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Ordentliche Einbürgerung

Wer seit zwölf Jahren in der Schweiz wohnhaft ist - die zwischen dem vollendeten 10. und 20. Lebensjahr in unserem Land verbrachten Jahre zählen dabei doppelt - kann ein Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung stellen. Unsere Dienststelle prüft, ob die Bewerberin oder der Bewerber in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert und mit ihnen vertraut ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet. Sie stützt sich dabei insbesondere auf kantonale und kommunale Erhebungsberichte. Sind die bundesrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, besteht ein Anspruch auf Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung durch das Bundesamt für Migration.

Das Einbürgerungsverfahren ist dreistufig. Die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung stellt demnach nur das "grüne Licht" für den Erwerb des Schweizer Bürgerrechts durch den Bund dar. Die Gemeinden und Kantone kennen hingegen noch zusätzliche, eigene Wohnsitz- und Eignungsvoraussetzungen, die eine Bewerberin oder ein Bewerber erfüllen muss. Das Schweizer Bürgerrecht erwirbt erst, wer nach Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung auch das Bürgerrecht der Gemeinde und des Kantons erhalten hat. Ein rechtlich geschützter Anspruch auf die Einbürgerung in der Gemeinde und im Kanton besteht im Regelfall nicht.

Dauert zu lange und ist teuer also keine einbürgerung und zweites bin ich schon glücklich verheiratet

also wer will mich adoptieren?????????

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