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Schuss gegen Räuber war berechtigt


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LIMMATTALER TANKSTELLENPÄCHTER

Schuss gegen Räuber war berechtigt

Weil er einem Räuber in den Rücken geschossen hat, sollte sich der Pächter einer Limmattaler Tankstelle wegen versuchter vorsätzlicher Tötung vor dem Zürcher Geschworenengericht verantworten. Doch daraus wird jetzt nichts.

Für einmal ist es eine von der Staatsanwaltschaft erlassene Einstellungsverfügung, die rechtlich äusserst interessant ist. Es geht um die umstrittene und wichtige Frage, ob eine Privatperson das Recht besitzt, bei einem Überfall gegen einen Räuber eine Schusswaffe einzusetzen.

Beim Angeschuldigten handelte es sich um einen Geschäftsführer einer Limmattaler Shell-Tankstelle. Der Pächter geriet im Frühling 2001 in die Schlagzeilen, nachdem sein Shop innert weniger Wochen gleich vier Mal von einem heroinabhängigen Räuber überfallen worden war.

Ein Täter, vier Überfälle

Der vierte Überfall fand am Abend des 17. Juni 2001 statt. Der Täter drang um 19.25 Uhr in das Verkaufslokal ein. Er bedrohte mit einer echt aussehenden Luftdruckpistole die beiden Kassiererinnen und verlangte Geld. Kurz darauf riss der maskierte Gangster den Kasseneinsatz an sich und wollte danach das Weite suchen.

Allerdings hatte er diesmal Pech. Der Geschäftsführer hatte den Raub in einem Nebenraum des Tankstellenshops bemerkt und begab sich mit einer geladenen Pistole zum Tatort.

Räuber in den Rücken geschossen

Danach gingen die Darstellungen der beteiligten Personen auseinander. Der Räuber machte später immer geltend, dass er vom Pächter beim Weglaufen von hinten in den Rücken geschossen worden sei.

Der Schütze versicherte hingegen, dass der Täter nicht geflohen sei, sondern sich erneut in seine Richtung gedreht habe. Deshalb habe er aus Angst einen Warnschuss auf seinen bedrohlich wirkenden Gegner abgegeben.

Die Pistole habe er dabei so hoch gehalten, dass der Schuss über den Mann, aber unter dem Dach durchgehen sollte. Sicher ist, dass der Drogenabhängige am Schulterblatt getroffen und weniger später erheblich verletzt ins Limmattalspital eingeliefert wurde.

Versuchte vorsätzliche Tötung

Im September 2002 wurde der überführte Räuber am Bezirksgericht Zürich zu einer mehrjährigen Zuchthausstrafe verurteilt. Bereits einen Tag nach dem Prozess drehte der Verteidiger des Räubers den Spiess um und erstattete gegen den Pächter Strafanzeige wegen versuchter vorsätzlicher Tötung.

Mit seinem wissentlich und willentlich abgegebenen Schuss habe der Geschäftsführer den Tod seines Mandanten in Kauf genommen, lautete der Vorwurf des Rechtsanwaltes. Er berief sich dabei auf den Grundsatz, dass das Gewaltmonopol grundsätzlich beim Staat liege und bewaffnete Selbstjustiz nicht gerechtfertigt sei.

Notwehr: Verfahren eingestellt

Das eingeleitete Strafverfahren gegen den Limmattaler Tankstellen-Leiter nahm lange Zeit in Anspruch. Bereits vor einem Jahr wurde die Untersuchung unbemerkt von der Öffentlichkeit von der Staatsanwaltschaft im Rahmen einer Einstellungsverfügung abgeschlossen.

Demnach verzichtete der zuständige Staatsanwalt auf eine Anklageerhebung, da der Nachweis für einen Tötungsversuch nicht zu erbringen sei. Die Verfügung beruft sich auch an verschiedenen Stellen auf eine Notwehrsituation des nun entlasteten Angeschuldigten.

Behörden konnten wenig helfen

Es sei nachvollziehbar, wenn der Pächter den Räuber als sehr gefährlich und gewalttätig eingeschätzt habe, schrieb der Staatsanwalt. Hinzu kam, dass eine Videoaufzeichnung des Überfalls offenbarte, dass sich der Täter unmittelbar vor dem Schuss noch einmal in die Richtung des Shops gedreht hatte. Was für die Version des Geschäftsführers sprach.

Zudem hatte der Räuber kurz vor der Tat noch Heroin konsumiert. So sei es möglich, dass er aufgrund seines Rauschzustandes nicht alle Vorkommnisse so wahrgenommen habe, wie sie tatsächlich geschehen seien, steht in der Verfügung.

Warnschuss aus Angst

«Es ist in der Folge nicht zu widerlegen, dass der Angeschuldigte davon ausgegangen war, einen rechtswidrigen Angriff abwehren zu müssen, um den bewaffneten Räuber zu verjagen, ? zumal ihm bisher die Behörden wenig helfen konnten, ? dass er sich nach dem erneuten Überfall hiezu gar berechtigt fühlte, um die aus seiner Sicht tödliche Gefahr mit einem Warnschuss abzuwenden», lautete das entscheidende Fazit des Staatsanwaltes.

Waffe zurück an den Pächter

Ein pflichtwidriges Verhalten sei dem Pächter wegen der Notwehrsituation nicht nachzuweisen, steht weiter. Aufgrund der Einstellung des Verfahrens wurde die beschlagnahmte Waffe samt Munition dem angeschuldigten Tankstellenpächter herausgegeben. (mz/krea)

© AZ Medien Gruppe - Alle Rechte vorbehalten Gedruckt am 02.11.2006

es gibt doch noch gerechtigkeit auf dieser Welt

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naja, ganz so ist es nicht

immerhin muss jeder, der eine schusswaffe einsetzt

zwingend mit einer strafuntersuchung rechnen!

und wenn dabei herauskommt, dass man quasi wegen sachwerten

oder anderen niederen gründen geschossen hat, siehts echt schlecht

aus (beschlagnahme aller waffen etc.)

nur bei unmittelbarer bedrohung gegen leib & leben

und wenn keine andere möglichkeit besteht, darf man schiessen

und diese "andere" möglichkeit wird je nach richter dann

entsprechend ausgelegt... also

cowboy's spielen ist hier absolut nicht drin.

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Mach du mir wieder meine Träume kaputt, hast schon recht. PDT_Armataz_01_12

Klar würde ich nur in absoluter Notwehr schießen, hab keine Lust meine Zeit im Bau abzusitzen. PDT_Armataz_01_18

Notwehr kurz Formuliert:

Frau bedroht = keine Notwehr

Kinder entführt = keine Notwehr, kann er gerne behalten

Hund erschossen = keine Notwehr, wollte in eh einschläfern lassen

TV Gerät berührt = sein Todesurteil

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