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Bedingungen für die Einfuhr von Waffen und Mun nach Polen


357.mag

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Bedingungen für die Einfuhr von Waffen und Munition nach Polen

Laut dem Waffengesetz vom 21.05.1999 (Gesetzblatt vom 19.06.1999) werden als Waffen bezeichnet:

Feuerwaffen ? Kampfwaffen, Jagdwaffen, Sportwaffen, Schreckschußpistolen, Warnschußwaffen,

Druckluftpistolen,

Tränen- und Reizgaspistolen,

Geräte und Vorrichtungen, deren Gebrauch lebens- oder gesundheitsbedrohlich sein kann:

Hiebwaffen, auch in Form verdeckter Klingen; Schlagringe, Nunchaku und Knüppel,

Armbrüste und Bogenschleuder,

Elektroschockgeräte.

Zur Munition wird Munition für Feuerwaffen, auch Platzpatronen, angerechnet.

Gleichzeitig teilen wir mit, daß Waffen vom Typ PAINT-BALL zu Sportwaffen (Druckluftpistolen) zählen; eine Kaufgenehmigung für diese Art Waffen erhalten Veranstalter von Unterhaltungsprogrammen mit Einsatz dieser Waffen ? jedoch nur Wirtschaftsunternehmen und nicht Privatpersonen.

Die Einfuhrt der Waffen auf das Territorium der Republik Polen nach dem 1. Mai 2004 kann aufgrund folgender Dokumente erfolgen:

Die Waffendurchfuhr bzw. -einfuhrgenehmigung, die durch den territorial zuständigen Konsul der Republik Polen erteilt wird

oder

Europäischer Waffenpass von einer der Mitgliedstaaten der EU ausgestellt, wenn die Waffe in den Europäischen Waffenpass eingetragen ist.

Um eine entsprechende Bescheinigung zu erhalten, sind dem Konsul folgende Dokumente vorzulegen:

ein gültiger Reisepaß bzw. Reisedokument;

für Personen mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland: die Waffenbesitzkarte (anzuzeigen ist, welche der in der Waffenbesitzkarte genannten Waffen nach Polen eingeführt werden sowie die Anzahl der Munition einzelnen Kalibers für Waffen mit mehr als einem Lauf);

bei Jagdreisen: ein Nachweis über die erworbene Jagdleistung, ausgestellt durch einen dazu berechtigten polnischen Jagdreisenveranstalter;

bei Sportveranstaltungen: Einladung des Veranstalters mit Teilnehmerliste und Waffenverzeichnis sowie eine Bestätigung seitens der für den Veranstaltungsort zuständigen Wojewodschaftskommandantur;

bei Waffen, die im Ausland erworben wurden und in Polen gebraucht werden sollen: Rechnung bzw. Kaufvertrag (im Falle des Kaufvertrages auch die Genehmigung für den Waffenbesitz des bisherigen Besitzers) sowie die Waffenerwerbserlaubnis der zuständigen polnischen Polizeidienststelle.

Die Waffeneinfuhrgenehmigung ist 30 Tage nach Überschreitung der polnischen Grenze gültig.

Für die Erteilung der Waffeneinfuhrgenehmigung wird eine Konsulargebühr in Höhe von 60,- EUR pro Waffe erhoben.

Bei einer Bearbeitungsfrist bis 4 Tage wird zusätzlich ein Eilzuschlag in Höhe von 30,-EUR erhoben. PR39 DE

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