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Waffen und Wohnwagen


anna

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So leute jetzt habe ich mal ne Frage, wir haben einen Wohnwagen, der ist feststehend und ist ausgebaut wie eine Ferienwohnung, dieser Platz ist aber 100 km von unserem Wohnort entfernt.

Gestern hatte mein Mann ( 357.mag ) und ich eine Diskusion darüber ob man die Waffen jetzt da mitnehmen darf oder nicht. Also der Verpächter hat nichts dagegen wenn man seine Schusswaffen mitnehmen will.

Da es in dem Landkreis auch etliche Schützenvereine gibt habe ich eben mal vor bei einigen als gastschütze zu aggieren, doch dazu brauche ich ja meine Waffen.

Darf ich jetzt ( natürlich Waffen und Mun getrennt ) mitnehmen ??

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Für das Verbringen von Waffen und Munition nach, durch oder aus Deutschland sowie für die Mitnahme von Waffen nach, durch oder aus Deutschland sind häufig besondere Erlaubnisse erforderlich. Hierauf wird unter den Textziffern 5 und 6 gesondert eingegangen.

Daneben gibt es besondere Bescheinigungen für auf Grund hoheitlicher Tätigkeit besonders gefährdete Personen sowie für Staatsgäste und diesen gleichgestellte Personen, auf die unter den Textziffern 12 und 13 eingegangen wird.

5. Verbringen von Waffen und Munition

Mit Verbringen bezeichnet man den Transport von Waffen oder Munition aus einem Staat in einen anderen Staat zum dauerhaften Verbleib oder mit dem Ziel des Besitzwechsels. Je nachdem, ob die Waffe / die Munition aus einem Mitgliedstaat der EU oder aus einem Drittstaat verbracht werden, ob sie aus, nach oder lediglich durch Deutschland verbracht werden und im Falle des Verbringens aus oder durch Deutschland, ob sie in einen Mitgliedstaat der EU oder in einen Drittstaat verbracht werden, sind die folgenden Erfordernisse zu erfüllen:

aus einem Mitgliedstaat der EU

5.1.1. nach Deutschland (§ 29 Abs. 1 und 2 WaffG)

Deutsche Verbringenserlaubnis erforderlich. Bei der Antragstellung nachzuweisen ist die (in jedem Fall erforderliche) Erlaubnis des Herkunft-Mitgliedstaates zum Verbringen der Waffe bzw. der Munition aus diesem Staat. Die deutsche Erlaubnis wird dann in einer Sonderform, als Zustimmung zur Verbringerlaubnis des Herkunft-Mitgliedstaates, erteilt. Nachzuweisen ist hierfür insbesondere die Erwerbs- und Besitzberechtigung des Empfängers in Deutschland. Der Transporteur ? sofern der Transport von einer anderen Person als dem Empfänger durchgeführt wird ? benötigt keine eigene deutsche Erwerbs- und Besitzerlaubnis für die transportierte Waffe bzw. Munition. Zur Gewährleistung des sicheren Transports siehe weiter unten.

5.1.2. durch Deutschland in einen Drittstaat (§ 30 Abs. 1 S. 2 WaffG) und

5.1.3. durch Deutschland in einen Mitgliedstaat der EU (§ 30 Abs. 1 S. 2

WaffG)

Wie 5.1.1., es entfällt jedoch der Nachweis der Erwerbs- und Besitzerlaubnis des Empfängers in Deutschland. Bei Verbringen in einen Drittstaat müssen die Bestimmungen dieses Staates auf eventuelle weitere Erfordernisse geprüft werden.

aus einem Drittstaat

5.2.1. durch Deutschland in einen Drittstaat (§ 30 Abs. 1 S. 1 WaffG)

Deutsche Verbringenserlaubnis erforderlich. Hier ist bei der Antragstellung die deutsche Erwerbs- und Besitzerlaubnis des Transporteurs nachzuweisen. Zur Gewährleistung des sicheren Transports siehe weiter unten. Die Bestimmungen der Drittstaaten sind zu beachten.

5.2.2. durch Deutschland in einen Mitgliedstaat der EU (§ 30 Abs. 2 WaffG)

Wie 5.2.1., die deutsche Verbringenserlaubnis darf jedoch nur erteilt werden, wenn zusätzlich die ggf. erforderliche Erlaubnis des Ziel-Mitgliedstaates zum Verbringen der Waffe / der Munition in sein Territorium vorliegt. Sieht das Recht des Ziel-Mitgliedstaates eine solche Erlaubnis nicht vor, ist dies durch eine Negativbescheinigung nachzuweisen. Die Bestimmungen des Drittstaates sind zu beachten.

5.2.3. nach Deutschland (§ 29 Abs. 1 WaffG)

Wie 5.2.1., hier ist jedoch die deutsche Erwerbs- und Besitzerlaubnis des Endempfängers in Deutschland zusätzlich nachzuweisen, sofern der Transport von einer anderen Person als dem Empfänger vorgenommen wird. Die Bestimmungen des Drittstaates sind zu beachten.

aus Deutschland

5.3.1. in einen Drittstaat (§ 31 Abs. 1 WaffG)

Keine deutsche Verbringenserlaubnis erforderlich. Der Transporteur muss im Besitz einer deutschen Erwerbs- und Besitzerlaubnis sein oder gesetzliche Freistellungen hiervon in Anspruch nehmen können (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 WaffG: z.B. Personen, die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Waffen und Munition berechtigt sind). Zur Gewährleistung des sicheren Transports siehe weiter unten. Die Bestimmungen des Drittstaates sind zu beachten.

5.3.2. in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (§ 31 Abs. 1 WaffG)

Deutsche Verbringenserlaubnis erforderlich. Bei der Antragstellung nachzuweisen sind die Erwerbs- und Besitzberechtigung des Transporteurs (Waffenbesitzkarte oder gesetzliche Berechtigung, siehe 5.3.1., und der sichere Transport (hierzu siehe weiter unten). Die deutsche Verbringenserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die ggf. erforderliche Erlaubnis des Ziel-Mitgliedstaates zum Verbringen der Waffe bzw. der Munition in sein Territorium vorliegt. Sieht das Recht des Ziel-Mitgliedstaates eine solche Erlaubnis nicht vor, ist dies durch eine Negativbescheinigung nachzuweisen.

Die deutsche Verbringerlaubnis wird jeweils nur für den Einzelfall erteilt.

Sicherer Transport bedeutet den Transport der nicht zugriffsbereiten und nicht schussbereiten Waffe bzw. der Munition in einem besonders verschlossenen Behältnis. Ist die Waffe während des Transportes zugriffsbereit (z.B. Aufbewahrung während des Transportes im Handschuhfach des PKW) oder gar schussbereit, liegt kein Fall des Verbringens, sondern ein Fall des Führens der Waffe vor, wofür eine zusätzliche Erlaubnis erforderlich ist. Das Führen einer Waffe ohne eine solche Erlaubnis ist strafbar.

Die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen und der Erlaubnis zum Schießen mit einer z.B. zum Eigengebrauch aus dem Ausland nach Deutschland verbrachten Waffe werden unter den Textziffern 8 und 9 dargestellt.

Von einem Transport von Landkreis zu Landkreis ist nichts vermerkt, denke das dur das dann auch darfst, unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften.

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§ 12 (3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;

2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;

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gemäß § 13 Abs. 11 AWaffV

(11) Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen der Absätze 1 bis 8 nicht möglich ist.

Dobi.jpg

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Also nach meines Erachtens darfst du die Mitnehmen, sollte wirklich mal ein sturer Beamter seinen Hengst raushängen lassen, kann man immer noch darauf zurückgreifen das du deine Waffen nicht ohne Aufsicht in der Wohnung lassen willst, den auch Tresore können geknackt werden, und ich denke nicht das viele Schützen einen 10 Tonnen Tresor zu Hause haben werden. PDT_Armataz_01_12

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