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Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-FWR 91/477/EWG


Jägermeister

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Sehr geehrter Herr  Jägermeister, 

es gibt neue Informationen zum Waffenrecht. 

Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-FWR 91/477/EWG

Der Umsetzungsprozess der europäischen Feuerwaffenrichtlinie in nationales Recht hat offensichtlich begonnen. Laut uns vorliegenden Informationen haben sich die jeweiligen Waffenrechtsreferenten der Bundesländer am Dienstag den 4. Dezember 2018 zu einem ersten Treffen  in Berlin zusammengefunden. Dies ist augenscheinlich der erste Schritt zur Umsetzung der Richtlinie.  Zum jetzigen Zeitpunkt liegen prolegal e.V. keinerlei gesicherten Informationen über den Inhalt des Referentenentwurfes vor, der aus dem Referat KM5 des BMI stammt. Die federführende Verfasserin des Entwurfes, Ministerialrätin Frau Barbara Kluge, ist seit Ende Oktober nicht mehr in dieser Funktion tätig. 

Es ist zu Erwarten, dass aus den Ländern noch einiges an Vorschlägen eingebracht wird. Insbesondere die aktuell in den Medien kursierenden Forderungen, in denen Themen wie z.B. Waffenverbotszonen, Messerverbote und dergleichen behandelt werden. 

Was laut der EU-Richtlinie in dem Referentenentwurf noch enthalten sein könnte, bezieht sich auf folgende Problemfelder: 

Änderungen hinsichtlich der Kategorisierung der Feuerwaffen. 
Die Zuordnung KatA (verboten) oder KatB (erlaubt) einer halbautomatischen Feuerwaffe ist dann stark abhängig vom Fassungsvermögen der verwendeten Magazine.

Änderungen hinsichtlich des Verkauf von Feuerwaffen von Privat an Privat.

Repliken von antiken Feuerwaffen unterliegen dem Erlaubnisvorbehalt der Behörde. 

Umfassende Markierung und Kennzeichnung von Waffenteilen nebst Dokumentation aller relevanten Teile einer Feuerwaffe, inkl. aller Informationen zu welcher Waffe welches Bauteil gehört.

Neue Vorschriften zu Dekowaffen

Unseren Informationen zufolge plant das BMWi (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) die Vorschriften von deaktivierten Kriegs- und Dekowaffen, deren Herstellungsdatum nach 02.09.1945 liegt, zu ändern. Demzufolge fallen diese Dekowaffen wieder in ihrer ursprünglichen Kategorisierung als Kriegswaffe zurück, wodurch sich schlagartig unzählige Besitzer von Dekowaffen über Nacht im strafrechtlichen Rahmen bewegen – somit kriminalisiert werden!
Zur Zeit liegen uns keine Informationen vor, wie der Bestandschutz dieser Dekowaffen gewahrt werden soll und welche Behörde für die Erfassung zuständig sein wird. Nach einer ersten Meldung im Deutschen Waffenjournal verschwand die Ankündigung dieses Vorhabens wieder von der Homepage des BMWi. 

NWR II

Mit Inkrafttreten der zweiten Stufe des Nationalen Waffenregister am 01.01.2019 sind alle Waffenhändler in Deutschland verpflichtet, sämtliche Bewegungen von Waffen in ihrem Tätigkeitshorizont direkt und unverzüglich online in das Nationale Waffenregister einzupflegen. Das umfasst auch solche Waffen, die zur technischen Überprüfung/Reparatur vom eigentlichen Eigentümer für kurze Zeit abgegeben werden. Darüber hinaus müssen im Vorgriff auf die anstehende Novellierung des Waffenrechts ab diesem Stichtag sämtliche Feuerwaffen und ihre relevanten Bauteile mit einer individuellen Markierung versehen und dokumentiert werden, mit der dann bestimmte Bauteile einer bestimmten Feuerwaffe zugeordnet werden können. 

Sie sehen also, Herr  Jägermeister, im Jahr 2019 wird es große Änderung vor allem in der Verwaltung des Waffenbesitzes geben. Vor dem Hintergrund, dass bereits jetzt die Behörden überlastet sind und Anträge auf Erteilung einer WBK bzw. eines Voreintrages in eine bestehende WBK mehrere Monate dauern, ist abzusehen das der Gesetzgeber, sollte er alle drei Vorhaben gleichzeitig umsetzen wollen, hier eine totale Überlastung der Verwaltungen verursacht.

prolegal e.V. empfiehlt daher den Akteuren in Berlin und den Ministerien, zumindest die Idee des BMWi fallen zu lassen, um einen Zusammenbruch der Verwaltung stellenweise entgegen zu wirken. 

Mit Grüßen
das prolegal-Direktorium

Dr. David Th. Schiller
Reiner Assmann
Nico Catalano
Thomas Kullmann
Dr. Markus Bartram
Dipl. Ing. Ernst Bader
Rolf W. Schwacke
Rolf Dudeck
Thomas Dillenburg

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  • 1 month later...
Zitat

„Die Registerbehörde vergibt für die Person die Personen-Ordnungsnummer und teilt diese der Waffenbehörde mit. Die Waffenbehörde übermittelt unter Be- zugnahme auf die Personen-Ordnungsnummer die Daten, die nach den Spei- cheranlässen des § 4 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3, Nummer 7 oder Nummer 8 des Nationales-Waffenregister-Gesetzes zu übermitteln sind. Die Registerbehörde vergibt zu diesen Daten die waffenrechtliche Entscheidungs- Ordnungsnummer und teilt diese der Waffenbehörde mit. Die Waffenbehörde übermittelt unter Bezugnahme auf die waffenrechtliche Entscheidungs- Ordnungsnummer die Grunddaten der Waffe oder des wesentlichen Teils. Die Registerbehörde vergibt für die Grunddaten der Waffe oder des wesentlichen Teils die Waffen- oder Waffenteil-Ordnungsnummer.“

Geiles Zeug rauchen die!

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Zitat

Vorgaben der Richtlinie 91/477/EWG, die eine Kennzeichnung aller wesentlichen Tei- le von Schusswaffen vorsehen, werden maßgeblich in der AWaffV umgesetzt. Alle Rege- lungen, die die Frage betreffen, welche wesentlichen Teile mit welchen Angaben zu kenn- zeichnen sind, werden dabei aus dem WaffG in die AWaffV verschoben.

Eine Verordnung kann viel einfacher geändert werden als ein Gesetz!

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Zitat

Darüber hinaus werden in der AWaffV, ebenfalls in einem eigenen Abschnitt, besondere Bestimmungen in Bezug auf unbrauchbar gemachte Schusswaffen getroffen. Insbesonde- re wird geregelt, wie mit Schusswaffen, die nach nationalen Standards, die vor Inkrafttre- ten der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 galten, oder nach den Standards der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 vor deren Überarbeitung unbrauchbar ge- macht wurden, umzugehen ist. Diese Waffen sollen weiterhin als unbrauchbar gemachte Schusswaffen gelten, solange sie bei ihrem bisherigen Besitzer im Inland verbleiben. Bei Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat oder dauerhaftem Besitzwechsel sollen die Waffen jedoch nachdeaktiviert oder als scharfe Schusswaffen eingestuft werden, für die jedoch Erlaubnisse unter erleichterten Voraussetzungen erteilt werden können. Darüber hinaus werden Vorgaben zur Aufbewahrung, Mitführung und Vernichtung der Deaktivierungsbescheinigung getroffen.

Nachdeaktivieren.

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Zitat

V. Rechtsfolgen 

1. ...

2. Nachhaltigkeitsaspekte
Da mit dem Regelungsvorhaben im Wesentlichen die durch das Dritte Waffenrechtsände- rungsgesetz bedingten Anpassungen der betroffenen Verordnungen umgesetzt werden, trägt auch dieses Regelungsvorhaben zur Erreichung der Ziele im Bereich Frieden und Sicherheit (Indikator 16.2) der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie bei. Der Zugang zu scharfen Schusswaffen und die Nutzung legaler Schusswaffen zu Begehung terroristischer Anschläge werden erschwert. Zudem wird den Behörden eine umfassende Rückverfolgbarkeit erlaubnispflichtiger Schusswaffen im Nationalen Waffenregister ermöglicht.

Aha.

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Zitat

Die für das sportliche Schießen minimal zulässige Lauflänge von derzeit 42 cm wird um zwei Zentimeter abgesenkt, um international übliche Sportwaffen, die häufig eine Lauflänge von 16 Zoll (40,64 cm) haben, auch in Deutschland zum sportlichen Schießen zulassen zu können.

Der einzige Pluspunkt derzeit.

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vor 4 Minuten, Jägermeister sagte:

Da bin ich ja mal gespannt. Diese öbuv-Kacke muss da weg! 

Kommt nicht weg, bleibt parallel:

Zitat

Die neue Nummer 3 eröffnet einen alternativen Ausbildungsweg; dieser besteht aus Lehr- gang, Prüfung und mindestens einjähriger praktischer Einarbeitung unter Aufsicht eines anerkannten Schießstandsachverständigen. Überdies müssen auch diese Schießstandsachverständigen regelmäßig Fortbildungen durchlaufen. Lediglich für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige ist eine Fortbildung nicht explizit in der AWaffV vorgeschrieben, sie wird jedoch über das Verfahren der IHK sichergestellt.

Der IHK-Quatsch kostet locker 10-12T€. Wer soll das denn durch Gutachten wieder reinholen, wenn er nicht gleichzeitig als Generalplaner/Architekt den Stand mit planerisch betreut und baut?

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Absatz 1 regelt überdies eine Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Waffenbehörde bei Abhandenkommen der Deaktivierungsbescheinigung. Wie beim Abhandenkommen von Schusswaffen oder Erlaubnisdokumenten soll die zuständige Waffenbehörde die örtliche Polizeidienststelle zum Zweck polizeilicher Ermittlungen unterrichten.

Dekozettel weg -> Anzeigen bei der Waffenbehörde.

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Zitat

Für Besitzer von Schusswaffen, die nach alten nationalen Standards oder der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 vor In- krafttreten der Änderungen durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/337 un- brauchbar gemacht wurden, ist eine Besitzstandsregelung möglich, die in Satz 1 umge- setzt wird. Werden nach alten nationalen Standards deaktivierte Waffen jedoch in einen anderen Mitgliedstaat verbracht oder wechseln sie dauerhaft ihren Besitzer, dürfen sie nicht mehr als deaktivierte Schusswaffen behandelt werden.

Das ist kalte Enteignung, spätestens der Erben! Wer kriegt für eine deaktivierte Kalashnikov eine Genehmigung?

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Zitat

Absatz 2 regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Umgang mit Schusswaffen, die nach alten nationalen oder europäischen Standards unbrauchbar gemacht wurden, stattfinden darf, sofern nicht die Besitzstandsregel des Absatzes 1 Satz 1 Anwendung findet. Da die- se Waffen nach dem Sinn und Zweck der Richtlinie 91/477/EWG als Schusswaffen gelten sollen, sie aber gleichzeitig in der Regel nicht schussfähig sein dürften und eine vermin- derte Gefährlichkeit aufweisen, sollen Erlaubnisse für den Umgang mit diesen Waffen unter erleichterten Voraussetzungen erteilt werden können. Auf einen Sachkundenach- weis kann daher verzichtet werden. Ebenso soll ein besonderes Bedürfnis für den Erwerb von nach alten Standards unbrauchbar gemachten Schusswaffen nicht nachgewiesen werden müssen.

Doing...

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In ihrem Vor- schlag zur Änderungsrichtlinie 2017 führt die Kommission aus, dass auch die EU-Organe für die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger der Union Sorge trügen und vor dem Hin- tergrund u. a. der terroristischen Anschläge von Paris und Kopenhagen unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen seien, um „die bestehenden Vorschriften über den Zugang zu Feuerwaffen und den Handel mit ihnen zu verschärfen.“9

Das muss man sich einmal genüsslich auf der Zunge zergehen lassen: Die EU, als Wirtschaftsgemeinschaft gegründet, ver- und behindert die wirtschaftlichen Unternehmungen einer ganzen Branche!

Ist das nicht krank?

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Noch viel geiler:

Zitat

Eine ausdrückliche Bezugnahme auf den Begriff „Binnenmarkt“ findet sich in Erwägungs- grund Nr. 1 der Änderungsrichtlinie 2017. Darin wird allerdings nur auf die ursprüngli- che Feuerwaffenrichtlinie verwiesen, die auf eine frühere Fassung des heutigen Art. 114 Abs. 1 AEUV (ex. Art. 100a EWG) gestützt wurde. Sie wird dort als „Begleitmaßnahme zur Schaffung des Binnenmarkts“ bezeichnet, die ein „Gleichgewicht zwischen einerseits dem Einsatz zur Gewährleistung eines gewissen freien Verkehrs für bestimmte Feuerwaf- fen [...] in der Union und andererseits der Notwendigkeit, diesen freien Verkehr durch Si- cherheitsvorkehrungen speziell für diese Waren einzuschränken, [herstellt].“10

Der Waffenhandel wird eingeschränkt und massiv beschränkt, wegen der Sicherheit, die flöten gegangen ist, weil...

Tata:

Zitat

Der Grund für diese Notwendigkeit lag nach den Erwägungsgründen der ursprünglichen Feuerwaffenrichtlinie in der Abschaffung der Personenkontrollen und der Sicherheitskontrollen der beförderten Gegenstände an den Binnengrenzen als einem der wesentlichen Elemente auf dem Weg zur Vollendung des Binnenmarktes.11 

Sollte ich jemals diese Krankheit kriegen, erlaube ich Euch, mich straffrei zu erschießen.

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Festlegung neuer Kategorien verbotener Waffen in Anhang 1, Abschnitt II, Buchst. A, insbesondere Nr. 6, 7 und Nr. 8:
„6. automatische Feuerwaffen, die zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaut wurden, unbeschadet des Artikels 7 Absatz 4a;
Ausarbeitung
PE 6 - 3000 - 101/18
Neufassung des Art. 6 Abs. 6 UAbs. 2 Fwaff-RL:
„In Bezug auf Feuerwaffen der Kategorie A Nummer 6 können Mitglied- staaten, in denen allgemeine Wehrpflicht herrscht und in denen seit über 50 Jahren ein System der Weitergabe militärischer Feuerwaffen an Perso- nen besteht, die die Armee nach Erfüllung ihrer Wehrpflicht verlassen, an diese Personen in ihrer Eigenschaft als Sportschützen eine Genehmigung erteilen, eine während des Wehrdienstes benutzte Feuerwaffe zu behalten. Die betreffende staatliche Behörde wandelt diese Feuerwaffen in halbauto- matische Feuerwaffen um und überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die Personen, die diese Feuerwaffen verwenden, keine Gefahr für die öf- fentliche Sicherheit darstellen. Es gelten die Bestimmungen von Unterab- satz 1 Buchstaben a, b und c.“17
Neueinfügung von Art. 7 Abs. 4a FWaff-RL mit folgendem Inhalt:
„Die Mitgliedstaaten können beschließen, Genehmigungen für halbautoma- tische Feuerwaffen der Kategorie A Nummer 6, 7 oder 8 für eine Feuer- waffe, die in die Kategorie B eingeteilt war und die vor dem 13. Juni 2017 rechtmäßig erworben und eingetragen wurde, unter den sonstigen in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen zu bestätigen, zu erneuern oder zu ver- längern. Sie können gestatten, dass solche Feuerwaffen von anderen Perso- nen erworben werden, denen ein Mitgliedstaat gemäß dieser Richtlinie in der durch die Richtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) geänderten Fassung die Genehmigung dazu erteilt hat.“18
Seite 7
 7.
jede der folgenden halbautomatischen Zentralfeuerwaffen:
a) Kurz-Feuerwaffen, mit denen ohne Nachladen mehr als 21 Schüsse
abgegeben werden können, sofern:
i) eine Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als 20 Patro-
nen in diese Feuerwaffe eingebaut ist; oder
ii) eine abnehmbare Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr
als 20 Patronen eingesetzt wird;
b) Lang-Feuerwaffen, mit denen ohne Nachladen mehr als elf Schüsse
abgegeben werden können, sofern:
i) eine Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als zehn Pat-
ronen in diese Feuerwaffe eingebaut ist;
ii) oder eine abnehmbare Ladevorrichtung mit einer Kapazität von
mehr als zehn Patronen eingesetzt wird;
8.

halbautomatische Lang-Feuerwaffen (d. h. Feuerwaffen, die ursprüng- lich als Schulterwaffen vorgesehen sind), die ohne Funktionseinbuße mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder eines ohne Verwen- dung eines Werkzeugs abnehmbaren Schafts auf eine Länge unter
60 cm gekürzt werden können“19.

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Dass ein Verbot bestimmter halbautomatischer Waffenkategorien zumindest geeignet ist, ihrem Missbrauch in kriminellen oder terroristischen Zusammenhängen vorzubeugen, dürfte außer Frage stehen.

Außer Frage steht, dass derjenige, der sich so ein Schwachsinn zusammen träumt, in eine Gummizelle gehört!

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Es ist nicht ausgeschlossen, dass durch die materiellen Änderungen nun auch Sanktionen im Zusammenhang mit dem Besitz von Magazinen nach Art. 16 FWff-RL vorzusehen bzw. entsprechende Vorschriften im innerstaatlichen Recht zu erlassen sind. Welche Art von Sanktionen hierbei vorgesehen werden und ob es sich dabei um solche strafrechtlicher Natur handeln wird, liegt jedoch im Ermessen der Mitgliedstaaten, soweit die vorgesehe- nen Sanktionen wirksam und angemessen sind und abschreckende Wirkung haben. Dies dürfte je nach materiellem Verstoß und seiner Schwere auch mit anderen als strafrechtli- chen Mitteln zu erreichen sein.

Nochmal kalte Enteignung. Entsorgen und straffrei bleiben oder behalten und in Knast gehen.

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Zitat

Ausgehend von den vorliegenden Informationen, insbesondere der Zusammenfassung der Klage der Tschechischen Republik, lässt sich insgesamt festhalten, dass im Hinblick auf die gewählte Rechtsgrundlage in Art. 114 Abs. 1 AEUV und im Lichte des Verhältnismä- ßigkeitsgrundsatzes keine durchgreifenden Bedenken an der Unionsrechtmäßigkeit der Änderungsrichtlinie 2017 bestehen. Ob und inwieweit sich Rechtsmängel aus den von Seiten Tschechiens ebenfalls geltend gemachten Verstößen einzelner Bestimmungen ge- gen den Grundsatz der Rechtssicherheit einerseits und das Diskriminierungsverbot ande- rerseits ergeben, wurde den Auftragsvorgaben folgend zwar nicht eingehend untersucht. Eine summarische Erörterung der betreffenden Konstellationen spricht jedoch eher gegen deren Vorliegen.

Ob andere eventuell recht haben, untersuchen wir gar nicht, bleiben lieber bei unserer Ideologie. Ist auch nicht so anstrengend für den Kopf.

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