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Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-FWR 91/477/EWG


Jägermeister

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vor 6 Minuten, Califax sagte:

Ruinen haben wir schon. Schau dir die Rentner an, die "privat vorgesorgt" hatten (bzw. dachten, das sie das hätten).

Gehör ich auch dazu. Alles Lug & Trug, Drecks Sozis. Bin aber noch kein Rentner, die Knete ist trotzdem wech...

Ich rede aber von den jetzt kommenden Verlusten der Arbeitsplätze in der Automobilindustrie, das wird spassig... über die kaputte Infrastruktur brauchen wir nicht reden die ist komplett im/am Arsch.

Edited by Mike57
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vor 4 Stunden, DirtyHarriett sagte:

doch, die DDR ist wieder da.

 
Zitat

Auferstanden aus Ruinen

und der Zukunft zugewandt,
laß uns dir zum Guten dienen,
Deutschland, einig Vaterland.
Alte Not gilt es zu zwingen,
und wir zwingen sie vereint,
denn es wird uns doch gelingen,
daß die Sonne schön wie nie
über Deutschland scheint,
über Deutschland scheint.

Glück und Friede sei beschieden

Deutschland, unserm Vaterland.
Alle Welt sehnt sich nach Frieden,
reicht den Völkern eure Hand.
Wenn wir brüderlich uns einen,
schlagen wir des Volkes Feind.
Laßt das Licht des Friedens scheinen,
daß nie eine Mutter mehr
ihren Sohn beweint,
ihren Sohn beweint.

Laßt uns pflügen, laßt uns bauen,

lernt und schafft wie nie zuvor,
und der eignen Kraft vertrauend,
steigt ein frei Geschlecht empor.
Deutsche Jugend, bestes Streben,
unsres Volks in dir vereint,
wirst du Deutschlands neues Leben,
und die Sonne schön wie nie
über Deutschland scheint,
über Deutschland scheint.

Der Text ist sehr gut, finde ich - aber er passt absolut nicht zum heutigen Deutschland.

Es ist eher ein Wunschtraum, wie Deutschland wieder werden soll: "steigt ein frei Geschlecht empor."!

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So hier die Fassung von Gestern, das was heute auf den Tisch kommt :

Zu Buchstabe d (Nummer 6 - § 14 des Waffengesetzes) Die Anforderungen an den Bedürfnisnachweis für den Erwerb bzw. den fortbestehenden Besitz von Schusswaffen durch Sportschützen werden in den neugefassten Absätzen 3 und 4 jeweils gesondert geregelt. Die bisher in Absatz 2 Satz 2 und 3 enthaltene Regelung kann daher entfallen. Absatz 3, der die Anforderungen an den Bedürfnisnachweis für den Erwerb regelt, greift die bisherige Regelung in Nummer 14.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz auf, wonach ein Sportschütze mindestens seit 12 Monaten monatlich oder 18-mal über das Jahr verteilt in seinem Sportschützenverein mit erlaubnispflichtigen Waffen geschossen hat. Durch Regelung auf gesetzlicher Ebene statt in der Verwaltungsvorschrift wird mehr Rechtssicherheit geschaffen. Der neue Absatz 4 regelt die Anforderungen, die an den Nachweis des Bedürfnisses für den fortdauernden Besitz zu stellen sind. Hier hat der Sportschütze bei den künftig durchzuführenden Regelüberprüfungen fünf bzw. zehn Jahre nach Ersterwerb einer Erlaubnis nachzuweisen, dass er in einem Referenzzeitraum von 24 Monaten vor Durchführung der Prüfung mit mindestens einer eigenen erlaubnispflichtigen Schusswaffe der Kategorie „Langwaffe“ sowie „Kurzwaffe“ (sofern vorhanden) mindestens quartalsweise oder sechsmal über einen Zeitraum von zwölf Monaten verteilt den Schießsport ausgeübt hat. Satz 3 bringt eine Erleichterung für Sportschützen, die über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren den Schießsport mit eigenen erlaubnispflichtigen Schusswaffen ausgeübt haben. Diese sollen bei den weiteren Folgeüberprüfungen zum Bedürfnisnachweis keine Schießnachweise mehr erbringen müssen, vielmehr genügt die Bescheinigung des Schießsportvereins über die fortdauernde Vereinsmitgliedschaft. 

Der neugefasste Absatz 6 Satz 1 enthält eine Begrenzung der von Sportschützen auf die Gelbe Waffenbesitzkarte, d.h. ohne gesonderten Nachweis des Erwerbsbedürfnisses, zu erwerbenden Schusswaffen, auf zehn Stück. Hierdurch soll dem fallweise zu beobachtenden Horten einer großen Anzahl von Waffen durch Sportschützen entgegengewirkt werden. Weitere Waffen kann der Sportschütze ggf. mit gesondertem Bedürfnisnachweis über die Grüne Waffenbesitzkarte erwerben. Zu

1915875.pdf

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Und das für Wiederlader & Blackpowder Freunde:

‚Artikel 4a
Änderung des Sprengstoffgesetzes
§ 8a des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren a) Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die aa) gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, bb) gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder cc) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,

b) Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder

c) eine solche Vereinigung unterstützt haben,“.

2. Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1. die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, die Auskunft aus dem Erziehungsregister und im gewerblichen Bereich auch die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister; 

2. die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten; 

3. die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein; 

4. die Auskunft der für den Wohnsitz des Betroffenen zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz des Betroffenen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig;

5. bei Personen aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, in der Regel auch die Auskunft der Ausländerbehörde. Ist die Person nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes

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Zitat:

3. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren a) Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die aa) gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, bb) gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind ........

Reicht völlig.

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vor 1 Minute, Glockologe sagte:

Zitat:

3. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren a) Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die aa) gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, bb) gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind ........

Reicht völlig.

Die ANTIFA & deren Unterstützer sind da ausgenommen, sonst müßte ja die SPD .......

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