karaya Posted June 1, 2003 at 10:48 AM Share Posted June 1, 2003 at 10:48 AM Schweren Herzens haben wir den betreffenden Thread verschoben. Zur Erklärung siehe hier: http://www.wo-system.com/ubbthreads/showflat.php?Cat=&Board=visier2&Number=125487&page=0&view=collapsed&sb=5&o=&fpart=1#Post125633 Der Thread ist nicht gelöscht und wird zu gegebener Zeit wieder an den alten Platz zurückkehren Link to comment Share on other sites More sharing options...
Hollowpoint Posted July 17, 2003 at 08:04 AM Share Posted July 17, 2003 at 08:04 AM Die AWaffV ist durch den Bundesrat, deshalb werden die verschobenen Threads wieder an ihren alten Platz zurückverschoben. GRUß Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted July 16, 2006 at 07:21 PM Share Posted July 16, 2006 at 07:21 PM Ich nehme mein Jagdgewehr mit auf die Jagd in ein Land, das nicht zur EG gehört. Welche Papiere benötige ich als Jäger bei der Rückreise nach Deutschland? Es ist grundsätzlich eine Erlaubnis für das Verbringen bzw. die Mitnahme von Schusswaffen und Munition erforderlich. Die Erlaubnis muss von dem örtlich für Ihren Wohnsitz zuständigen Ordnungs- bzw. Landratsamt vor der Einfuhr ausgestellt werden. Auch für Waffen, die bereits bei der Ausreise mitgeführt wurden, sind bei der Wiedereinreise die waffenrechtlich vorgeschriebenen Papiere vorzulegen. Für bestimmte Waffen und Verwendungszwecke sieht das Waffenrecht Erleichterungen vor. So ist beispielsweise die Einreise mit Waffen und Munition ohne Erlaubnisschein möglich, die von Inhabern einer deutschen Erwerbs- und Besitzerlaubnis (z.B. Waffenbesitzkarte) im Reiseverkehr ein- bzw. wieder eingeführt werden. Grundsätzlich müssen bei der Ausreise für die aus Deutschland mitgenommenen Waren keine besonderen zollrechtlichen Bestimmungen beachtet werden. Diese sind auch bei der Rückreise innerhalb von drei Jahren einfuhrabgabenfrei, wenn sie im unveränderten Zustand wieder eingeführt werden. Als Nachweis dafür ist das Auskunftsblatt INF3 für Rückwaren (Vordruck 0329) zu verwenden, das vor der Ausfuhr der Ware bei jeder Zollstelle ausgestellt wird. Bei regelmäßigen Wiedereinfuhren werden sie von der Zollstelle als Dauernachweis ausgestellt. Die Vorlage der deutschen Waffenbesitzkarte reicht als Rückwarennachweis nicht aus. Es ist unbedingt darauf zu achten, dass alle Waren, die Verboten und Beschränkungen unterliegen, bei ihrer Einfuhr in die EG (und grundsätzlich auch bei der Ausfuhr) bei der Grenzzollstelle anzumelden sind. Die Abgabe einer ordnungsgemäßen Zollanmeldung ist in diesen Fällen auch dann erforderlich, wenn der Wert innerhalb der Reisefreigrenze liegt. Sie müssen bei Flughäfen bzw. Häfen immer den "Roten Ausgang" benutzen und die Waren unaufgefordert anmelden. Link to comment Share on other sites More sharing options...
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