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Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition


357.mag

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Aufbewahrung im privaten Bereich

Allgemeiner Hinweis zu Behältnissen nach DIN/EN bzw. VDMA:

Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein konkretes Behältnis einer bestimmten Sicherheitsstufe / einem bestimmten Widerstandsgrad entspricht, trägt der Besitzer.

1. Aufbewahrung von bis zu 5 Kurzwaffen

Bis zu 5 Kurzwaffen sind in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand: Mai 1997) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates oder der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 (Stand: Mai 1995) entspricht, aufzubewahren.

2. Aufbewahrung von mehr als 5 Kurzwaffen

Hier besteht ein Wahlrecht:

Option 1: Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 1 oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht, oder

Option 2: Aufbewahrung in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen gemäß Nr. 1 also bis zu 10 solcher Waffen in 2 Sicherheitsbehältnissen, bis zu 15 in 3 Sicherheitsbehältnissen, bis zu 20 in 4 Sicherheitsbehältnissen usw.

3. Aufbewahrung von Langwaffen:

Für bis zu 10 Langwaffen Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992.

4. Aufbewahrung von mehr als 10 Langwaffen:

Hier besteht ein Wahlrecht:

Option 1: Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates oder der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 entspricht, oder

Option 2: Aufbewahrung in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen gemäß Nr. 3, also bis zu 20 solcher Waffen in 2 Sicherheitsbehältnissen, bis zu 30 in 3 Sicherheitsbehältnissen, bis zu 40 in 4 Sicherheitsbehältnissen usw.

5. Aufbewahrung von Munition:

Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, ist in einem Stahlblechschrank ohne Klassifizierung mit Stangenriegelschloss oder einem gleichwertigen Behältnis aufzubewahren.

6. Zusammenaufbewahrung von Waffen und Munition, besondere Kombinationen von Sicherheitsbehältnissen (Schränke mit Innenfächern):

Zulässigkeit von marktüblichen "Jägerschränken":

Werden Langwaffen in einem Sicherheitsbehältnis, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand: Mai 1995) entspricht, aufbewahrt, so ist es für die Aufbewahrung von bis zu fünf Kurzwaffen und der Munition für die Lang- und Kurzwaffen ausreichend, wenn sie in einem Innenfach erfolgt, das den Sicherheitsanforderungen der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates oder der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 entspricht; in diesem Fall dürfen die Kurzwaffen und die Munition innerhalb des Innenfaches zusammen aufbewahrt werden.

Aufbewahrung von Munition in einem Sicherheitsbehältnis für Waffen, das der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 entspricht:

Im Falle der Aufbewahrung von Waffen in einem Sicherheitsbehältnis nach der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 ist es für die Aufbewahrung der Munition ausreichend, wenn sie in einem Innenfach aus Stahlblech ohne Klassifizierung mit Stangenriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung erfolgt.

7. Gleichwertige Aufbewahrung:

Die Behörde kann eine andere gleichwertige Aufbewahrung der Waffen zulassen. Insbesondere kann von Sicherheitsbehältnissen abgesehen werden, wenn die Waffen und die Munition in einem Waffenraum mit der Ausstattung nach DIN/EN 1143, der in Massivbauart oder aus vorgefertigten Bauteilen oder aus einer Kombination dieser Elemente gebaut und fensterlos ist, aufbewahrt werden.

8. Aufbewahrung in einem nicht dauernd bewohnten Gebäude:

In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen bis zu 3 Einzellader-Langwaffen aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung hat in einem mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 1 entsprechenden Sicherheitsbehältnis zu erfolgen. Im Falle der Aufbewahrung einer höheren Anzahl von Einzellader-Langwaffen oder einer anderen Art von erlaubnispflichtigen oder mit Ausnahmegenehmigungen besessenen verbotenen Waffen ist die kriminalpolizeiliche Beratungsstelle zu beteiligen.

Nicht dauernd bewohnt sind Gebäude, in denen nur vorübergehend Nutzungsberechtigte verweilen, z.B. ? im privaten Bereich ? Jagdhütten, Wochenend- oder Ferienhäuser oder ?wohnungen. Die Eigenschaft als bewohntes Gebäude geht hingegen nicht dadurch verloren, dass sich der Nutzungsberechtigte / die Nutzungsberechtigten im Rahmen des Üblichen (Sozialadäquanz) und in für den Außenstehenden unvorhergesehener Weise dort zeitweise nicht aufhalten, sei es infolge der Erledigung von Alltagsgeschäften. Besorgungen oder Besuchen oder selbst von ? nicht allzu ausgedehnten ? Urlaubsabwesenheiten.

Aufbewahrung in Schützenhäusern, auf Schießstätten oder im gewerblichen Bereich:

Aufbewahrungsstandard:

Die Aufbewahrung von Waffen oder Munition in Schützenhäusern, auf Schießstätten oder im gewerblichen Bereicht hat mindestens den Anforderungen wie im privaten Bereich zu entsprechen.

Aufbewahrungskonzept; Mitwirkung der kriminalpolizeilichen Beratungsstelle:

Der Betreiber eines Schützenhauses, einer Schießstätte oder eines Waffengewerbes hat der zuständigen Behörde ein Aufbewahrungskonzept zur Genehmigung vorzulegen; bei der Genehmigung dieses Aufbewahrungskonzepts sind neben der Art und der Anzahl der Waffen oder der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung die Belegenheit und Frequentiertheit der Aufbewahrungsstätte besonders zu berücksichtigen. Die kriminalpolizeiliche Beratungsstelle ist zu beteiligen.

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  • 1 year later...

Eine Diskussion im Verein: Muß der Waffenkoffer beim Transport abgeschlossen sein, oder darf ich, übertrieben, die Waffe in einer Plastiktüte zum Stand tragen?

Wer kann helfen?

nur wenn die tüte nicht durchsichtig ist und ein schloss auf der waffe ist PDT_Armataz_01_12

naja die auslegung bei uns in österreich ist die dass die waffe in einem verschlossenen behältnis transportiert werden muss und nicht schussbereit sein darf.

ein rucksack ist verschlossen, mit dem reissverschluss.

bei manchen kontrollen sind die behörden ein wenig pingeliger und verlangen zB bei im kofferraum gelagerten waffen ein seperates schloss auf der waffe, sofern man sie nur in einem etui und nicht in einem koffer mit zahlenschloss oder ähnlichen hat.

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