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§§ 221 Abs. 1 Nr. 2, 323c, 32 Abs. 2 StGB – Aussetzung durch Zurücklassen des tödlich getroffenen Angreifers; hier: Notwehrlage.


Jägermeister

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Zitat

Zwei Jäger trafen in den frühen Abendstunden im Oktober 2012 auf einem Feldweg aufeinander. Der Angeklagte (A) in depressiver Phase, alkoholisiert und in suizidaler Absicht eine mit sieben Patronen geladenen halbautomatischen Pistole Kal. 9 mm mitführend, schlief auf einem Feldweg ein. Der später getötete B, der gerade von der Jagd kam und den Weg nicht passieren konnte, weckte den A. mit einem Tritt und forderte ihn mit unfreundlichen Worten auf, sich zu entfernen. Es kam eins zum anderen. Schließlich erschoss A den B, da er seinerseits befürchten musste, von diesem erschossen zu werden.

Für den lebensgefährlichen Einsatz einer Schusswaffe in Notwehrsituationen gilt, dass ein solcher zwar nicht von vornherein unzulässig ist, aber nur das letzte Mittel der Verteidigung sein kann. In der Regel ist der Angegriffene gehalten, den Gebrauch der Waffe zunächst anzudrohen. Reicht dies nicht aus, so muss er, wenn möglich, vor dem tödlichen Schuss einen weniger gefährlichen Waffeneinsatz (ungezielte Warnschüsse oder, wenn diese nicht ausreichen, Schüsse in die Beine, um den Angreifer kampfunfähig zu machen) versuchen. Hat der Angreifer seine Schusswaffe unmittelbar gegen den Angegriffenen gerichtet, ist nicht zu erwarten, dass die Abgabe eines Warnschusses den Angriff beendet. Nur die sofortige Schussabgabe bietet dem Angegriffenen die sichere Gewähr, einen potenziell tödlichen Schuss des Angreifers zu unterbinden. Dadurch, dass der Angegriffene den tödlich getroffenen Angreifer am Tatort zurücklässt, macht er sich nicht nach § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar, da keine Obhutspflicht besteht und – wegen der Rechtfertigung der Schüsse – durch die Verursachung der tödlichen Verletzungen keine Garantenstellung begründet wird. Es kommt aber eine Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung in Betracht. (BGH, Urteil v. 13.9.2017 – 2 StR 188/17)

https://www.kriminalpolizei.de/ausgaben/2018/dezember/detailansicht-dezember/artikel/strafrechtliche-rechtsprechungsuebersicht-32.html

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