eher von "kreativen" Behörden hinein interpretiert.

Das dürfte wohl eine Frage des Standpunkts sein. Genauso könnte man sagen, dass "kreative" Waffenbesitzer die 2/6-Regelung aus § 14 Abs. 4 WaffG heraus interpretiert haben. Spielt ja aber jetzt auch keine Rolle mehr, das BVerwG hat den "kreativen" Behörden im Nachhinein Recht gegeben und durch die Gesetzesänderung (nach dem Urteil war die eigentlich überflüssig) ist jede weitere Diskussion darüber überflüssig.

Bundesdrucksachen sind keine Gesetze, denn sie wurden durch kein Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland legitimiert. Gesetze werden vom Volk erlassen, so will es die Verfassung, nicht von Bürokraten, andersfalls landen wir in der Diktatur.

Übertreibst Du da nicht ein wenig? Gesetzesbegründungen werden ja nun nicht nur in Waffenrechtskommentaren zitiert, sondern auch von den Verwaltungsgerichten bei Urteilen immer wieder herangezogen, insbesondere wenn es sonst keine Ausführungsvorschriften dazu gibt.

Sich also hinzustellen und zu behaupten, 18 Trainingstermine pro Waffenart (wie immer man Waffenart auch definiert) seien reine Erfindung oder Einbildung der Behörden, ist gelinde gesagt realitätsfern.

Link to comment
Share on other sites

Spielt ja aber jetzt auch keine Rolle mehr, das BVerwG hat den "kreativen" Behörden im Nachhinein Recht gegeben und durch die Gesetzesänderung (nach dem Urteil war die eigentlich überflüssig) ist jede weitere Diskussion darüber überflüssig.

Das ist richtig und mir ging es auch um den Zustand vor der Gesetzesänderung bzw. des Urteils.

Link to comment
Share on other sites

Sich also hinzustellen und zu behaupten, 18 Trainingstermine pro Waffenart (wie immer man Waffenart auch definiert) seien reine Erfindung oder Einbildung der Behörden, ist gelinde gesagt realitätsfern.

Butter bei die Fische:

Die Zahl "18" oder "1x monatlich" kann durchaus als Kriterium für "regelmäßig" herangezogen werden - inbesondere, da sie in der Gesetzesbegründung genannt wird.

Jedoch als "sachgerecht" festzulegen, daß eine Trainingseinheit 4 Stunden dauern soll, zeugt entweder von Unwissen oder von Böswilligkeit - und ist eine reine Phantasterei der hochgelobten Kommentatoren Lehmann und Soens.

Dann dies für jede einzelne eingetragene Waffe zu fordern, ist nicht nur bösartig, sondern vollkommen realitätsfern, da unmöglich zu bewerkstelligen.

ABER:

Das WaffG in seiner aktuellen Form legitimiert NICHT die Behörde, sich die Schießbücher oder andere "Aktivitätsnachweise" vorlegen zu lassen.

Dies hat der Gesetzgeber ALLEIN den Verbänden und ihren untergeordneten Teilverbänden überlassen.

Ausnahme: Sportschützen nach §8 ohne anerkannten Verband. Da kann und muß es die Behörde tun.

Die zuständige Behörde darf inzwischen auch über die 3 Jahre hinweg den Forbestand des Bedürfnisses prüfen.

Wie kann ich als Sportschütze mein Bedürfnis belegen?

So:

$8 WaffG:

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1. besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und

2. die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind.

Aha. Aber wie kann ich glabhaft machen, daß ich wirklich Sportschütze bin?

Die Antwort finden wir in §14 WaffG:

(2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört. Durch eine Bescheinigung des

Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu machen, dass

1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt und

2. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.

Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen

erworben werden.

In Satz 1 des Abs. (2) wird demjenigen, der Mitglied in einem §15-Verein ist, automatisch das Bedürfnis für den Besitz zuerkannt. Für den ERWERB jedoch bedarf es dagegen einer gesonderten Bescheinigung des Verbandes (vulgo "Bedürfnisbescheinigung").

Es steht im Text nämlich "die zu erwerbende Waffe" und nicht "die erworbene Waffe".

Deutsch ist manchmal ganz schön schwierig.

Es gibt im ganzen WaffG nicht einen einzigen Paragraphen, der eine Waffenbehörde legitimiert, Schießnachweise zu fordern. Also darf sie es nicht, da sie sonst gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstößt.

War das jetzt klar, verständlich und nachvollziehbar dargelegt?

Den Lehmannschen Kommentar (und den Halben Tausender dafür) kann man zum Popoabputzen verwenden, da er einfach nachweisbar falsch ist. ("Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht, auch wenn er mal die Wahrheit spricht")

Link to comment
Share on other sites

Das WaffG in seiner aktuellen Form legitimiert NICHT die Behörde, sich die Schießbücher oder andere "Aktivitätsnachweise" vorlegen zu lassen.

Dies hat der Gesetzgeber ALLEIN den Verbänden und ihren untergeordneten Teilverbänden überlassen.

Auch das ist wieder eine Frage des Standpunkts. Das WaffG ermächtigt die Verbände, ihren Mitgliedern Bescheinigungen zur Glaubhaftmachung eines Bedürfnisses gegenüber der Behörde auszustellen. Ob diese Glaubhaftmachung letztendlich zum Nachweis eines Bedürfnisses ausreicht, wie er in § 4 und 8 WaffG gefordert wird, entscheidet letztendlich wohl die Behörde.

Es gibt im ganzen WaffG nicht einen einzigen Paragraphen, der eine Waffenbehörde legitimiert, Schießnachweise zu fordern. Also darf sie es nicht, da sie sonst gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstößt.

Na ja ... wie wär`s damit ?

§ 39 Auskunfts- und Vorzeigepflicht, Nachschau

(1) Wer Waffenherstellung, Waffenhandel oder eine Schießstätte betreibt, eine Schießstätte benutzt oder in ihr die Aufsicht führt, ein Bewachungsunternehmen betreibt, Veranstaltungen zur Ausbildung im Verteidigungsschießen durchführt oder sonst den Besitz über Waffen oder Munition ausübt, hat der zuständigen Behörde auf Verlangen oder, sofern dieses Gesetz einen Zeitpunkt vorschreibt, zu diesem Zeitpunkt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen; ...

Da die Form dieser Auskünfte meines Wissens nicht vorgeschrieben ist, schließt die o.a. Vorschrift zumindest für den Fall, dass eine Verbandsbescheinigung als Glaubhaftmachung nicht ausreichen sollte, die Vorlage anderer geeigneter Nachweise (z.B. eines Schießbuches o.ä.) nicht zwingend aus.

Link to comment
Share on other sites

Da die Form dieser Auskünfte meines Wissens nicht vorgeschrieben ist, schließt die o.a. Vorschrift zumindest für den Fall, dass eine Verbandsbescheinigung als Glaubhaftmachung nicht ausreichen sollte, die Vorlage anderer geeigneter Nachweise (z.B. eines Schießbuches o.ä.) nicht zwingend aus.

In diesem Fall geht es nicht um Verbandsbescheinigungen, sondern darum, dass das Landratsamt Mittelsachsen die Personendaten aller Vereinsvorstände abfordert, einschlißlich Privatadresse und Email. Da ist doch dann wohl die Frage erlaubt, auf der Basis welchen Rechts diese Auskünfte erhoben werden und wofür?

Link to comment
Share on other sites

@Volker:

Du heißt nicht zufällig mit Nachnamen "Lehmann"? :D

Jedes Wort hat in der Juristensprache eine ganz bestimmte Bedeutung.

Manchmal ist die auch im jeweiligen Gesetz sogar expliziert definiert. "Glaubhaft machen" gehört nicht dazu, ist aber ein durchaus feststehender juristischer Begriff.

"Glaubhaft machen" ist eine Form des Nachweises.

Ter Text im WaffG heißt:

"Durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu machen, dass ..."

Was ist daran so schwer zu verstehen?

Ob diese Glaubhaftmachung letztendlich zum Nachweis eines Bedürfnisses ausreicht, wie er in § 4 und 8 WaffG gefordert wird, entscheidet letztendlich wohl die Behörde.

Nein, das tut sie nicht. Die Behörde hat sich an das Gesetz zu halten.

Link to comment
Share on other sites

@Volker: Du heißt nicht zufällig mit Nachnamen "Lehmann"? :D

Nein, Steindorf ! :mrgreen:

Was ist daran so schwer zu verstehen?

Gar nichts, ich fürchte nur, mein Verständnis deckt sich nicht mit Deinem.

Nein, das tut sie nicht. Die Behörde hat sich an das Gesetz zu halten.

Na, das ist ja mal ein revolutionärer Ansatz.:wohow:

Frag doch mal Deine Behörde, ob die sich bei ihrer Arbeit auch an das Gesetz hält.

Dann könnte es vielleicht passieren, dass die betreten zu Boden schauen, weil ihnen nach Jahrzehnten der Willkür doch noch jemand auf die Schliche gekommen ist.

Wahrscheinlicher ist aber, dass die sagen werden: "Klar halten wir uns an das Gesetz, aber wir bevorzugen dabei unsere Auslegung und nicht Ihre!":cool:

Aber mal Spaß beiseite. Was Du Eingangs dieses Threads geschildert hast, nämlich die Forderung nach 18 Trainingstermine pro Waffe/Kaliber, halte ich für genauso wenig rechtskonform wie Du. Wie ich bereits geschrieben habe, sind allenfalls 18 Termine pro Waffenart gefordert. Selbst wenn ich Waffenart mit Pistole, Revolver, Büchse und Flinte definiere, komme ich damit auf 72 Termine im Jahr.

Geteilt durch 52 Wochen macht das rund 1,3 Trainings- oder Wettkampftermine pro Woche, was bei jemanden, der den Schießsport halbwegs ernsthaft betreibt, allenfalls ein müdes Poporunzeln hervorrufen dürfte.

Wenn Du also Deiner Behörde diese Termine glaubhaft machen oder sogar nachweisen kannst (z.B. durch ein Schießbuch und/oder Urkunden von Wettkämpfen ;)), dürften die mit sämtlichen darüber hinaus gehenden Forderungen im Streitfall spätestens bei Gericht gegen die Wand fahren.:o

Link to comment
Share on other sites

Na, das ist ja mal ein revolutionärer Ansatz.:wohow:

Frag doch mal Deine Behörde, ob die sich bei ihrer Arbeit auch an das Gesetz hält.

Die Diskussion habe ich schon durch, auch über die Vermassungsmäßigkeit unangemeldeter Wohnungskontrollen. Die Sachbearbeiter sind in der Regel korrekte Leute, aber die haben natürlich auch ihre Probleme mit dem Vollzug des Waffenrechtes, das zu weiten Teilen nicht von wirklichen Experten verfasst wurde.

Link to comment
Share on other sites

Create an account or sign in to comment

You need to be a member in order to leave a comment

Create an account

Sign up for a new account in our community. It's easy!

Register a new account

Sign in

Already have an account? Sign in here.

Sign In Now
×
×
  • Create New...

Important Information

Imprint and Terms of Use (in german)