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Info Nachweis Bedüfnis/Aufbewahrung LRA Bautzen


bopper

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Kann mir mal einer erklären, warum beim jedem Hasenmist ein Querverweis auf Winnenden eingebrahct wird?

Können die Behörden nicht einfach schreiben, dass die Aufbewahrung nach §§ xyz Waffg. nachzuweisen ist, bis dann und dann und fertig.

Interessant finde ich die Aufforderung zum NAchweis des Bedürfnisses. Man könnte meinen sie haben aus Körrach etwas gelernt.

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Die Tage erhielt ich Post von der zuständigen Behörde bzgl. Nachweis des Bedürfnisses bzw. der Aufbewahrung von Schusswaffen.

Wen es interessiert, anbei das anonymisierte Anschreiben und das Rückantwortformular.

Beides ist formal rechtmäßig. Als Nachweis des Bedürfnisses sollte die Mitgliedschaft in einer schießsportlichen Vereinigung genügen. Im WaffG steht recht eideutig, dass der Nachweis des Bedürfnisses durch Vorlage einer Verbandsbescheinigung zu erfolgen hat. Die Vorlage des Schießbuches ist als Nachweis zwar prinzipiell auch geeignet, aber weder muss der Schütze es vorlegen noch muss die Behörde es akzeptieren.

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Affig finde ich die geforderte Vereinsbestätigung. Wenn ich mein Schießbuch und einen Stapel Wettkampfprotokolle der letzten zwölf Monate mitschicke, warum muss dann der Verein noch meine Aktivitäten bestätigen? Zumal ich in drei Verbändnen bin...

Bzgl. ordnungsgemäßer Aufbewahrung habe ich seit 2003 bereits drei Mal den Erwerb entsprechender A-, B- und 0-Schränke angezeigt und dies mittels Lieferscheinkopie belegt. Jetzt kopiere ich eben das ganze Zeug nochmal, doppelt gemoppelt hält ja besser.

Immerhin werden keine 18 Trainingstermine pro Waffe gefordert...

Edited by bopper
Nachtrag: hat sich mit Nightis Beitrag überkreuzt
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Gehe in Widerspruch.

Gegen was willst Du denn Widerspruch einlegen?

Die Aufforderung, Nachweise vorzulegen? Den Hinweis auf § 39 WaffG?

Ich fürchte, das Schreiben ist kein belastender Verwaltungsakt, deswegen hat es auch keine Rechtsbehelfsbelehrung. Du hast hier zwei Möglichkeiten, nämlich Du machst, was die Behörde von Dir will, oder Du lässt es.

Wenn Du es lässt, wird die Behörde sicherlich in Form eines Widerrufes reagieren und gegen den Bescheid kann man dann auch Widerspruch einlegen.

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Der Widerspruchsgrund ist, dass das Einfordern einer Verbandsbescheinigung und der Schießnachweise durch §14/2 nicht legitimiert und somit illegal ist.

Nicht ganz richtig.

Es wird eine Bestätigung des SchützenVEREINS + Aktivitätsnachweis gefordert.

Das ist für §8-Sportschützen legitim.

Oben steht auch, daß die Aufzählung der Bedürfnisgründe nicht abschließend sei.

Also - ganz einfach: Verbandsbescheinigung beibringen und auf §14 (2) Satz 1 verweisen.

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Das Bedürfnis ergibt sich aus der Migliedschaft im einem Schützenverein (gekoppelt mit der Mitgleidschaft in einem anerkannten Schießsportverband), das der Verein bestätigen kann.

Der Verein, wenn es kein gewerblicher Schießstand ist, ist auch meist Mitglied in einem Verband. Somit sind die Vereinsmitglieder meist auch automatsich Mitglied im Verband.

Somit sollte eine Vereinsbescheinigung mehr als ausreichend sein.

Durch die Kopien aus dem Schießbuch, sofern vorhanden, wird das regelmäßige Training nachgewiesen. Also die Teilnahme am Schiebetrieb.

Theoretisch kann man die Behörde auch darauf verweisen, sich Einblick in die Schießkladde des Schießstandes, oder der Schießstände, zu beschaffen. Dazu sind sie berechtigt.

Wenn keine Kladde vorhanden, dann Schießbuch führen.

Wenn Kladde vorhanden, dann ist ein Schießbuch für die Vereinsmitglieder nicht zwingend notwendig, da die Nachweise über die Schießkladde erfolgen können.

Wechselt man immer wieder den Schießstand, istein Schießbuch ratsam.

Was nun die Verbandsbescheinigung betrifft, anfordern, wenn sie kurz vor Ende der Frist nicht da ist, dem Amt schriftlich (Einschreiben Rückschein) mitteilen, dass die Verbandsbescheinigung angefordert, aber noch nicht eingetroffen ist. Wird nachgereicht.

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Vereine können kein Bedürfnis mehr bestätigen, die Bescheinigung muss vom Verband kommen.

Das ist wohl für §15-Schützen wahr, aber den Verfassern des Schreibens anscheinend noch nicht zu Ohren gekommen.

Für §8-Schützen gibts wohl keine andre Möglichkeit zur Glaubhaftmachung - nur hat der SB da wesentlich mehr Ermessenspielraum. Oder kennst du persönlich einen, der sein Bedürfnis nach §8 durchbekommmen hat? Hier in der Gegend sind alle mir bekannten Kleckervereine zu irgendeinem größeren und "privilegierten" Dachverband gegangen, wenn sie nicht schon dort Mitglied waren, um dem aus dem Wege zu gehen.

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Das Bedürfnis ergibt sich aus der Migliedschaft im einem Schützenverein (gekoppelt mit der Mitgleidschaft in einem anerkannten Schießsportverband), das der Verein bestätigen kann.

Der Verein, wenn es kein gewerblicher Schießstand ist, ist auch meist Mitglied in einem Verband. Somit sind die Vereinsmitglieder meist auch automatsich Mitglied im Verband.

Somit sollte eine Vereinsbescheinigung mehr als ausreichend sein.

Sehe ich auch so.

Durch die Kopien aus dem Schießbuch, sofern vorhanden, wird das regelmäßige Training nachgewiesen. Also die Teilnahme am Schiebetrieb.

Theoretisch kann man die Behörde auch darauf verweisen, sich Einblick in die Schießkladde des Schießstandes, oder der Schießstände, zu beschaffen. Dazu sind sie berechtigt...

Nein, das haben wir doch durch.

Nur der Verband hat eine Rechtsgrundlage, persönliche Schießbücher einzusehen.

Die Schießkladden der Stände dürfen die anschauen, unbestritten.

Genauso im I-Net recherchieren.

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Heist es nicht immer bei dem Schießbüchern:

Als Nachweis für die Behörde!

Ich frage mich nur manchmal, wo das Problem ist, den Nachweis zu erbringen und dann Ruhe zu haben, anstelle immer auf Konfrontation.

Ich selber gebe bei einer Beantragung meine Schießbuchkopien direkt beim SB mit ab. Dann entstehen keine unnötigen Fragen.

Aber das muß jeder für sich entscheiden.

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Heist es nicht immer bei dem Schießbüchern:

Als Nachweis für die Behörde!

Das ist etwa so wertvoll wie der Hinweis:

"Eltern haften für ihre Kinder".

(Bs zu einem gewissen Alter der schadenverursachenden Kinder ist der Geschädigte einfach der Looser nach dt. Recht, da kann er noch so toll klingende Schilder mit Goldrand aufstellen)

Alles Nonsense.

Sicher, du, Nighty und ich würden keine Schwierigkeiten haben, 18+ Trainigsnachweise zu erbringen.

Aber es gibt eine Menge Fälle, in denen das nicht der Fall ist, z.B.:

- Schwangerschaft

- kleine Kinder, Schulkinder mit vielen Hobbies...

- Armeezeit

- längerer Auslandsaufenthalt

- Streß

- Hausbau

- nicht ganz so hohe Priorität fürs Schießen

- ...

Und wenn all denen, die ich eben aufgezählt habe, die Waffen weggenommen werden, dann stehen wir anderen 3 1/2 Hanseln mit unseren vollen Schießbücher aber ziemlich einsam an der Front. Gegen ein motiviertes Heer von melonenhaften Gutmenschen.

Dieses "Ich habe doch mein 3x pro Woche Training und wer das nicht macht ist kein ernsthafter Sportschütze" kotzt mich ob seiner St. Floriansmentalität einfach nur extrem an.

Denn die, die eben nicht immer so fürchterlich fleißig sind, sind diejenigen, die den Ober-Fleißigen das Startgeld bezahlen. Dafür bin ich denen dankbar.

Komm doch einfach mal in der Realität an.

Wie gesagt, ich habe in meinem Landes-Dachverband in meiner Altersklasse einen verdammt vorne liegenden Platz (unter den ersten 10). Aber ohne den "faulen" Background hätte ich ihn nicht, wie zB. durch eine Menge Leihwaffen von Schützenkameraden, die ich auch für Wettkämpfe nutzen darf.

Ich selber gebe bei einer Beantragung meine Schießbuchkopien direkt beim SB mit ab. Dann entstehen keine unnötigen Fragen.

Held-der-Arbeit-2%23-T-Shirt.jpg

Nornbrecher!

Edited by Califax
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Leute mal ganz ehrlich, wir sollten endlich aufhören, hinter jeder Aktion, jeder individuellen Vorgehensweise einzelner immer gleich eine Verschwörung oder eine Maßahme der Gesetzlichen Regelung zu sehen.

Wir machen uns damit nur das Hobby madig und darauf habe ich keine Lust mehr.

Wie ich sagte, nehme ich meine Schießbucheinträge (Kopien) mit zum SB. i.d.R. will er sie gar nicht haben. Aber wenn er sie sehen will, habe ich damit auch keine Probleme.

Ich glaube langsam, wenn weniger LWB immer gleich auf die Kacke hauen würden und weniger aggressiv und hinterfragend an solche Themen rangehen würden, dann würden wir ein wensentlich besseres Standing haben.

Bei jedem Hasenschiß wird gleich eine Verschwörung gewittert.

Und mal ehrlich, wenn es nicht soviele Arschkrampen geben würde, die der Meinung sind sie stehen über dem Gesetz und können mit ihren Sportgeräten tun und lassen, was sie wollen und sich sehnlichst das 2nd Amendment nach Deutschladn wünschen würden, damit sie auf der Straße mit ihrer Sportwaffen rumlaufen können, dann hätten wir auch wesentlcih weniger Probelme an der Backe.

Soll doch jeder die Unetrlagen beim SB abgeben, die er für richtig und angemessen hält und fertig.

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Soll doch jeder die Unetrlagen beim SB abgeben, die er für richtig und angemessen hält und fertig.

Das ist richtig und in der Regel ist das auch der eifachere und unbürokratischere Weg. Dir sollte aber klar sein, dass der legale Schusswaffenbesitz in Deutschland nicht nur Freunde hat. Diese Leute führen einen permanenten Verschleißkrieg gegen uns. Mann sollte daher dem behördlichen Übereifer mit einer gewissen Zurückhaltung entgegen treten.

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Wenn das WaffG §39 vollzogen wird, dann ist das ein Verwaltungsakt und dagegen kann man Widerspruch einlegen. Der Widerspruchsgrund ist, dass das Einfordern einer Verbandsbescheinigung und der Schießnachweise durch §14/2 nicht legitimiert und somit illegal ist.

Illegal? Wohl eher rechtswidrig.

Egal, Du hättest recht, wenn § 39 WaffG vollzogen wird. In dem Schreiben wird aber nur auf § 39 WaffG hingewiesen. Und bevor wir jetzt wieder das alte "Ist es nicht!-Ist es doch!-Spielchen" machen, kann ich Dir verraten, dass das ganze Thema mit etwas verändertem Sachverhalt bis zum Verwaltungsgericht durch ist.

Soweit ich mich erinnere, ging es dabei um die Aufforderung der Behörde, ein Gutachten vorzulegen, weil die persönliche Eignung in Zweifel stand. Der Betroffene hat gegen die Aufforderung Widerspruch eingelegt, der wurde zurückgewiesen. Als er daraufhin klagte, hat das Gericht die Klage ebenfalls zurückgewiesen mit der Begründung, dass die Weigerung gegen eine Aufforderung nicht "widerspruchsfähig" ist, weil sie keine direkten negativen Konsequenzen hat. Erst wenn die Behörde als Folge der Weigerung die Erlaubnisse widerruft, ist der Betroffene in seinen Rechten beschwert und kann den Rechtsweg beschreiten.

Wenn die Behörde also fordert, dass jemand sein Bedürfnis nachweisen soll (der Hinweis auf § 39 ist m.E. Quatsch, richtig wäre wohl § 4 Abs. 4 Satz 3 WaffG), ist das erst mal grundsätzlich legitim. Ob sie neben der Vereinsbestätigung auch noch Schießnachweise verlangen darf oder nicht, wäre wohl ebenfalls erst im Rahmen eines Widerrufs- oder Klageverfahrens zu klären.

Edited by volker4
zu schnell auf speichern gedrückt
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Egal, Du hättest recht, wenn § 39 WaffG vollzogen wird. In dem Schreiben wird aber nur auf § 39 WaffG hingewiesen. Und bevor wir jetzt wieder das alte "Ist es nicht!-Ist es doch!-Spielchen" machen,

Hmmm, ich sehe gerade, dass Du einen Venusspiegel in Deinem Nick hast und das bedeutet, ich bin von vornherein im Unrecht. Also, wie wäre jetzt der richtige Weg, wenn man der Meinung ist, dass die Behörde bestimmte Nachweise nicht rechtmäßig einfordert?

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Hmmm, ich sehe gerade, dass Du einen Venusspiegel in Deinem Nick hast und das bedeutet, ich bin von vornherein im Unrecht.

Na, da sage nochmal einer, Männer wären nicht einsichtig.:laola:

Also, wie wäre jetzt der richtige Weg, wenn man der Meinung ist, dass die Behörde bestimmte Nachweise nicht rechtmäßig einfordert?

Erst einmal die Nachweise einreichen, die im Gesetz im jeweiligen Fall zur Glaubhaftmachung eines Bedürfnis vorgesehen sind. Bei organisierten Sportschützen nach § 14 WaffG wäre das eine Verbandsbescheinigung, bei freien Sportschützen nach § 8 WaffG wären eine Vereinsbestätigung und Schießnachweise durchaus gerechtfertigt.

Was ich nun nicht beurteilen kann, ist, ob das LRA Bautzen dieses Schreiben allen Sportschützen in ihrem Bereich schickt, oder ob die Sportschützen nach § 14 WaffG ein anderes Schreiben erhalten.

Wenn auch die § 14-Sportschützen dieses Schreiben erhalten, dann würde ich zur Behörde mal hingehen und (freundlich) darauf hinweisen, dass ich mein Bedürfnis nicht selber, sondern nur durch eine Bescheinigung meines Verbandes nachweisen kann oder sogar, weil gesetzlich so geregelt, muss.

Diese Bescheinigung würde ich vorlegen und ggf. noch Wettkampfnachweise, wenn ich Waffen über dem Grundbedürfnis besitze.

Damit hätte ich alle Bedürfnisnachweise erbracht, die § 14 WaffG vorsieht.

Wenn die Behörde trotzdem weiterhin auf die Vorlage eines Schießbuches oder ähnlicher Einzelnachweise beharrt und derjenige diese nicht vorlegen kann oder will, dann sollte sich die Behörde (wenn sie schlau ist) damit zufrieden geben oder sie muss reagieren. Die Reaktion wird wahrscheinlich ein Widerruf mangels Bedürfnis sein und gegen den muss man dann Widerspruch einlegen bzw. gleich klagen, wenn es keine Widerspruchsbehörde mehr gibt.

Tja, und dann gilt wieder die alte Weisheit: "Vor Gericht und auf hoher See ...".

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