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Mitnahme von Waffen nach Österreich


357.mag

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Für die Mitnahme einer Schusswaffe und dafür vorgesehener Munition aus EU-Staaten nach Österreich oder umgekehrt benötigen Sie einen Europäischen Feuerwaffenpass, in dem die Schusswaffe eingetragen ist, sowie eine Bewilligung für die Mitnahme dieser Waffe. Jäger und Sportschützen benötigen jedoch keine Bewilligung sondern nur den Europäischen Feuerwaffenpass, sofern sie eine bestimmte Jagd- oder Sportausübung als Anlass der Reise nachweisen können. Bei Jägern gilt dies nicht für Faustfeuerwaffen.

Aus Nicht-EU-Staaten dürfen Reisende mit Wohnsitz in Österreich genehmigungspflichtige Schusswaffen (Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schusswaffen) und Munition dafür nur dann einführen, wenn sie der Zollstelle einen Waffenpass oder eine Waffenbesitzkarte vorweisen können. Reisende mit Wohnsitz außerhalb Österreichs benötigen eine Bewilligung zum Besitz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen gemäß § 39 des österreichischen Waffengesetzes. Diese Bewilligung können Sie bei der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland erhalten. Für Schusswaffen mit gezogenem (gedrehtem) Lauf (dazu gehören die meisten Jagdgewehre!) bestehen aus Nicht-EU-Staaten keine Einfuhr- oder Durchfuhrbeschränkungen.

Beachten Sie bitte, dass die Einfuhr bestimmter Waffen (z. B. Pumpguns, Schlagringe) generell verboten ist.

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Für die Mitnahme einer Schusswaffe und dafür vorgesehener Munition aus EU-Staaten nach Österreich oder umgekehrt benötigen Sie einen Europäischen Feuerwaffenpass, in dem die Schusswaffe eingetragen ist, sowie eine Bewilligung für die Mitnahme dieser Waffe. Jäger und Sportschützen benötigen jedoch keine Bewilligung sondern nur den Europäischen Feuerwaffenpass, sofern sie eine bestimmte Jagd- oder Sportausübung als Anlass der Reise nachweisen können. Bei Jägern gilt dies nicht für Faustfeuerwaffen.

Aus Nicht-EU-Staaten dürfen Reisende mit Wohnsitz in Österreich genehmigungspflichtige Schusswaffen (Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schusswaffen) und Munition dafür nur dann einführen, wenn sie der Zollstelle einen Waffenpass oder eine Waffenbesitzkarte vorweisen können. Reisende mit Wohnsitz außerhalb Österreichs benötigen eine Bewilligung zum Besitz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen gemäß § 39 des österreichischen Waffengesetzes. Diese Bewilligung können Sie bei der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland erhalten. Für Schusswaffen mit gezogenem (gedrehtem) Lauf (dazu gehören die meisten Jagdgewehre!) bestehen aus Nicht-EU-Staaten keine Einfuhr- oder Durchfuhrbeschränkungen.

Beachten Sie bitte, dass die Einfuhr bestimmter Waffen (z. B. Pumpguns, Schlagringe) generell verboten ist.

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Für die Mitnahme einer Schusswaffe und dafür vorgesehener Munition aus EU-Staaten nach Österreich oder umgekehrt benötigen Sie einen Europäischen Feuerwaffenpass, in dem die Schusswaffe eingetragen ist, sowie eine Bewilligung für die Mitnahme dieser Waffe. Jäger und Sportschützen benötigen jedoch keine Bewilligung sondern nur den Europäischen Feuerwaffenpass, sofern sie eine bestimmte Jagd- oder Sportausübung als Anlass der Reise nachweisen können. Bei Jägern gilt dies nicht für Faustfeuerwaffen.

Aus Nicht-EU-Staaten dürfen Reisende mit Wohnsitz in Österreich genehmigungspflichtige Schusswaffen (Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schusswaffen) und Munition dafür nur dann einführen, wenn sie der Zollstelle einen Waffenpass oder eine Waffenbesitzkarte vorweisen können. Reisende mit Wohnsitz außerhalb Österreichs benötigen eine Bewilligung zum Besitz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen gemäß § 39 des österreichischen Waffengesetzes. Diese Bewilligung können Sie bei der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland erhalten. Für Schusswaffen mit gezogenem (gedrehtem) Lauf (dazu gehören die meisten Jagdgewehre!) bestehen aus Nicht-EU-Staaten keine Einfuhr- oder Durchfuhrbeschränkungen.

Beachten Sie bitte, dass die Einfuhr bestimmter Waffen (z. B. Pumpguns, Schlagringe) generell verboten ist.

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