Hagen Posted June 11, 2003 at 08:19 AM Share Posted June 11, 2003 at 08:19 AM Antwort auf meine diesbezügliche Anfrage: Was unternimmt der Staat gegen illegale Waffen? Die Polizei und die anderen für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörden gehen unter Ausschöpfung des ihnen zur Verfügung stehenden rechtlichen Instrumentariums konsequent gegen illegale Waffen vor. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Möglichkeit der Anordnung der Einziehung und des erweiterten Verfalls nach § 54 Waffengesetz. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Hoss Posted June 11, 2003 at 10:13 AM Share Posted June 11, 2003 at 10:13 AM Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Möglichkeit der Anordnung der Einziehung und des erweiterten Verfalls nach § 54 Waffengesetz. Die Frage war doch, was der Staat gegen "illegale" unternimmt, nicht wie man legale einzieht :?: Thema verfehlt.... setzen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Hagen Posted June 11, 2003 at 10:44 AM Author Share Posted June 11, 2003 at 10:44 AM Du sagst es..... Und genau DAS werde ich denen noch mal um die Ohren hauen. Ich brauche jetzt nur den %ualen Anteil der von legal zu illegal mutierten im Verhältnis zur Gesamtzahl der Illegalen. Im Grunde ein Armutszeugnis. Link to comment Share on other sites More sharing options...
DirtyHarry Posted June 11, 2003 at 11:57 AM Share Posted June 11, 2003 at 11:57 AM Ich kann dir genau sagen was der Staat gegen illegale Waffen unternimmt: Er erklärt deine bisherigen Legalwaffen zu Illegalwaffen und sammelt sie ein. Reicht das ? 8) Antwort auf meine diesbezügliche Anfrage: Was unternimmt der Staat gegen illegale Waffen? Die Polizei und die anderen für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörden gehen unter Ausschöpfung des ihnen zur Verfügung stehenden rechtlichen Instrumentariums konsequent gegen illegale Waffen vor. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Möglichkeit der Anordnung der Einziehung und des erweiterten Verfalls nach § 54 Waffengesetz. Link to comment Share on other sites More sharing options...
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